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Thema : Landesplanung

Raumordnungsverfahren zur Schienenanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung

Die Landesplanung hat für die Schienenanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung ein Raumordnungsverfahren durchgeführt. Das Ergebnis wurde am 6. Mai 2014 der Öffentlichkeit vorgestellt.

Letzte Aktualisierung: 25.04.2022

Die Landesregierung hat die raumverträglichste Bahntrasse zwischen Lübeck und Puttgarden ermittelt. Was spricht für die gewählte Streckenführung, was waren die Alternativen? Und wer trägt die Kosten? Wir geben Antworten auf häufig gestellte Fragen.

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Warum wurde ein Raumordnungsverfahren durchgeführt?

Im Raumordnungsverfahren wurden mögliche Konflikte des Ausbaus der Schienenanbindung mit bestehenden Nutzungsansprüchen geprüft, auch weil das Vorhaben einen sehr sensiblen Raum betrifft. So können schon vor dem eigentlichen Planfeststellungsverfahren Kompromisse aufgezeigt und Konflikte entschärft werden.

Wie wurde die Öffentlichkeit beteiligt?

Bei der Antragskonferenz im Juni 2010 wurde das Vorhaben der Öffentlichkeit vorgestellt. Die Träger öffentlicher Belange hatten anschließend Gelegenheit, zu den Anforderungen an die Antragsunterlagen Stellung zu nehmen. Die Landesplanungsbehörde hat die Stellungnahmen ausgewertet und festgelegt, welche Anforderungen die Unterlagen erfüllen müssen, die die Vorhabenträgerin (DB Netz AG) bei der Behörde vorzulegen hat (Festlegungsprotokoll vom 11. November 2010).

Beteiligungsverfahren

Die eingereichten Antragsunterlagen für das Verfahren lagen vom 11. Februar bis 11. März 2013 öffentlich aus. Bis zum 25. März 2013 bestand für die Öffentlichkeit die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Hierfür stand auch ein Online-Portal zur Verfügung, auf dem die Unterlagen auch weiterhin einsehbar sind.

Fragen zu Tourismus, Umwelt oder Lärmschutz

Es bestand die Möglichkeit, raumbedeutsame Bedenken wie zum Beispiel Auswirkungen auf den Tourismus oder die Umwelt oder die Frage des Lärmschutzes bereits im Vorwege des Planfeststellungsverfahrens vorzubringen.

8.300 Stellungnahmen

Im Beteiligungsverfahren sind etwa 8.300 Stellungnahmen bei der Landesplanungsbehörde eingegangen. Sie sind verschiedenen umwelt- und raumordnungsrelevanten fachlichen Themen zugeordnet und ausgewertet worden. In aggregierter Form sind damit alle Stellungnahmen in die Abwägung eingeflossen.

Was spricht für die gewählte Streckenführung, was waren die Alternativen?

Durch die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung konnten alle relevanten Belange ermittelt werden. Dabei war es eines der wesentlichen Anliegen, negative Auswirkungen für die Menschen vor Ort möglichst gering zu halten.

Die meisten Vorteile für die Region

Die Deutsche Bahn Netz AG hat mehrere Alternativen in das Verfahren eingebracht. Die gewählte Streckenführung vereint aus Sicht der Landesplanungsbehörde die meisten Vorteile für die Region und die darin lebende Bevölkerung.

Ausbau der Bestandstrasse

Die Deutsche Bahn Netz AG hatte auch den Ausbau der Bestandstrasse vorgeschlagen. Dieser hätte den Menschen, insbesondere im Bereich der Bäderorte, ein Vielfaches des aktuellen Verkehrsaufkommens zugemutet. Aus der Sicht der Landesplanung würde sich eine überproportionale Beanspruchung nachhaltig negativ auf die Region auswirken.

Bäderorte ohne Güterverkehr

Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens gewährleistet, dass insbesondere die Bäderorte vom Güterverkehr freigehalten werden.

Umfahrungen für Ratekau, Lensahn und Großenbrode

Der landesplanerische Abschluss sieht im Ergebnis zudem Umfahrungslösungen für die Orte Ratekau, Lensahn und Großenbrode vor.

