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Amtsgericht Bad Segeberg : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Familiensachen

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu Familiensachen.

Letzte Aktualisierung: 27.09.2024

Zuständigkeit auf einen Blick

Die Zuständigkeit des Familiengerichts richtet sich nach der jeweiligen Verfahrensart.

In der Regel kommt es auf den Wohnort der Antragsgegnerin bzw. des Antragsgegners an; bei Kindschaftssachen ist regelmäßig der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes maßgeblich. Bei Scheidungen findet § 122 FamFG in der dortigen Reihenfolge Anwendung.

Die Landesregierung hat von der Verordnungsermächtigung nach § 240 Abs. 1 FamFG Gebrauch gemacht und mit Landesverordnung zur Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung vom 04.01.2023 die Zuständigkeit für vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach § 249 FamFG mit Wirkung zum 01.04.2023

  1. für den Bezirk des Landgerichts Flensburg dem Amtsgericht Niebüll,
  2. für den Bezirk des Landgerichts Itzehoe dem Amtsgericht Meldorf,
  3. für die Bezirke der Amtsgerichte Kiel und Lübeck dem Amtsgericht Lübeck sowie
  4. für die Bezirke der anderen Amtsgerichte in den Bezirken der Landgerichte Kiel und Lübeck dem Amtsgericht Ratzeburg

zugewiesen.

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