Urteil: Offenbarungspflicht eines Auto-Verkäufers für ungewöhnliche Reparaturen
Worüber muss ein Auto-Verkäufer beim Gebrauchtwagenkauf aufklären? Das Landgericht Lübeck hat entschieden: Verkäufer sind verpflichtet, auf ungewöhnliche Reparaturen von sich aus hinzuweisen – auch ohne Nachfrage des Käufers.
Ein Mann kaufte bei einem Autohaus einen Gebrauchtwagen. Später zeigten sich Fehlermeldungen und in der Werkstatt stellte sich heraus: Das Auto war mehrfach repariert worden (Turbolader, Katalysator, Kupplung, Rumpfmotor und Kühlmittelpumpe getauscht), doch das Autohaus hatte den Käufer im Verkaufsgespräch nicht darüber informiert. Vor dem Landgericht Lübeck klagte der Mann auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das Autohaus weigerte sich mit der Begründung, es bestehe keine Pflicht zur Aufklärung über vergangene Reparaturen.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Gericht ließ das Auto von einem technischen Sachverständigen begutachten und gab dem Käufer Recht: Reparaturen in dieser Anzahl und in diesem Umfang seien ungewöhnlich gewesen und hätten von dem Verkäufer ungefragt offengelegt werden müssen. Da die Reparaturen im Autohaus selbst durchgeführt worden waren, seien diese Informationen dem Verkäufer auch bekannt gewesen.
Wie ist die Rechtslage?
Worauf Verkäufer einen Käufer hinweisen müssen, ist nicht ausdrücklich geregelt und stets eine Frage des Einzelfalls. Entscheidend ist, ob der Käufer vernünftigerweise eine Aufklärung erwarten durfte.
Das Urteil vom 8.5.2025 (Az. 3 O 150/21) ist rechtskräftig. Es ist hier kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: