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Landesamt für Zuwanderung
und Flüchtlinge
: Thema: Ministerien & Behörden

Zentralstelle für Fachkräfteeinwanderung beim Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein



Letzte Aktualisierung: 04.03.2024

Liebe Besucherinnen und Besucher,

herzlich willkommen in der Zentralstelle für Fachkräfteeinwanderung beim Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein.

Die Zentralstelle für Fachkräfteeinwanderung ist für Sie der zuständige Ansprechpartner für die Beantragung beschleunigter Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes in Schleswig-Holstein. Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens gelten verkürzte Bearbeitungsfristen für alle am Verfahren beteiligten Institutionen (s. hierzu die Infografik zum beschleunigten Fachkräfteverfahren).

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zum Ablauf und zu den typischen Anwendungsfällen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Ferner werden hier die einschlägigen Vordrucke und Antragsformulare zum Download zur Verfügung gestellt. Schauen Sie sich auch gerne das Infoblatt oder die Infografik zum beschleunigten Fachkräfteverfahren an.

Ferner ist das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein ein Kooperationspartner des neu eröffneten Welcome Centers Schleswig-Holstein in Kiel. Bei Beratungsbedarf zum regulären Visumverfahren sowie zu den Themen Leben, Wohnen und Integration wenden Sie sich bitte an das Welcome Center Schleswig-Holstein.

Für welche Personengruppen ist die Beantragung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens möglich?

Grundsätzlich gilt dies für Personen aus Drittstaaten (Staaten außerhalb der EU und des EWR), die noch keinen deutschen Aufenthaltstitel oder kein Visum besitzen.

  • Auszubildende, die eine Berufsausbildung in Deutschland anstreben (gem. § 16a AufenthG)
  • Fachkräfte mit Berufsausbildung (gem. § 18a AufenthG)
  • Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG)
  • Blaue Karte EU (gem. § 18g AufenthG)
  • Fachkräfte, die für Qualifizierungsmaßnahmen zur Berufsanerkennung einreisen (gem. § 16d AufenthG)
  • Fach- und Arbeitskräfte mit berufspraktischen Erfahrungen (gem. § 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV)
  • Berufskraftfahrer (gem. § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 24a Abs. 1 BeschV)
  • Leitende Angestellte, Führungskräfte oder Spezialisten (gem. § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 BeschV)
  • Forschungspersonal (gem. § 18d AufenthG)

Detaillierte Informationen zu den jeweiligen Aufenthaltszwecken finden Sie unten unter "weitere Hinweise zu den Aufenthaltszwecken im beschleunigten Fachkräfteverfahren".

Wie wird der Antrag auf Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens gestellt?

Der bevollmächtigte Arbeitgeber oder eine bevollmächtigte dritte Person (z. B. Personaldienstleister) kann die notwendigen Antragsunterlagen gerne per E-Mail an zsfe@lfa.landsh.de senden.

In einigen Verfahren ist es erforderlich, die Antragsunterlagen für ein Anerkennungsverfahren separat per Post einzureichen (hierzu siehe unten).

Die notwendigen Antragsunterlagen setzen sich in der Regel wie folgt zusammen:

Zur weiteren Information s. Checkliste einzureichender Unterlagen

Die vorgenannten Unterlagen sind je nach Anwendungsfall des beschleunigten Fachkräfteverfahrens ggf. um weitere Dokumente bzw. Formulare zu erweitern. Hierzu beachten Sie bitte die unten stehenden Hinweise zu Ihrem konkreten Anliegen.

Welche Verfahrensschritte werden beim beschleunigten Fachkräfteverfahren durchlaufen?

Sobald Ihr Antrag eingegangen ist, wird dieser intern an die zuständige Sachbearbeitung verteilt. Die Sachbearbeitung prüft die Antragsunterlagen auf Vollständigkeit und grundsätzliche Erfolgsaussicht des Verfahrens. Sollten hier bereits offenkundige Sachverhalte vorliegen, die wahrscheinlich zum Scheitern des Verfahrens führen würden, werden Sie zeitnah informiert.

Ist Ihr Antrag vollständig und bestehen keine offensichtlichen Verfahrenshindernisse, erhalten Sie von der Sachbearbeitung eine Vereinbarung über die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens, welche die Verpflichtungen des Arbeitgebers, die der Fachkraft und aller anderen am Verfahren Beteiligten beinhaltet.

