Die Beratungshilfe ist eine staatliche Sozialleistung für Personen, die die Kosten für die Beratung oder außergerichtliche Vertretung (beispielsweise Postverkehr mit der Gegenseite) durch eine Beratungsperson (beispielsweise Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt) nicht aufbringen können.
Im Rahmen der bewilligten Beratungshilfe können die entstandenen Anwaltskosten vom Staat übernommen werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat lediglich eine Beratungshilfegebühr von einmalig 15,00 Euro zu leisten.
In strafrechtlichen Angelegenheiten ist nur eine anwaltliche Beratung vom Umfang der Beratungshilfe gedeckt.
Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, so erhält die antragstellende Person einen Berechtigungsschein, der sie oder ihn berechtigt, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt ihrer oder seiner Wahl mit der Beratung oder außergerichtlichen Vertretung zu beauftragen.
Für den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe herrscht Formularzwang. Den entsprechenden Vordruck finden Sie hier auf der Themenseite des Bundesministeriums der Justiz.
Der ausgefüllte Antrag kann schriftlich, mit allen erforderlichen Unterlagen (siehe unten) beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Eine weitere Möglichkeit der Antragstellung ist, den Antrag persönlich direkt beim zuständigen Amtsgericht zu stellen und die für die Bewilligung erforderlichen Unterlagen mitzubringen. Zudem ist es möglich, dass die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen beim Gericht einreicht, nachdem sie oder er die Beratung oder außergerichtliche Vertretung durchgeführt hat (sogenannter Antrag auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe). Hierbei ist es wichtig, dass der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der anwaltlichen Tätigkeit gestellt wird.
Ein Berechtigungsschein kann nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller wirtschaftlich bedürftig ist. Es darf zudem in dieser Angelegenheit keine andere zumutbare Möglichkeit der kostenlosen Beratung oder Vertretung zur Verfügung stehen und keine Rechtsschutzversicherung vorhanden sein, die in dieser Angelegenheit eintreten würde. Zudem darf die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheinen und die Rechtsberatung muss notwendig sein. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn die Angelegenheit unproblematisch selbst geregelt werden kann. Grundsätzlich ist es erforderlich, dass zunächst selbst versucht wird, die Sache mit der Gegenpartei zu klären, z.B. schriftlich oder in einem persönlichen Gespräch. Zudem darf in dieser Angelegenheit der Antragstellerin oder dem Antragsteller bisher Beratungshilfe weder bewilligt noch versagt worden sein und es darf bisher kein gerichtliches Verfahren geführt werden oder geführt worden sein.
Das Vorliegen der vorbezeichneten Voraussetzungen ist durch geeignete Belege nachzuweisen. Bei der Antragstellung müssen daher die folgenden Unterlagen vorliegen:
- Aktuelle Nachweise über Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wie beispielsweise (nicht abschließend) die letzten drei Gehaltsabrechnungen, Arbeitslosen-, Sozialhilfebescheid, Mietvertrag, Versicherungsnachweise, Bescheinigungen über Tilgung von Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten etc., Kontoauszüge aller Konten aus den letzten sechs Wochen vor Antragstellung, Nachweis über sonstige Vermögenwerte (Sparbücher, Bausparverträge, kapitalbildende Versicherungen etc.). Gegebenenfalls können im Einzelfall weitere Unterlagen nachgefordert werden.
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass.
- Unterlagen über die zu klärende Angelegenheit.
- Möglichst ein Nachweis über die Bemühungen, die Angelegenheit eigenständig zu klären (beispielsweise ein Schreiben an die Gegenseite).
Bei persönlicher Antragstellung ist es ausreichend, wenn die genannten Unterlagen im Original mitgebracht werden. Die Unterlagen können nach der Bearbeitung in der Regel sofort wieder mitgenommen werden. Wenn Sie den Antrag per Post senden oder über die Anwältin oder den Anwalt stellen lassen, fügen Sie die Unterlagen bitte in Kopie bei, da diese Aktenbestandteil werden.
Weitere Informationen zur Beratungshilfe finden Sie hier auf der Themenseite des Bundesministeriums der Justiz und der Justizministerien der Länder. Ob Sie die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe erfüllen, können Sie dort in einem ersten "Vorab-Check" prüfen.
Sie haben dort auch die Möglichkeit, den Antrag auf Beratungshilfe online auszufüllen. Sie werden Schritt für Schritt in einfacher Sprache durch alle Abfragen geführt. Ihren Antrag können Sie dann
- per Post,
- persönlich im Amtsgericht oder
- über das digitale Postfach „Mein Justizpostfach“
einreichen.