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Landgericht Lübeck : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Informationen zu Klagen aufgrund von DSGVO und Glücksspielrecht

Letzte Aktualisierung: 30.11.2025

Seit Sommer 2023 verzeichnen deutsche Gerichte bundesweit eine große Zahl von Klagen, mit denen Ansprüche nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geltend gemacht werden. Oft handelt es sich dabei um Klagen, die in mehr oder weniger standardisierter Form von sehr vielen Menschen parallel erhoben werden (sog. Masseverfahren). Dasselbe gilt für Klagen gegen Anbieter von Online-Glücksspielen oder Online-Sportwetten. Das Landgericht Lübeck hat hierauf bereits im Sommer 2023 reagiert und eine Spezialkammer (die 15. Zivilkammer) eingerichtet, die zentral für diese Verfahren zuständig ist - ab dem 1.1.2026 auch als Berufungsinstanz.

Um den Beteiligten und ihren Anwältinnen und Anwälten Orientierung über die bisherige Rechtsprechung dieser Kammer zu geben, haben wir die folgenden Informationen für Sie zusammengestellt - und halten diese regelmäßig auf dem Laufenden. Soweit veröffentlicht informieren wir dabei auch, wie die zuständige Berufungsinstanz, das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht, hierzu entschieden hat.

Bitte beachten Sie aber immer: Jeder Fall kann anders liegen. Oft tragen die beteiligten Rechtsanwaltskanzleien zu vergleichbaren Fällen unterschiedlich vor. Die nachfolgende Übersicht kann Ihnen daher nur eine erste Orientierung darüber geben, wie die Kammer möglicherweise ähnliche Fälle schon entschieden hat. Und natürlich behält sich die Kammer auch vor, in jedem Fall die Sach- und Rechtslage neu zu bewerten. Die nachfolgenden Informationen können daher für noch nicht entschiedene Fälle eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Gesamtschau nicht ersetzen.

Informationen der Zivilkammer 15: DSGVO und Glücksspielrecht

Allgemein: Wann bejaht die Kammer einen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO?

In fast allen Klagen, die Ansprüche aus der DSGVO zum Gegenstand haben, wird u.a. auch Schadensersatz verlangt. Bei der Frage, ob der Klägerin bzw. dem Kläger ein Schaden entstanden ist, differenziert die Kammer in ständiger Rechtsprechung seit 2023 wie folgt:

Anknüpfungspunkte für einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO können zum einen die ggf. konkret vorzutragenden Sorgen und Ängste in Folge eines etwaigen Datenschutzverstoßes durch die Beklagte sein. Regelmäßig führt die Kammer hierzu persönliche Anhörungen der Klägerinnen und Kläger durch. Es wird um Verständnis gebeten, dass dies vor dem Hintergrund der großen Zahl an Verfahren in (zeitlich gestaffelten) Sammelterminen mit bis zu 12 Verfahren pro Verhandlungstag erfolgt. Die Kammer bemüht sich, so zu den Terminen zu laden, dass möglichst effizient eine Reihe von Verfahren mit identischen Prozessvertretern zusammengefasst werden.

Als weiterer Anknüpfungspunkt für einen Schaden sieht die Kammer etwaige Verletzungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen, mithin den reinen Kontrollverlust über die Daten an sich: "Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung enthält die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann, wo und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Dieses Recht der Klägerseite wurde verletzt. Infolge der obigen Verstöße gegen die einschlägigen Bestimmungen der DSGVO gelangten jedenfalls die im unstreitigen Teil des Tatbestandes aufgeführten Daten inzwischen unstreitig auf jedenfalls eine online betriebene Seite im Darknet, auf der sie über einen erheblichen Zeitraum rechtswidrig und massenhaft zum weiteren Vertrieb angeboten werden . Hierdurch wurde das dargelegte Recht der Klägerseite verletzt, selbst zu entscheiden, wo und ob sie diese Daten offenbaren möchte." (Urteil vom 4. Oktober 2024 - 15 O 215/23, vgl. Link unten).

Ausführlich begründet ist die Linie der Kammer exemplarisch hier.

Wie steht die Kammer zu "haveibeenpwned.com" als Beweismittel für einen Datenverlust?

In einer Vielzahl von Verfahren wegen Datenschutzverstößen ist zwischen den Parteien streitig, ob die Klägerinnen bzw. Kläger überhaupt von dem jeweiligen Datenleck betroffen sind, d.h. ob also auch ihre persönlichen Daten abgeflossen und ggf. rechtswidrig im Internet oder Darknet veröffentlicht wurden. Zum Beweis für ihre individuelle Betroffenheit berufen sich viele Klägerinnen bzw. Kläger auf die australische Webseite "haveibeenpwned.com".