Mit Unterzeichnung der Vereinbarung tritt die Gebührenpflicht ein. Die Bearbeitungsgebühr beträgt bundesweit pauschal 411,- Euro je Fachkraft. Die Gebühr wird unmittelbar nach Rücksendung der unterschriebenen Vereinbarung durch einen Gebührenbescheid erhoben. Formal ist die Fachkraft Gebührenschuldner, jedoch kann auch der Arbeitgeber diese Gebühr übernehmen.

Nach Abschluss der Vereinbarung wird, sofern erforderlich, das Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Stelle eingeleitet. Die Anerkennungsstelle entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen über die Berufsanerkennung. Hierbei gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten des Ergebnisses (s. Merkblatt zum Anerkennungsverfahren). Die Anerkennungsstelle erhebt für ihr Verfahren ebenfalls eine Bearbeitungsgebühr, die durch einen gesonderten Bescheid zugeht.

Bei akademischen Fachkräften ist ein Zeugnisbewertungsverfahren bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen häufig nicht erforderlich, da die Bewertungen zahlreicher ausländischer Hochschulabschlüsse und Hochschulen bereits in der dortigen Datenbank „ANABIN“ hinterlegt wurden und entsprechend anerkannt sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die Fachkraft eine nicht reglementierte Beschäftigung aufnehmen möchte.

Bei reglementierten Berufen (z. B. Ärztinnen und Ärzte, Veterinärmedizinerinnen und Veterinärmediziner, Apothekerinnen und Apotheker, Pflegefachkräfte, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeute, etc.) ist immer ein Anerkennungsverfahren durchzuführen.

Nach Feststellung des Fachkräftestatus (durch positiven ANABIN-Auszug oder Bescheid der Anerkennungsstelle) wird die Arbeitsmarktzulassung bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt. Bei beschleunigten Fachkräfteverfahren im Zusammenhang mit einer angestrebten Berufsausbildung in Deutschland bedarf es natürlich keines Nachweises des Fachkräftestatus.

Sobald die Bundesagentur für Arbeit die Arbeitsmarktzulassung erteilt hat und keine aufenthaltsrechtlichen Gründe gegen eine Visumserteilung sprechen, wird die Vorabzustimmung zur Visumserteilung nach § 81a AufenthG erteilt.

Die Vorabzustimmung wird sowohl an Arbeitgebende als auch an die jeweilige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) versandt.

Die Fachkraft kann sich nun einen Termin für die Beantragung des Visums in der für sie zuständigen Auslandsvertretung buchen. Die Auslandsvertretung muss innerhalb von drei Wochen einen Termin für die Antragsabgabe anbieten. Sobald der Antrag gestellt wurde, muss die Auslandsvertretung innerhalb von drei weiteren Wochen über die Visumserteilung entscheiden.

Bitte beachten Sie, dass einige Auslandsvertretungen die Visumsantragsannahme an externe Dienstleister übertragen haben. Ob die in Ihrem Verfahren zuständige Auslandsvertretung davon betroffen ist, entnehmen Sie bitte der entsprechen Internetpräsenz.

Weitere Hinweise zu den Aufenthaltszwecken im beschleunigten Fachkräfteverfahren

§ 16a AufenthG – Berufsausbildung

Auch die Einreise zur Berufsausbildung ist für Drittstaatsangehörige möglich. Diese können bei Ihnen im Unternehmen eine Berufsausbildung absolvieren.

Wenn Sie eine Person aus einem Drittstaat gefunden haben, die bei Ihnen eine Berufsausbildung absolvieren möchte und ein Arbeitsverhältnis zustande kommen soll, können Sie einen formlosen Antrag für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens bei uns einreichen.

Die Voraussetzungen – abhängig von der Ausbildungsbranche – differenzieren in Teilen. Für reglementierte Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren (z. B. Pflegefachkraft) ist ein ALTE-zertifiziertes B2 Sprachzertifikat erforderlich. In den restlichen Ausbildungsberufen ist der Nachweis eines ALTE-zertifizierten B1 Sprachzertifikates ausreichend.

