Bei stürmischem Wetter müssen Autofahrer jederzeit mit Hindernissen auf der Fahrbahn rechnen und daher mit entsprechend angepasster Geschwindigkeit fahren.
Im März 2021 kollidierte ein Fahrzeug auf der A1 mit einem vom Sturm entwurzelten Baum, der auf die Fahrbahn gekippt war. Die Klägerin verlangte den Ersatz des am Fahrzeug entstandenen Schadens in Höhe von rund 3.750 EUR. Sie war der Auffassung, die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Autobahn-GmbH, habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Das Landgericht Lübeck führte in seinem Urteil vom 09.12.2022 aus, ein Autofahrer müsse seine Geschwindigkeit zu jedem Zeitpunkt so anpassen, dass er innerhalb der für ihn einsehbaren Strecke anhalten könne. Insbesondere bei starkem Wind müsse jederzeit mit Sturmschäden und Hindernissen auf der Fahrbahn gerechnet werden. Käme es zu einer Kollision mit einem auf der Straße liegenden Baum, sei dies ein eindeutiger Hinweis darauf, dass die Fahrgeschwindigkeit nicht an die konkreten Sicht- und Witterungsverhältnisse angepasst gewesen sei. Schon dies führe dazu, dass der Klägerin ein Schadensersatz nicht zuzusprechen sei.
Auch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vermochte das Landgericht nicht zu erkennen: Die Verkehrssicherungspflicht verlange nicht, sämtliche Bäume aus der Nähe von Straßen zu entfernen. Vielmehr müsse der Verkehr gewisse Gefahren, die auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht käme nur dann in Betracht, wenn durch die Beklagte Anzeichen verkannt oder übersehen worden wären, die auf eine konkrete Gefahr durch den Baum hinwiesen hätten. Hinweise hierfür sah das Gericht jedoch nicht und wies die Klage ab.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (LG Lübeck, Urteil vom 9.12.2022, Az. 3 O 6/22).
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