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Landgericht Lübeck : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Bewährungshilfe

Letzte Aktualisierung: 19.04.2022

Die Bewährungshilfe ist den Landgerichten zugeordnet und hat zum Ziel,

  • auf eine zukünftig straffreie Lebensführung der unter Bewährungsaufsicht stehenden Personen hinzuwirken
  • die soziale Integration von Verurteilten zu fördern
  • eine selbstständige und verantwortungsbewusste Lebensweise zu unterstützen
  • einen durch die Tat verursachten Schaden wieder gut zu machen

Bewährungshilfe setzt ein, wenn eine Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe, ein Strafrest oder die Vollstreckung der Strafe im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt wurde und das Gericht für die gesamte Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit die Beiordnung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers angeordnet hat. Auch bei Führungsaufsicht oder Maßregelvollzug greift die Bewährungshilfe.

Im Erwachsenenstrafrecht kann die Bewährungshilfe zwischen zwei und fünf Jahren dauern, im Jugendstrafrecht hingegen zwischen einem und zwei Jahren.

Die Bewährungshilfe endet

  • in der Regel mit Ablauf der Bewährungszeit nach einem abschließenden Bericht der Bewährungshelferin bzw. des Bewährungshelfers
  • vorzeitig, wenn die angestrebten Ziele nach Auffassung der Bewährungshelferin bzw. des Bewährungshelfers erreicht sind und das Aufsicht führende Gericht zustimmt
  • zu einem späteren Zeitpunkt, wenn das Verhalten der oder des Verurteilten – etwa durch Nichterfüllung von Auflagen oder neue Straftaten — dazu Anlass gegeben hat und das Gericht von einem Widerruf der Strafaussetzung absieht

Geleistet wird Bewährungshilfe von Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialarbeitern oder Sozialpädagoginnen bzw. Sozialpädagogen, die durch richterlichen Beschluss namentlich beigeordnet werden. Die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer erhalten vom Gericht den Auftrag zur Hilfe und Betreuung der Probandinnen und Probanden durch Beratung, Unterstützung und praktische Hilfen bei persönlichen oder finanziellen Problemen.

Der gerichtliche Auftrag umfasst auch die Kontrolle, ob die vom Gericht erteilten Auflagen und Weisungen eingehalten werden sowie eine Pflicht zur Berichterstattung über die Erfüllung von Auflagen und Weisungen und die Lebensführung im Allgemeinen.

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