Erforderliche Unterlagen für reglementierte Ausbildungsberufe:

  • gültiger Reisepass der/des Ausbildungsinteressierten als Farbkopie
  • Vollmacht der Fachkraft ggf. mit Untervollmacht des Arbeitgebers für eine dritte Person
  • Ausbildungsvertrag
  • Nachweis der Lebensunterhaltssicherung, sofern die Ausbildungsvergütung unter 903,00 EUR pro Monat liegt
  • Schulzeugniskopie, welche für die angehende Berufsausbildung im Bundesgebiet benötigt wird
  • Schulplatzbestätigung oder Eintragungs- / Eingangsbestätigung der zuständigen Kammer (sofern vorhanden)
  • ALTE-zertifiziertes B2 Sprachzertifikat
  • Lebenslauf

Hinweis: Bei reglementierten Ausbildungsberufen ist die Beantragung einer Zeugnisbewertung beim Bildungsministerium in Schleswig-Holstein erforderlich.

Den Antrag finden Sie auf der Homepage des Landes Schleswig-Holstein.

Erforderliche Unterlagen für nicht reglementierte Ausbildungsberufe:

  • gültiger Reisepass der/des Ausbildungsinteressierten als Farbkopie
  • Vollmacht der Fachkraft ggf. mit Untervollmacht des Arbeitgebers für eine dritte Person
  • Ausbildungsvertrag
  • Nachweis der Lebensunterhaltssicherung, sofern die Ausbildungsvergütung unter 903,00 EUR pro Monat liegt
  • Schulzeugniskopie welche für die angehende Berufsausbildung im Bundesgebiet benötigt wird
  • Schulplatzbestätigung oder Eintragungs- / Eingangsbestätigung der zuständigen Kammer (sofern vorhanden)
  • ALTE-zertifiziertes B1 Sprachzertifikat
  • Lebenslauf

Wichtig: Bitte beachten Sie die Bearbeitungsdauer und reichen die Anträge mindestens zwei Monate vor Ausbildungsbeginn ein.

§ 16d AufenthG – Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Wenn ein Antragsteller seine Berufsqualifikation vor der Einreise nach Deutschland anerkennen lassen möchte, kann er einen Aufenthaltstitel gem. § 16d AufenthG beantragen. Hier finden Sie die Erklärung für ein Anerkennungsverfahren.

Der Antrag auf Anerkennung wird im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens unsererseits koordiniert. Sobald Sie einen Antrag bei uns gestellt haben, der eine Anerkennung voraussetzt, wird nach Einreichen der vollständigen Unterlagen die entsprechende Anerkennungsstelle unsererseits beteiligt. Die Anerkennungsfrist beträgt im beschleunigten Fachkräfteverfahren anstatt vier lediglich zwei Monate.

Wenn ein Antragsteller seine Berufsqualifikation nach der Einreise anerkennen lassen möchte, kann er ab dem 01.03.2024 einen Aufenthaltstitel im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft beantragen. Dies ist sowohl für nicht reglementierte als auch für reglementierte Berufe möglich. Ferner darf der Antragsteller im Rahmen der Anerkennungspartnerschaft bereits vor der Anerkennung seiner ausländischen Berufsqualifikation tätig sein. Das Anerkennungsverfahren dauert in diesem Fall bis zu vier Monate und Sie müssen das Verfahren selbstständig bei der zuständigen Anerkennungsstelle einleiten.

Die zuständige Anerkennungsstelle lässt sich im Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse bestimmen.

Die Ausbildung muss eine Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren betragen und staatlich anerkannt sein. Wenn die Anerkennung erst nach der Einreise erfolgen soll, muss zunächst eine DAB (digitale Auskunft Berufsausbildung) bei der ZAB (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) beantragt werden. Dort wird geprüft, ob die ausländische Ausbildung im Ausbildungsland staatlich anerkannt ist.

Die DAB können Sie entweder im Vorfeld zu dem beschleunigten Verfahren selbstständig einholen und dann das beschleunigte Verfahren bei uns einleiten, wenn Sie eine positive DAB erhalten haben oder wir beantragen im Rahmen des beschleunigten Verfahren die DAB für Sie.

