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Landgericht Lübeck : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Urteil: Jugendstrafe sowie Freispruch im Prozess um einen Leichenfund bei Mölln

In dem Prozess um einen Leichenfund bei Mölln hat das Landgericht Lübeck einen der beiden Angeklagten wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt und den anderen Angeklagten freigesprochen.

Letzte Aktualisierung: 10.03.2026

Eine Statue der Justitia
Justitia

Was ist passiert?

Zwei Männer, zur Tatzeit 19 und 34 Jahre alt, wurden verdächtigt, einen Mann getötet und den Leichnam im Garten im Herzogtum Lauenburg vergraben zu haben. Das Opfer war der ehemalige Ehemann der Schwester des jüngeren Angeklagten, der andere Angeklagte war der neue Lebensgefährte dieser Schwester. Der jüngere Angeklagte sagte, der andere Angeklagte habe das schlafende Opfer erschlagen, er habe die Beine festgehalten.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat den jüngeren Angeklagten zu einer Jugendstrafe, eine  Freiheitsstrafe nach Jugendstrafrecht, von 5 Jahren verurteilt. Den  anderen Angeklagten hat das Gericht freigesprochen. 

Es verblieben Zweifel, ob die Angeklagten den Mann gemeinsam  töteten  oder der jüngere Angeklagte die Tat nicht doch allein verübt hatte und der ältere Angeklagte nur dabei half, die Spuren zu beseitigen. Einziges unmittelbares Beweismittel für einen gemeinschaftlich begangenen Mord sei das Geständnis des jüngeren Angeklagten. An der Richtigkeit dieser Angaben gebe es aber Zweifel. Auch gebe es Indizien, die auf eine alleinige Tatbegehung hindeuteten. 

Warum Freispruch?

Verbleiben Zweifel an der Schuld, muss ein Angeklagter nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freigesprochen werden. Als Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verfahrens muss der Staat die Schuld eines Angeklagten beweisen und nicht umgekehrt ein Angeklagter seine Unschuld. Zugunsten des älteren Angeklagten musste das Gericht davon ausgehen, dass er nur bei der Beseitigung der Spuren beteiligt war. Das wiederum wäre nur strafbar, wenn er an der eigentlichen Tat nicht beteiligt war. Davon war das Gericht aber nicht überzeugt, der Zweifelssatz also doppelt anzuwenden.

Wieso Jugendstrafe?

Der jüngere der beiden Männer war nach Überzeugung des Gerichts dagegen in beiden möglichen Varianten Täter und damit zu verurteilen. Er war zur Tatzeit 19 Jahre alt und damit nicht mehr Jugendlicher, sondern Heranwachsender. Bei Heranwachsenden (18 - 21 Jahre) richtet sich die Verurteilung unter anderem dann nach Jugendstrafrecht, wenn die soziale und geistige Entwicklung zum Tatzeitpunkt derjenigen eines Jugendlichen entsprach, so auch hier. Anders als bei Erwachsenenstrafrecht steht dann der erzieherische Gedanke im Hinblick auf Persönlichkeitsentwicklung und Resozialisierung im Vordergrund. 

Bei der Bemessung der hier möglichen Jugendstrafe von mindestens sechs Monaten bis höchstens zehn Jahren berücksichtigte das Gericht auch, dass der Angeklagte die Tat gestanden hat und sich die Einstufung als heimtückischer Mord durch Erschlagen eines schlafenden Menschen erst aus dem Geständnis ergab, er also maßgeblich zur Aufklärung der Tat beitrug.

Das Urteil vom 3.3.2026 (Aktenzeichen: 7a KLs 705 Js 59112/22) ist nicht rechtskräftig. 

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