Zuständigkeit auf einen Blick
Die Zuständigkeit des Familiengerichts richtet sich nach der jeweiligen Verfahrensart.
In der Regel kommt es auf den Wohnort der Antragsgegnerin bzw. des Antragsgegners an; bei Kindschaftssachen ist regelmäßig der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes maßgeblich. Bei Scheidungen findet § 122 FamFG in der dortigen Reihenfolge Anwendung.
Die Landesregierung hat von der Verordnungsermächtigung nach § 240 Abs. 1 FamFG Gebrauch gemacht und mit Landesverordnung zur Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung vom 04.01.2023 die Zuständigkeit für vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach § 249 FamFG mit Wirkung zum 01.04.2023
- für den Bezirk des Landgerichts Flensburg dem Amtsgericht Niebüll,
- für den Bezirk des Landgerichts Itzehoe dem Amtsgericht Meldorf,
- für die Bezirke der Amtsgerichte Kiel und Lübeck dem Amtsgericht Lübeck sowie
- für die Bezirke der anderen Amtsgerichte in den Bezirken der Landgerichte Kiel und Lübeck dem Amtsgericht Ratzeburg
zugewiesen.