In diesem Fall müsste Ihr Betrieb ebenfalls als Ausbildungsbetrieb eingetragen sein, um ggf. die Nachqualifizierung durchführen zu können.

Des Weiteren muss der Antragsteller mindestens über Deutschsprachkenntnisse auf A2-Niveau verfügen, welche durch ein ALTE-zertifiziertes Sprachzertifikat (Goethe, Telc o. a.) nachgewiesen werden sollten.

Voraussetzungen für nicht reglementierte Berufe

Die zuständige Anerkennungsstelle stellt fest, dass Defizite im Vergleich zu einer inländischen Berufsausbildung bestehen. Diese können sowohl im theoretischen als auch im praktischen Teil der Ausbildung vorliegen.

In diesem Fall darf der Antragsteller als Fachkraft während der Anpassungsmaßnahme tätig sein. Der Arbeitgeber verpflichtet sich durch den Arbeitsvertrag, den Ausgleich der von der Anerkennungsstelle festgestellten Unterschiede innerhalb von 24 Monaten, längstens innerhalb von drei Jahren zu ermöglichen.

Benötigte Unterlagen für nicht reglementierte Berufe:

  • gültiger Reisepass der Fachkraft als Farbkopie (ggf. weitere Passkopien und Personenstandsurkunden im Falle des Familiennachzuges)
  • Vollmacht der Fachkraft ggf. mit Untervollmacht des Arbeitgebers für eine dritte Person
  • Sprachzertifikat A2 oder höher (ALTE-zertifizierte Anbieter)
  • Arbeitsvertrag für den Zeitraum der Qualifizierungsmaßnahme
  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis der Bundesagentur für Arbeit
  • Zusatzblatt A der Bundesagentur für Arbeit
  • ggf. Feststellungsbescheid der Anerkennungsstelle
  • ggf. Qualifizierungsplan zu der Anpassungsmaßnahme oder zum Vorbereitungskurs für die Kenntnisprüfung
  • ggf. Vereinbarung, aus welcher sich ergibt, dass sich der Ausländer verpflichtet, spätestens nach der Einreise bei der im Inland nach den Regelungen des Bundes oder der Länder für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle unverzüglich das Verfahren zur Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation einzuleiten, und sich der Arbeitgeber gegenüber dem Ausländer verpflichtet, ihm die Wahrnehmung der von der zuständigen Stelle zur Anerkennung seiner Berufsqualifikation geforderten Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen.
  • ggf. digitale Auskunft Berufsausbildung (DAB)

Voraussetzungen für reglementierte Berufe

Die zuständige Anerkennungsstelle stellt fest, dass Anpassungsmaßnahmen oder eine Kenntnisprüfung für die Berufsausübungserlaubnis benötigt werden.

In diesem Fall ist die Beschäftigung während der Qualifizierungsmaßnahmen nur als Hilfskraft oder Assistenzkraft (z. B. Pflegehilfskraft) möglich. Nach erfolgreicher Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme und Erteilung der Berufsausübungserlaubnis ist eine qualifizierte Beschäftigung möglich (z. B. Pflegefachkraft).

Benötigte Unterlagen für reglementierte Berufe:

  • gültiger Reisepass der Fachkraft als Farbkopie (ggf. weitere Passkopien und Personenstandsurkunden im Falle des Familiennachzuges)
  • Vollmacht der Fachkraft ggf. mit Untervollmacht des Arbeitgebers für eine dritte Person
  • Sprachzertifikat A2 oder höher (ALTE-zertifizierte Anbieter)
  • Arbeitsvertrag für den Zeitraum der Qualifizierungsmaßnahme
  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis der Bundesagentur für Arbeit
  • Zusatzblatt A der Bundesagentur für Arbeit
  • ggf. Feststellungsbescheid der Anerkennungsstelle
  • ggf. Qualifizierungsplan zu der Anpassungsmaßnahme oder zum Vorbereitungskurs für die Kenntnisprüfung
  • ggf. Vereinbarung, aus welcher sich ergibt, dass sich der Ausländer verpflichtet, spätestens nach der Einreise bei der im Inland nach den Regelungen des Bundes oder der Länder für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle unverzüglich das Verfahren zur Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation einzuleiten, und sich der Arbeitgeber gegenüber dem Ausländer verpflichtet, ihm die Wahrnehmung der von der zuständigen Stelle zur Anerkennung seiner Berufsqualifikation geforderten Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen.
  • ggf. digitale Auskunft Berufsausbildung (DAB)

 Weitere Informationen zu der genannten Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu einer von der Qualifizierungsmaßnahme unabhängigen Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche.