Vorbehalt: Artenschutzrechtliche Überprüfung

Die Umfahrungen von Ratekau und Lensahn stehen allerdings unter dem Vorbehalt einer weitergehenden artenschutzrechtlichen Überprüfung im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren.

Warum wurde die 2+1 Variante verworfen?

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde auch eine weitere Kompromisslösung, die sogenannte "2+1"-Variante, vorgeschlagen. Sie sah den zweigleisigen Neubau einer bäderfernen Trasse für den Fern- und Güterverkehr vor und den Erhalt der bestehenden Strecke für den Personennahverkehr.

Grundlage

Die Landesplanungsbehörde kann die Einbeziehung von Trassenalternativen nicht verlangen, die sich räumlich nicht aufdrängen oder die von der Vorhabenträgerin ausdrücklich abgelehnt werden, weil sie nicht mit dem von ihr verfolgten Planungsziel kompatibel sind.

Rechtlich und finanziell nicht abgesichert

Nach Auffassung der Deutschen Bahn würde die Realisierung der "2+1"-Variante auf eine rechtlich nicht abgesicherte und nicht zu finanzierende "Dreigleisigkeit" hinauslaufen. Sie würde darüber hinaus nicht in dem erforderlichen Maße eine künftige Belastung im Bereich der Bäderorte ausschließen.

Güterverkehr durch Bäderorte nicht ausgeschlossen

Bei einer bestehenden Strecke kann schon aus Gründen des Eisenbahnrechts eine Elektrifizierung nicht per se ausgeschlossen werden. Dies hätte insbesondere auch eine Befahrung mit Güterverkehr durch die Bäderorte bedeutet, die wiederum nur durch eine Stilllegung der Ortsdurchfahrten verhindert werden könnte.

Insofern war die Analyse der "2+1"-Variante nicht geeignet, den raumordnerischen Konflikt entscheidend aufzulösen.

Welche Konflikte drohen durch die gewählte Streckenführung?

Es ist fester Wille der Landesregierung, sich für die weitere Umsetzung der raumverträglichsten Trasse mit allen dargestellten Umfahrungslösungen einzusetzen. Natürlich kann dabei kein Bauwerk dieser Größenordnung ohne Auswirkungen bleiben.

Artenschutz

Insbesondere mit Blick auf den Artenschutz sind für die Umfahrungen der Orte Ratekau und Lensahn weitere Untersuchungen im Planfeststellungsverfahren erforderlich.

Zerschneidung landwirtschaftlicher Flächen

Auch wird es Zerschneidungseffekte für landwirtschaftliche Flächen geben: Im Planfeststellungsverfahren müssen diese geprüft, gebilligt und gegebenenfalls entschädigt werden.

Zubringerkonzepte

Werden (Bäder-) Orte umfahren, liegen zukünftig auch die Haltestellen außerhalb der Orte. Zubringerkonzepte müssen dann die Erreichbarkeit der Orte gewährleisten. Die Landesregierung sichert ihre Unterstützung bei der Erarbeitung entsprechender Nahverkehrskonzepte zu.

Wer trägt auf deutscher Seite die Kosten für die Trassenführung?

Der Bund ist gemäß Artikel 5 Absatz 2 des deutsch-dänischen Staatsvertrags für die Finanzierung der deutschen Anbindung an die Querung zuständig.

Warum hat das Raumordnungsverfahrens so lange gedauert?

Bei dem am 9. Januar 2013 eröffneten Raumordnungsverfahren handelt es sich nicht um ein übliches Verfahren zu einer überschaubaren Standortentscheidung.

Dimension des Verfahrens

Um eine Lösung zu finden, die einerseits verträglich für die Menschen in der Region und andererseits im Planfeststellungsverfahren rechtssicher ist, musste ein sehr großer Raum Schleswig-Holsteins genau betrachtet werden. Eine Vielzahl von Kriterien und technischen Aspekten waren dabei abzuwägen.

Gründlichkeit vor Schnelligkeit

Hierfür hat sich die Landesplanungsbehörde mit Unterstützung aller betroffenen Ressorts der Landesregierung ausdrücklich die erforderliche Zeit genommen. Mit Blick auf den Umfang und die Auswirkungen des Vorhabens hatte Gründlichkeit Priorität vor Schnelligkeit.