Aber ist das ein taugliches Beweismittel? Die zuständige Kammer des Landgerichts Lübeck verneint diese Frage bis dato.

Ein exemplarisches Urteil vom 28. März 2024 (Aktenzeichen 15 O 214/23) ist hier online abrufbar.

Eine kurze Zusammenfassung der Entscheidung finden Sie hier.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die Rechtsprechung der Kammer hierzu mit Hinweisbeschluss bestätigt (Aktenzeichen Az. 5 U 56/24, nicht veröffentlicht). Die Kläger in dem dortigen Verfahren haben daraufhin die Berufung zurückgenommen. Einzelheiten hierzu sind hier abrufbar.

Klagen gegen Meta wegen eines sog. „Scraping“-Vorfalls

Ein erheblicher Teil der beim Landgericht Lübeck anhängigen Klagen betreffen einen Datenschutzvorfall bei der Social-Media Plattform Facebook bei dem personenbezogene Daten von ca. 533 Millionen FAcebook-Nutzerinnen und Nutzern abgegriffen ("gescrapt") wurden. Die Kammer hat hierzu bereits 2023 entschieden, dass Facebook keine hinreichenden Sicherheitsmaßnahmen gegen derartige Vorgänge getroffen hatte und entsprechend auch auf Schadensersatz haftet. Einen Schaden sah die Kammer dabei schon seit 2023 (jedenfalls auch) in der Verletzung des Rechts der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung.

Die Fortentwicklung der Rechtsprechung der Kammer zu diesem Komplex wird anhand der folgenden exemplarischen Urteile aus 2023, 2024 und 2025 nachvollziehbar:

Urteil vom 25. Mai 2023 (15 O 74/22). Eine Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.

Urteil vom 7. Dezember 2023 (15 O 73/23)

Urteil vom 20. September 2024 (15 O 18/24)

Urteil vom 24. Januar 2025 (15 O 104/23)

Zwischenzeitlich liegen auch eine Reihe von Urteilen der Berufungssinstanz, dem Schleswig-Holsteinischem Oberlandesgericht vor. Das Oberlandesgericht hat ebenfalls eine Haftung dem Grunde nach angenommen. Der Höhe nach hat das Oberlandesgericht im Einzelfall abweichende Beträge unterschiedlicher Höhe festgesetzt. Informationen zur einschlägigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts finden Sie hier. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht lässt regelmäßig die Revision nicht zu, so dass die Urteile rechtskräftig sein dürften.

Hinsichtlich der Frage, wie die Streitwerte in diesen Angelegenheiten festgesetzt werden ist zuletzt die folgende Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts veröffentlich worden: Beschluss OLG Schleswig-Holstein vom 3. März 2025.

Klagen gegen Meta wegen Einsatz der sog. „Business-Tools“

Eine Reihe von hier anhängigen Klagen richten sich gegen den Einsatz von sog. "business tools" durch die Betreiberin von Facebook und Instagram, Meta.

Das Landgericht Lübeck hat mit einem ersten Urteil vom 10. Januar 2025 (Aktenzeichen 15 O 269/23) entschieden, dass den Klägerinnen und Klägern ein Unterlassungsanspruch zukommen kann. Der Schadensersatzanspruch sowie weitere Ansprüche wurde abgewiesen. Das Urteil finden Sie im Volltext hier.

In einer Reihe von Urteilen ab September 2025 hat die Kammer ihre Rechtsprechung überarbeitet und an den aktuellen Stand des Vortrages der Parteien angepasst. In einer Reihe von Urteilen spricht die Kammer derzeit sowohl Unterlassungsansprüche als auch Schadensersatzansprüche in Höhe von 5.000 EUR zu. Ein exemplarisches Urteil hierzu (Az. 15 O 15/24) finden Sie im Volltext hier.

Die Urteile sind sämtlich nicht rechtskräftig. Rechtsprechung des in der Berufung zuständigen Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts liegt nicht vor.

Klagen gegen Deezer wegen Datenverlusts

Am Landgericht Lübeck sind eine erhebliche Zahl von Klagen gegen die Betreiberin des Musik-Streaming Dienstes "Deezer" wegen eines im November 2022 bekannt gewordenen Datenschutzvorfalles anhängig.

Das Landgericht Lübeck hat in mehreren Urteilen festgestellt, dass Deezer den jeweiigen Klägerinnen bzw. Klägern Schadensersatz in einer Größenordnung von um die 350 EUR zahlen muss. Die Schadensersatzklagen regelmäßig begleitende Unterlassungs- und Auskunftsklagen hat die Kammer in der Regel abgewiesen.