§ 18a AufenthG – Fachkräfte mit Berufsausbildung

Nach § 18a AufenthG wird einer Fachkraft mit Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.

Fachkraft im Sinne des Aufenthaltsgesetzes ist ein Ausländer, der u. a. eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung).

Verfügt der Antragsteller über eine ausländische Berufsqualifikation muss die vollwertige Gleichwertigkeit zu einer inländischen qualifizierten Ausbildung in einem Berufsqualifikationsfeststellungsverfahren nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) festgestellt werden. Sollte nur eine teilweise Gleichwertigkeit festgestellt werden, s. Ausführung unter § 16d AufenthG.

Welche Anerkennungsstelle für den konkreten deutschen Referenzberuf zuständig ist, lässt sich über das Portal www.anerkennung-in-deutschland.de ermitteln.

Die Mehrzahl der Berufsqualifikationsfeststellungsverfahren werden bei der Handwerkskammer, bei der IHK FOSA und beim Schleswig-Holsteinischen Institut für Berufliche Bildung (v. a. Gesundheits- und Pflegeberufe) durchgeführt.

Die Antragsvordrucke der vorgenannten Anerkennungsstellen stellen wir hier zum Download bereit:

Antragsvordruck der Handwerkskammer Flensburg (HWK FL)

Antragsvordruck der Handwerkskammer Lübeck (HWK HL)

Antragsvordruck des Instituts für Berufliche Bildung Schleswig-Holstein (SHIBB)

Antragsvordruck der Industrie- und Handelskammer Foreign Skills Approval (IHK FOSA)

Bei der Beantragung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens mit dem Ziel der Visumserteilung nach § 18a AufenthG werden folgenden Unterlagen benötigt:

Antragstellende über 45 Jahre:

  • Gehalt muss mind. 55 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung – aktuell: 4.152,50 € brutto monatlich betragen
  • Oder Nachweise über eine angemessene Altersversorgung

§§ 18b AufenthG – Akademische Fachkräfte

Sie sind Arbeitgeber und möchten eine Fachkraft mit akademischem Abschluss einstellen oder sind selbst Absolvent einer Hochschule und möchten im Bundesgebiet berufstätig werden?

In diesem Fall benötigt die antragstellende Fachkraft einen Hochschulabschluss, der mindestens den ersten akademischen Grad des Bachelors (gem. Bologna Prozess des 3-stufigen Abschlusssystems „Bachelor-Master-Doktor“) nachweist. Im Laufe unserer Vorprüfung ermitteln wir hier, ob es sich um einen für den Antrag begünstigten Abschluss handelt und ob dieser über die ANABIN-Datenbank der Kultusministerkonferenz gelistet und anerkannt ist. Hierbei muss sowohl die Hochschule als auch der Hochschulabschluss gelistet bzw. anerkannt sein. Alternativ kann bei einem fehlenden oder nicht anerkannten Eintrag eine sog. Zeugnisbewertung bei der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen in Bonn (ZAB) im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens eingeleitet werden. Hierfür ist im beschleunigtem Fachkräfteverfahren mit maximal 2 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen für die Anerkennungsstelle nebst Gebührenbegleichung zu rechnen.

Mit einem anerkannten Hochschulabschluss kann die antragstellende Person zu jeder qualifizierten Beschäftigung eingesetzt werden auch ohne Bezug auf den absolvierten Abschluss. Von einer qualifizierten Beschäftigung wird ausgegangen, wenn für diese Beschäftigung eine mindestens zweijährige Berufsausbildung oder ein dreijähriges Studium vorausgesetzt wird.

Antragstellende über 45 Jahre (gem. §§ 18 i. V. m. 18b AufenthG):

  • Gehalt muss mind. 55 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung betragen – aktuell: 4152,50 € brutto monatlich
  • Oder Nachweise über eine angemessene Altersversorgung

Bei der Beantragung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens mit dem Ziel der Visumserteilung nach § 18b werden folgenden Unterlagen benötigt:

§§ 18g AufenthG – Blaue Karte EU

Sie sind Arbeitgeber und möchten eine Fachkraft mit akademischem Abschluss einstellen oder sind selbst Absolvent einer Hochschule und möchten im Bundesgebiet berufstätig werden?

