Zuständigkeit auf einen Blick
Für die Führung der Grundbücher ist nach § 1 GBO das Amtsgericht für die in seinem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig.
Aktuelle Informationen zur Grundsteuerreform
Ab 2025 soll eine neue Grundsteuer-Berechnung gelten. Wer Eigentümerin bzw. Eigentümer eines Grundstück oder einer Eigentumswohnung ist, muss bis zum 31. Januar 2022 eine Grundsteuerwerterklärung an das Finanzamt senden.
Es sind u.a. folgende Angaben in die Erklärung aufzunehmen:
- Lage des Grundstücks
- Grundstücksfläche
- Bodenrichtwert
- Gemarkung/Flur/Flurstück
Sie benötigen keinen kostenpflichtigen Grundbuchauszug, um diese Angaben machen zu können. Alle erforderlichen Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landes Schleswig-Holstein unter folgendem Link: Grundsteuerportal Bodenrichtwerte und Grundstücksdaten
Die Grundbuchblattbezeichnung Ihres Grundstückes ermitteln Sie bitte in Ihren Unterlagen (z.B. Kaufvertrag oder Eintragungsbenachrichtigungen/Kostenrechnungen des Grundbuchamtes).
Weitere Erklärungen zur Grundsteuerreform finden Sie hier.