Allgemeines
Förderung von Abwassermaßnahmen
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Jede Schleswig-Holsteinerin und jeder Schleswig-Holsteiner produziert am Tag ca. 130 Liter Schmutzwasser. Das Abwasser aus den Haushalten, aber auch aus Gewerbe und Industriebetrieben muss bevor es in Flüsse, Küstengewässer oder Seen eingeleitet wird, in einer Behandlungsanlage (Kläranlage) so weit von seiner Schmutz- und Schadstofffracht befreit werden, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Die ordnungsgemäße Abwasserbewirtschaftung ist eine Kernaufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge und gleichzeitig ein elementarer Bestandteil des aktiven Gewässerschutzes. Informationen zur Abwasserbeseitigung in Schleswig-Holstein finden Sie auf den folgenden Seiten.
Behörden und zugeordnete Institutionen
Abwasseranlagen
In Schleswig-Holstein sind inzwischen 95 Prozent der Bevölkerung an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Alle anderen Haushalte können aus wirtschaftlichen Gründen nicht an die zentrale Kanalisation angeschlossen werden und reinigen ihre Abwässer in dezentralen Kleinkläranlagen. Informationen zu den Abwasseranlagen finden Sie auf den folgenden Seiten:
Behörden und zugeordnete Institutionen
Abwassereinleitungen
Abwassereinleitungen sind nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einen Benutzungen eines Gewässers und bedürfen nach § 8 WHG einer Erlaubnis. Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer darf erteilt werden, die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so geringgehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist und die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist. Zudem muss eine Abwasseranlage oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, um die Einhaltung der zuvor genannten Anforderungen sicherzustellen.
Mit der Einführung der Wasserrahmenrichtlinie im Jahr 2000 sind von der Europäischen Gemeinschaft rechtsverbindliche Vorgaben an die Mitgliedstaaten für die aquatischen Lebensräume und ihre Ökosysteme formuliert worden. Die Bewirtschaftung der Gewässer hat sich an den Zielvorgaben der Wasserrahmenrichtlinie zu orientieren. Darunter fallen auch die Einleitungen aus Abwasseranlagen, die teilweise signifikante Auswirkungen auf das Gewässer haben.
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