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Thema : Bauen

Vorhabenbezogener Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan

Fragen und Antworten für Planende, Behörden und Gemeinden

Letzte Aktualisierung: 27.10.2025

Vorhabenbezogener Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan

Was ist ein vorhabenbezogener Bebauungsplan und welche Vorteile bietet er?

Für Projekte, die in der Hand einer Vorhabenträgerin oder eines Vorhabenträgers liegen, wird das Instrument des Bebauungsplans durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 12 Baugesetzbuch) ergänzt. Dieses Instrument verbindet – vereinfacht ausgedrückt – Elemente eines Bebauungsplans mit einem Erschließungsvertrag und einer vertraglichen Baupflicht (Durchführungsvertrag). Der vorhabenbezogene Bebauungsplan muss, im Gegensatz zum herkömmlichen Bebauungsplan als Angebotsplanung, auf die Umsetzung eines konkreten Vorhabens abzielen.
Die Vorteile eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegen für die Gemeinde in der Möglichkeit einer weitgehenden Übertragung von Planungs- und Erschließungskosten auf die Vorhabenträgerin oder den Vorhabenträger. Diese oder dieser profitieren von dem an das Vorhaben angepassten Bebauungsplan ("maßgeschneidertes Baurecht").

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan regelt die Zulässigkeit von Bauvorhaben in seinem Geltungsbereich abschließend (§ 30 Absatz 2 Baugesetzbuch). Er darf jedoch nur erlassen werden, um neues (beziehungsweise zusätzliches) Baurecht zu schaffen. Der Geltungsbereich kann Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplanes einbeziehen (§ 12 Absatz 4 Baugesetzbuch), die für eine geordnete städtebauliche Entwicklung in Bezug auf das Vorhaben erforderlich sind und zu keiner substanziellen Veränderung des Planbereichs führen. Die einzubeziehenden Flächen dürfen zu den Flächen des Vorhaben- und Erschließungsplanes regelmäßig nur von untergeordneter Größe und Bedeutung sein. Darunter fallen auch Bereiche, in denen Regelungen für Maßnahmen getroffen werden, die mittelbar zur Umsetzung des Vorhabens beitragen (zum Beispiel: Erschließungsanlagen oder Bereiche, in denen passive Maßnahmen gegen schädliche Umwelteinwirkungen erforderlich werden). Eine weitergehende Einbeziehung von Flächen zur Umsetzung weiterer, vom Vorhaben- und Erschließungsplan nicht erfasster, selbständiger Vorhaben der Gemeinde ist nicht möglich.

Voraussetzung ist außerdem, dass die Vorhabenträgerin oder der Vorhabenträger zur Durchführung des Projekts bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung in einer bestimmten Frist sowie zur gänzlichen oder teilweisen Tragung der Planungs- und Erschließungskosten in einem Durchführungsvertrag verpflichtet (§ 12 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch).

Der von der Vorhabenträgerin oder dem Vorhabenträger erarbeitete und mit der Gemeinde abgestimmte Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des von der Gemeinde beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 Absatz 3 Satz 1 Baugesetzbuch). Der dazugehörige Durchführungsvertrag muss dabei vor Satzungsbeschluss abgeschlossen werden (§ 12 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch). Durch den direkten Vorhabenbezug des Planes besteht keine Bindung an den sonst für Bebauungspläne geltenden abschließenden Festsetzungskatalog des § 9 Baugesetzbuch in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (§ 12 Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch). Es ist nach § 12 Absatz 3a Baugesetzbuch möglich, ein den Kategorien der Baunutzungsverordnung entsprechendes Baugebiet festzusetzen und die Zulässigkeit durch entsprechende Festsetzung zusätzlich an die konkreten Verpflichtungen des Durchführungsvertrages zu knüpfen (bedingte Zulässigkeit). Der Durchführungsvertrag muss nicht Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung sein. Allerdings müssen bei der Neuaufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen die abwägungsrelevanten Vertragsinhalte in der Begründung des Bebauungsplans, die mit dem Planentwurf zu veröffentlichen ist (§ 2a Satz 1 Baugesetzbuch), dargestellt sein. Auf diese Weise wird die Durchführung eines transparenten Planverfahrens gewährleistet.

Wird das Vorhaben nach Rechtskraft der Satzung geändert, bedarf dieses dann nur der Änderung des Durchführungsvertrages, ohne erneut ein Beteiligungsverfahren durchführen zu müssen.

Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind folgende Regelungen des Baugesetzbuches nicht anwendbar:

  • §§ 14 bis 18 (Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen)
  • §§ 22 bis 28 (Grundstücksteilung, Sicherung von Fremdenverkehrsfunktionen, gesetzliche Vorkaufsrechte)
  • §§ 39 bis 79 (Entschädigung, Umlegung)
  • §§ 127 bis 135c (Erschließungsbeitrag).

Gibt es für die Präambel, den Ausfertigungsvermerk und die Schlussbekanntmachung Besonderheiten, die zu beachten sind?

Grundsätzlich gelten die Ausführungen im Abschnitt "Bebauungsplan" zu den Themen Satzungsbeschluss, Ausfertigung und Bekanntmachung auch für vorhabenbezogene Bebauungspläne. Darüber hinaus wird auf folgende Besonderheiten hingewiesen: 

Präambel: Neben der Ermächtigungsgrundlage zum Satzungserlass (§ 10 Baugesetzbuch), dem Datum der Beschlussfassung und den Bestandteilen der Satzung, namentlich Teil A – Planzeichnung und Teil B – Textliche Festsetzungen, wird auch die Benennung des Vorhaben- und Erschließungsplans zum Beispiel als Teil C nach stetiger Rechtsprechung für erforderlich erachtet.

Ausfertigungsvermerk: Im Rahmen der Ausfertigung wird beurkundet, der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen der Gemeindevertretung übereinstimmt. Nach stetiger Rechtsprechung sollten alle regelnden Teile / Seiten des Bebauungsplans mithin entweder fest miteinander verbunden sein oder es muss auf den ausgefertigten Teilen / Seiten in einer Weise auf die nicht ausgefertigten Bestandteile der Satzung Bezug genommen werden, die jeden Zweifel an der Identität beziehungsweise Zusammengehörigkeit ausschließt.

Schlussbekanntmachung: Bei der Bekanntmachung der Genehmigung oder des Satzungsbeschlusses ist laut dem Bekanntmachungsmuster die Benennung der Satzungsteile vorgesehen. Die Bekanntmachung wäre um den Vorhaben- und Erschließungsplan zu ergänzen.

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