Eine exemplarische Entscheidung finden Sie hier.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in einem dieser Verfahren das Urteil des Landgerichts Lübeck aufgehoben und die Klage abgewiesen, da es davon ausging, dass die individuelle Betroffenheit der Klägerseite nicht bewiesen sei (Az. 5 U 124/24, das Urteil ist nicht veröffentlicht).

Klagen gegen diverse Telefonanbieter wegen Weitergabe von Daten an die SCHUFA

In einer Reihe vonhier anhängigen Klagen werden Ansprüche gegen Telekommunikationsunternehmen aus der DSGVO geltend gemacht, nachdem diese Vertragsdaten über den Abschluss von Mobilfunkverträgen (sog. Positivdaten) ohne Einwilligung der Betroffenen an die SCHUFA weitergegeben hatten.

Die Kammer differenziert in diesem Komplex vor allem wie folgt:

In der Mehrheit der bis dato entschiedenen Fälle wurden die Klagen abgewiesen, da die Ansprüche verjährt seien. Die Kammer geht dabei davon aus, dass die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Jahres anlief, in dem die Betroffenen per Datenschutzhinweis nachvollziehbar darüber aufgeklärt wurden, dass eine derartige Datenübertragung an die SCHUFA erfolgen werde. Eine exemplarische Entscheidung finden Sie hier: Urteil vom 20. Dezember 2024.

In den nicht verjährten Fällen entschied die Kammer, dass die Datenübertragung an die SCHUFA rechtswidrig gewesen sei. Es verurteilte die beklagten Unternehmen zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages wegen der Verletzung des Rechts der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung. Ein exemplarisches Urteil hierzu finden Sie hier. In der Berufungsinstanz wurde das verlinkte Urteil sodann vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht aufgehoben und die Klage abgewiesen (das Urteil ist nicht veröffentlicht).

Die zuständige Kammer des Landgerichts Lübeck hat in der Folge ein weiteres Verfahren aus diesem Komplex ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung der Datenschutzgrundverordnung vorgelegt. Mehr Informationen hierzu finden Sie hier. Der Volltext des Vorlagebeschlusses an den Europäischen Gerichtshof finden Sie hier. Die Kammer hat den Vorlagebeschluss mit weiterem Beschluss vom 18.12.2026 aufgehoben und die Vorlage zurückgenommen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Klage zwischenzeitlich zurückgenommen wurde. Der Rücknahmebeschluss ist in der Landesrechtsprechungsdatenbank unter demselben Aktenzeichen veröffentlicht.

Klagen gegen Twitter wegen Datenverlusts

Die Kammer hat bereits eine Reihe von Urteilen in Verfahren gegen Twitter wegen eines Datenlecks im Jahr 2021 gesprochen. Bis dato wurden alle Klage abgewiesen, da die Klägerinnen und Kläger nicht beweisen konnten, von dem Vorfall persönlich betroffen gewesen zu sein.

Ein exemplarisches Urteil vom 28. März 2024 (Aktenzeichen 15 O 214/23) ist hier online abrufbar.

Eine kurze Zusammenfassung der Entscheidung finden Sie hier.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die Rechtsprechung der Kammer hierzu mit Hinweisbeschluss bestätigt (Aktenzeichen Az. 5 U 56/24, nicht veröffentlicht). Die Kläger in dem dortigen Verfahren haben daraufhin die Berufung zurückgenommen. Einzelheiten hierzu sind hier abrufbar.

Klagen gegen Anbieter von online Sportwetten und -Glücksspielen

In einer Reihe von bundesweit und auch am Landgericht Lübeck anhängigen Klagen werden Ansprüche gegen Anbieter von Online-Glücksspiel- und Online-Sportwette-Angeboten geltend gemacht, mit denen die Rückforderung von Wett- oder Spieleinsätzen geltend gemacht wird. Die Klagen richten sich gegen eine größere Zahl unterschiedlicher Anbieter mit unterschiedlichen Angeboten.

Veröffentlicht sind aus diesem Komplex bis dato die folgenden Entscheidungen der zuständigen 15. Zivilkammer:

Urteil vom 21. Februar 2025 (Stichworte: Spieleinsätze bis Juli 2020, Auslandseinsätze, Einsätze in US-Dollar, Online-Poker)

Urteil vom 28. Februar 2025 (Stichworte: Glücksspiel und Sportwette, keine Aussetzung)

Urteil vom 28. Februar 2025 (Stichworte: Glücksspiel, Verjährung)

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