Das Landgericht hatte über folgenden Fall zu entscheiden:
Der Beklagte ist Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung, der Kläger sein Vermieter. Zunächst vermietete der Beklagte die Wohnung oder ein einzelnes Zimmer gelegentlich gegen Entgelt über die Internetplattform „Airbnb“ an Dritte. Nach Zugang einer darauf bezogenen Abmahnung des Klägers unterließ er dies. Er stellte aber weiterhin unentgeltlich Personen über die Internetplattformen „couchsurfing.com“ und „hospitalityclub.org“ in seiner Wohnung Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung, während er sich selber ebenfalls dort aufhielt.
Unter anderem deswegen kündigte ihm der Kläger fristlos, hilfsweise fristgerecht und verlangte die Räumung und Herausgabe der Wohnung. In 2. Instanz unterlag er mit diesem Ansinnen.
Nach § 543 Abs. 1 BGB kann ein Vermieter die Wohnung aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Dies setzt nach dem Gesetz voraus, dass ihm "unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses" nicht zugemutet werden kann.
Dies berechtige den Vermieter hier aber nicht zur Kündigung. Im Falle einer unbefugten Gebrauchsüberlassung an Dritte sei zwar grundsätzlich eine Kündigung denkbar.
Hinsichtlich der entgeltlichen Vermietung über „Airbnb“ könnte auch durchaus eine derartige unbefugte Gebrauchsüberlassung vorliegen. Jedoch hätte der Vermieter darüber hinaus keine Gründe vorgetragen, die für ihn die Aufnahme Dritter in die vermietete Wohnung unzumutbar gemacht hätten. Insbesondere habe er weder etwas zum Umfang noch zu den Auswirkungen der Gebrauchsüberlassung vorgetragen.
Hinsichtlich der unentgeltlichen Überlassung eines Übernachtungsplatzes in der Wohnung („Couchsurfing“) liege hingegen schon keine durch den Vermieter zu genehmigende Gebrauchsüberlassung vor. Denn der Mieter habe seinen Gästen keinen Mitbesitz an der Wohnung eingeräumt. Die genannten Internetplattformen beruhten auf dem Prinzip der Kostenlosigkeit und des wechselseitigen Vertrauens in einer großen Community. Bei „couchsurfing.com“ sei die Idee, die anderen Teilnehmer der Community zu besuchen, während diese selber zu Hause seien. Die Besuche seien auf kurze Dauer angelegt. Während des Besuches behalte der Mieter selber die "Sachherrschaft" über seine Wohnung und räume lediglich eine Mitnutzungsmöglichkeit ein. Selbst bei Überlassen eines (Zweit-) Schlüssels gelte nichts Anderes.
Die angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen nach Auffassung des Landgerichts auch keine ordentliche Kündigung. Im Ergebnis wurde die Räumungsklage abgewiesen.
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