In diesem Fall benötigt die antragstellende Fachkraft einen Hochschulabschluss, der mindestens den ersten akademischen Grad des Bachelors (gem. Bologna Prozess des 3-stufigen Abschlusssystems „Bachelor-Master-Doktor“) nachweist. Im Laufe unserer Vorprüfung ermitteln wir hier, ob es sich um einen für den Antrag begünstigten Abschluss handelt und ob dieser über die ANABIN-Datenbank der Kultusministerkonferenz gelistet und anerkannt ist. Hierbei muss sowohl die Hochschule als auch der Hochschulabschluss gelistet bzw. anerkannt sein. Alternativ kann bei einem fehlenden oder nicht anerkannten Eintrag eine sog. Zeugnisbewertung bei der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen in Bonn (ZAB) im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens eingeleitet werden. Hierfür ist im beschleunigtem Fachkräfteverfahren mit maximal 2 Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen für die Anerkennungsstelle nebst Gebührenbegleichung zu rechnen.

Mit einem anerkannten Hochschulabschluss kann die antragstellende Person zum Zweck einer ihrer Qualifikation angemessenen inländischen Beschäftigung einreisen. Neben dem anerkannten Hochschulabschluss ist zudem ein bestimmtes Mindestgehalt vorzuweisen.

Grundsätzlich beläuft sich das Mindestgehalt bei der Blauen Karte EU auf 3775 € brutto monatlich.

 

Bei den folgenden Mangelberufen wurde die Gehaltsschwelle jedoch auf 3420,15 € brutto monatlich herabgesetzt:

  • Führungskräfte in der Produktion bei der Herstellung von Waren, im Bergbau und im Bau sowie in der Logistik
  • Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie
  • Führungskräfte in der Erbringung von speziellen Dienstleistungen
  • Naturwissenschaftler, Mathematiker und Ingenieure
  • Ärzte
  • Akademische und vergleichbare Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte
  • Tierärzte
  • Sonstige akademische und verwandte Gesundheitsberufe
    • Zahnärzte
    • Apotheker
    • Akademische und vergleichbare Fachkräfte in den Bereichen Umwelt- und Arbeitsmedizin sowie Hygiene
    • Physiotherapeuten
    • Diätologen und Ernährungsberater
    • Audiologen und Sprachtherapeuten
    • Optometristen und Orthoptisten
    • Akademische und verwandte Gesundheitsberufe, anderweitig nicht genannt
  • Lehrkräfte
  • Akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie

Des Weiteren gibt es für Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie und Akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie weitere Erleichterungen. Dies ermöglicht Personen ohne Hochschulabschluss die Erlangung einer Blauen Karte EU, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Mindestgehalt von 3420,15 € brutto monatlich
  • Eine mindestens dreijährige Berufserfahrung aus den letzten sieben Jahren
    • Das Niveau der Berufserfahrung muss mit einem Hochschulabschluss oder einem Abschluss eines mit einem Hochschulstudium gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms vergleichbar sein.

 Bei der Beantragung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens mit dem Ziel der Visumserteilung nach § 18g AufenthG werden folgenden Unterlagen benötigt:

§ 19c AufenthG – Sonstige Beschäftigungszwecke i. V. m. BeschV

Die Einreise für Drittstaatsangehörige ist auch unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft möglich, wenn die Beschäftigungsverordnung (BeschV) bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. U. a. für die Berufe als leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten (§ 3 BeschV), in Berufen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie – IT-Fachkraft mit Berufserfahrung (§ 6 BeschV) und für den Beruf als Berufskraftfahrer (§ 24a (1) BeschV) kann hierbei ein Antrag zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens gestellt werden.

Wenn Sie eine Person unabhängig von seiner Qualifikation aus einem Drittstaat gefunden haben, die bei Ihnen eine Beschäftigung einem nicht reglementierten Beruf ausführen soll und ein Arbeitsverhältnis zustande kommt, können Sie einen formlosen Antrag für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens bei uns einreichen.

