In fast allen Klagen, die Ansprüche aus der DSGVO zum Gegenstand haben, wird u.a. auch Schadensersatz verlangt. Bei der Frage, ob der Klägerin bzw. dem Kläger ein Schaden entstanden ist, differenziert die Kammer in ständiger Rechtsprechung seit 2023 wie folgt:
Anknüpfungspunkte für einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO können zum einen die ggf. konkret vorzutragenden Sorgen und Ängste in Folge eines etwaigen Datenschutzverstoßes durch die Beklagte sein. Regelmäßig führt die Kammer hierzu persönliche Anhörungen der Klägerinnen und Kläger durch. Es wird um Verständnis gebeten, dass dies vor dem Hintergrund der großen Zahl an Verfahren in (zeitlich gestaffelten) Sammelterminen mit bis zu 12 Verfahren pro Verhandlungstag erfolgt. Die Kammer bemüht sich, so zu den Terminen zu laden, dass möglichst effizient eine Reihe von Verfahren mit identischen Prozessvertretern zusammengefasst werden.
Als weiterer Anknüpfungspunkt für einen Schaden sieht die Kammer etwaige Verletzungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen, mithin den reinen Kontrollverlust über die Daten an sich: "Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung enthält die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann, wo und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Dieses Recht der Klägerseite wurde verletzt. Infolge der obigen Verstöße gegen die einschlägigen Bestimmungen der DSGVO gelangten jedenfalls die im unstreitigen Teil des Tatbestandes aufgeführten Daten inzwischen unstreitig auf jedenfalls eine online betriebene Seite im Darknet, auf der sie über einen erheblichen Zeitraum rechtswidrig und massenhaft zum weiteren Vertrieb angeboten werden . Hierdurch wurde das dargelegte Recht der Klägerseite verletzt, selbst zu entscheiden, wo und ob sie diese Daten offenbaren möchte." (Urteil vom 4. Oktober 2024 - 15 O 215/23, vgl. Link unten).
Ausführlich begründet ist die Linie der Kammer exemplarisch hier.