1.1. Allgemeine Rücklage (Kto. 201)
Grundsätzliches
Die Allgemeine Rücklage bildet gem. § 25 Abs. 1 GemHVO-Doppik zusammen mit der Sonderrücklage und der Ergebnisrücklage die Rücklagen der Gemeinde und ist Bestandteil des Eigenkapitals.
Das Eigenkapital ist die Differenz zwischen Vermögen (Aktiva) und Schulden (Passiva). Der Ausweis des Eigenkapitals zeigt an, ob das Vermögen einer Kommune höher ist als deren Schulden.
Das Eigenkapital der Gemeinde ergibt sich aus der Summe der Allgemeinen Rücklage, der Sonderrücklage, der Ergebnisrücklage, eines vorgetragenen Jahresfehlbetrages und des Jahresüberschusses oder des Jahresfehlbetrages.
Die Allgemeine Rücklage soll ähnlich wie das Grund- oder Stammkapital bei Gesellschaften einem besonderen Schutz unterliegen.
Die Allgemeine Rücklage wird im Rahmen der Erstellung der Eröffnungsbilanz ermittelt und in Folgejahren nur durch bestimmte Vorgänge verändert.
Sofern Mittel der Sonderrücklage zweckentsprechend verwendet worden sind, werden sie in die Allgemeine Rücklage umgebucht (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GemHVO-Doppik).
Jahresüberschüsse, die nicht zum Ausgleich eines vorgetragenen Jahresfehlbetrages benötigt werden, sind der Ergebnisrücklage oder der Allgemeinen Rücklage zuzuführen (§ 26 Abs. 2 GemHVO-Doppik)
Soweit Jahresfehlbeträge nicht durch Umbuchung aus Mitteln der Ergebnisrücklage ausgeglichen werden können, wird der Jahresfehlbetrag vorgetragen. Ein vorgetragener Jahresfehlbetrag kann nach fünf Jahren zu Lasten der Allgemeinen Rücklage ausgeglichen werden (§ 26 Abs. 4 GemHVO-Doppik).
Wertänderungen aus einer Berichtigung der Eröffnungsbilanz (§ 56 Abs. 1 GemHVO-Doppik) sind ergebnisneutral zu 85 % mit der allgemeinen Rücklage und zu 15 % mit der Ergebnisrücklage zu verrechnen (§ 56 Abs. 2 GemHVO-Doppik).
Eröffnungsbilanz
In der Bilanzposition Eigenkapital wird die Allgemeine Rücklage rechnerisch aus der Differenz aus dem Aktiva (Vermögen) und den übrigen Passivposten einschließlich der auszuweisenden Sonderrücklage, Ergebnisrücklage, des vorgetragenen Jahresfehlbetrages und des Jahresüberschusses/-fehlbetrags gebildet.
[zur Berechnung der Ergebnisrücklage siehe Ergebnisrücklage]
Die Höhe der Allgemeinen Rücklage in der Eröffnungsbilanz ist wesentlich von der Bewertung der übrigen Bilanzposten (Vermögen, Schulden) abhängig.
FAQ
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