Öffentliche Urkunden (Urkunden, die von einem Gericht, einer Behörde oder von einer "mit öffentlichem Glauben versehenen Person", beispielsweise einer Notarin oder einem Notar, errichtet wurden) können bei den Behörden oder Gerichten eines anderen Staates häufig nur dann verwendet werden, wenn vorab ihre Echtheit in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist.
Hierfür wird, abhängig vom Land, entweder eine Legalisation oder in Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 die sogenannte "Haager Apostille" erteilt. Aufgrund von völkerrechtlichen Vereinbarungen kann bei einigen Ländern auch auf alle Förmlichkeiten verzichtet werden.
Mit einer Legalisation oder Apostille werden die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, beglaubigt.
Der Unterschied zwischen beiden ist, dass bei einer Legalisation nur die Vorbeglaubigung (zur späteren Legalisation) gerichtlicher oder notarieller Urkunden durch das Gericht erfolgt. Die eigentliche Legalisation wird von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des betreffenden ausländischen Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, in Deutschland vorgenommen. Eine Apostille für eine deutsche gerichtliche oder notarielle Urkunde wird vollständig durch das Gericht erstellt.
Ob Sie zur Verwendung Ihrer gerichtlichen oder notariellen Urkunde im Ausland eine Legalisation oder Apostille benötigen, können Sie bei der betreffenden ausländischen Vertretung in Deutschland oder beim zuständigen Gericht erfragen.
Eine Liste der Länder, zu denen das Haager Übereinkommen im Verhältnis zu Deutschland gilt, und Sie somit eine Apostille benötigen, finden Sie hier: Übersicht zum Geltungsbereich des Haager Apostille-Übereinkommens
Anträge auf Erteilung einer Legalisation oder Apostille können schriftlich oder persönlich beim jeweils zuständigen Gericht gestellt werden. In beiden Fällen ist die betreffende Urkunde im Original vorzulegen.
Für die Erteilung einer Legalisation oder Apostille fallen Kosten in Höhe von 25,00 Euro je beglaubigter Unterschrift an.
Anträge auf Erteilung einer Legalisation oder Apostille unterliegen keinem Formularzwang.
Die Bearbeitungszeit bei dem Landgericht Kiel beträgt aufgrund des hohen Antragsaufkommens bis zu zwei Wochen.