Erforderliche Unterlagen für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, Führungskraft und Spezialist (§ 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 BeschV):

Erforderliche Unterlagen für eine Beschäftigung als IT-Fachkraft mit Berufserfahrung (§ 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV):

→ Gehalt mind. 45 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung – aktuell: 3.397,50 € brutto monatlich

  • Arbeitszeugnisse, die eine mind. zweiährige Berufserfahrung innerhalb der letzten 5 Jahren in der IT-Branche vorweisen

→ Mit Tätigkeitsbeschreibung

  • Sprachnachweis Niveau B1 von ALTE zertifizierten Prüfungsanbietern

oder Bestätigung des Arbeitgebers, dass die Sprachkenntnisse der Fachkraft ausreichend sind

oder Bestätigung des Arbeitgebers, dass die Tätigkeit in englischer Sprache ausgeübt werden soll und die Fachkraft die hierfür notwendigen Englischkenntnisse besitzt

Hinweis: Änderung zum 01.03.2024:

→ Gehalt mind. 45 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung – aktuell 3.397,50 € brutto monatlich

  • Arbeitszeugnisse, die eine mind. 2-jährige Berufserfahrung innerhalb der letzten 5 Jahren in der IT-Branche vorweisen

→ Mit Tätigkeitsbeschreibung

Erforderliche Unterlagen für eine Beschäftigung als Fachkraft mit Qualifikation und Berufserfahrung (§ 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV):

→ Gehalt mind. 45 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung – aktuell 3.397,50 € brutto monatlich

  • Arbeitszeugnisse, die eine mind. zweijährige Berufserfahrung innerhalb der letzten 5 Jahren nachweisen, welche zu der Beschäftigung befähigt

→ Mit Tätigkeitsbeschreibung

  • Qualifikationsnachweis über:
    • eine ausländische Berufsqualifikation, die von dem Staat, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist und deren Erlangung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt hat, oder
    • einen ausländischen Hochschulabschluss, der von dem Staat, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist, oder
    • einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss, der durch eine Ausbildung erworben wurde, die nach Inhalt, Dauer und der Art ihrer Durchführung die Anforderungen des Berufsbildungs-gesetzes an eine Berufsausbildung einhält und geeignet ist, die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit für einen Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zu vermitteln, und der von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilt worden ist.

→ Um die Qualifikation nachzuweisen, müssen Sie zunächst eine DAB (digitale Auskunft Berufsausbildung) bei der ZAB (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Dort wird geprüft, ob die ausländische Ausbildung im Ausbildungsland staatlich anerkannt ist.

Die DAB können Sie entweder im Vorfeld zu dem beschleunigten Verfahren selbstständig einholen und dann das beschleunigte Verfahren bei uns einleiten, wenn Sie eine positive DAB erhalten haben oder wir beantragen im Rahmen des be

Erforderliche Unterlagen für eine Beschäftigung als Berufskraftfahrer (§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 24a Abs. 1 BeschV):

*Antragstellende über 45 Jahre:

  • Gehalt muss mind. 55 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung – aktuell: 4.152,50 € brutto monatlich
  • Oder Nachweise über eine angemessene Altersversorgung

 

 

Allgemeine Informationen

Hier finden Sie allgemeine Informationen zur Zentralstelle für Fachkräfteeinwanderung

Informationen für Arbeitgeber

Das LaZuF berät Arbeitgeber über das beschleunigte Fachkräfteverfahren und/oder Visumverfahren, wenn es bereits einen konkreten Bewerber gibt.

Informationen für Fachkräfte

Zentrale Anlaufstelle für Anerkennungssuchende im Ausland ist die „Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung“ (ZSBA) der Bundesagentur für Arbeit.

Das Team

Das Team der Zentralen Stelle für Fachkräfteeinwanderung Schleswig-Holstein

Erfolgreiche Vermittlungen

Lesen Sie hier Berichte über erfolgreiche Fachkräfteeinwanderungen nach Schleswig-Holstein / Please read here about some of our successful immigrations of skilled employees to Schleswig-Holstein

FAQ

Hier geht es zu den FAQs des beschleunigten Fachkräfteverfahrens

 

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