Überdurchschnittlich hohe Beteiligung der Öffentlichkeit

Im Rahmen eines umfangreichen Beteiligungsverfahrens sind ca. 8.300 Stellungnahmen eingegangen, darunter größtenteils Einwendungen von Bürgerinnen und Bürgern sowie von

  • 105 Trägern öffentlicher Belange
  • 27 Gemeinden, Städten bzw. Kreisen
  • 15 überregionalen Behörden und Ministerien und
  • 63 Verbänden und Bürgerinitiativen

Diese Beteiligung übersteigt in hohem Maße den Umfang der Beteiligungszahlen vorangegangener Verfahren. Zudem wurden neben der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Raumverträglichkeitsprüfung insgesamt 14 Gutachten erstellt.

Welche Wirkung hat der Abschluss des Raumordnungsverfahrens? Wie geht es weiter?

Die Landesplanungsbehörde sieht die im Raumordnungsverfahren festgestellte Trassenführung als die raumverträglichste für die Region an. Sie sollte daher Gegenstand des anschließenden Planfeststellungsverfahrens werden. Hierüber entscheidet jedoch die Vorhabenträgerin (DB Netz AG) im Rahmen ihrer Antragstellung.

Verbindlich für die zuständigen Behörden

Die landesplanerische Feststellung hat behördenverbindlichen Charakter und keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber der Vorhabenträgerin oder Einzelnen. Die Beurteilung ist damit in den nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren, im konkretem Fall also dem Planfeststellungsverfahren, von den beteiligten Behörden zu berücksichtigen. Nur bei ausreichender Begründung kann von ihr abgewichen werden.

Kein Widerspruch möglich

Widerspruch und Anfechtungsklage sind gegen das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens damit nicht statthaft.

DB Netz AG beantragt Planfeststellungsverfahren

Nach dem Abschluss des Raumordnungsverfahrens erfolgt auf Antrag der Vorhabenträgerin das Planfeststellungsverfahren. Anhörungsbehörde für das Planfeststellungsverfahren ist der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein. Planfeststellungsbehörde ist das Eisenbahn-Bundesamt.

Emissionen

Im Planfeststellungsverfahren sind auch die von der Trasse ausgehenden Emissionen entsprechend der Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu prüfen und durch aktive Maßnahmen abzumildern.

Artenschutz

Artenschutzrechtliche Konflikte bei den Umfahrungslösungen sind im Planfeststellungsverfahren detailliert zu prüfen und zu lösen. Die Trasse ist so zu planen, dass Eingriffe in die Natur und das Landschaftsbild so gering wie möglich gehalten werden.

Bauliche Maßnahmen

Bauliche und gestalterische Maßnahmen sind so zu planen, dass sie

  • einen größtmöglichen Abstand zu Siedlungsbereichen gewähren,
  • das Landschaftsbild schonen
  • den Naturschutz gewährleisten
  • die Inanspruchnahme land- und forstwirtschaftlicher Flächen minimieren
  • den Wasserschutz gewährleisten
  • die Flächenversiegelung so gering wie möglich halten
  • das vorhandene Wegenetz möglichst erhalten

Wann steht der genaue Trassenverlauf fest? Wann können Individualrechte geltend gemacht werden?

Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist eine raumordnerische Beurteilung, die keine Aussage über den endgültigen Verlauf der Trasse treffen kann. Die Festlegung des rechtsverbindlichen genauen Trassenverlaufs sowie die Klärung individueller Rechte erfolgt in dem anschließenden Planfeststellungsverfahren.

Wo kann das Abschlussdokument eingesehen werden?

Nach Kenntnisnahme des landesplanerischen Abschlusses durch die Landesregierung am 6. Mai 2014 erfolgt unmittelbar die Veröffentlichung im Internet.

Auslage in Ämtern und Gemeinden

Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens wird beim Kreis Ostholstein und in den betroffenen Ämtern und Gemeinden für die Dauer eines Monats ausliegen. Orte und Zeit werden zuvor örtlich bekannt gemacht. Bürgerinnen und Bürger werden durch die Presse zeitnah über die landesplanerischen Ergebnisse informiert werden.

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