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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

FAQ - Bilanz

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.98 Passivierung von Sonderbedarfszuweisungen

Frage: Bei der Passivierung von Sonderbedarfszuweisungen für eigene Investitionen aus kommunalen Bedarfsfonds ergibt sich folgende Fragestellung:

Gem. § 40 Abs. 5 GemHVO-Doppik i.V.m. § 25 Abs. 2 GemHVO-Doppik sind Sonderbedarfszuweisungen nach zweckentsprechender Verwendung der allgemeinen Rücklage zuzuführen.

Sonderbedarfszuweisungen werden sowohl für bewegliche als auch unbewegliche Gegenstände des Anlagevermögens gewährt. Hierbei stellt sich die Frage, wie beispielsweise beim Verkauf des geförderten Anlagevermögens (z. B. Feuerwehrfahrzeuge und Grundstücke) in Folgejahren zu verfahren ist. Folgende Möglichkeiten kommen in Betracht:

  • -        Auflösung des kompletten Zuweisungsbetrages innerhalb des Verkaufsjahres
  • -        Auflösung nach jährlichem Prozentsatz ab Verkauf (falls ja, in welcher Höhe?)
  • -        Keine Auflösung, weiterer Bestandteil der allgemeinen Rücklage
  • -        Rückführung eines Anteils an die gewährende Behörde

Aufgrund der zahlreichen Sonderbedarfszuweisungen steigt das Eigenkapital in Betracht auf die Eröffnungsbilanz enorm. Einige Verwaltungen verfahren so, dass beim Abgang des Anlagevermögens keine Ausbuchung aus der allg. Rücklage erfolgt. Teilen Sie diese Meinung? Führt das nicht zu einer Verschönerung des Eigenkapitals in den Jahren nach Veräußerung des Vermögens?

Die Definition einer Sonderbedarfszuweisung ist in § 17 des Gesetzes über den Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) geregelt. Sie dient zur Finanzierung fehlender eigener (Komplementär-)Mittel. Aus diesem Grunde ist sie doppisch so zu behandeln wie eigene Mittel und ist daher nach zweckentsprechender Verwendung in die allgemeine Rücklage umzubuchen (vgl. § 25 Abs. 2 S. 2 GemHVO-Doppik)

Bei Zuweisungen aus dem kommunalen Bedarfsfonds enthält die Richtlinien zum Kommunalen Bedarfsfonds (§§ 16 b und 17 FAG) die Verbuchungsregelungen für die Doppik explizit. Die Angaben zu § 17 führen aus unter 3:

"Bei Antragstellern, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung führen, sind die Sonderbedarfszuweisungen für Investitionen des Antragstellers daher als Sonderrücklage zu passivieren und nicht aufzulösen (§ 25 Abs. 2 und § 40 Abs. 5 GemHVO-Doppik). Sonderbedarfszuweisungen für Investitionsförderungsmaßnahmen des Antragstellers sind entsprechend § 40 Abs. 5 GemHVO-Doppik als Sonderposten zu passivieren und werden aufgelöst."

Damit sind diese Zuweisungen nach zweckmäßiger Verwendung, d. h. nach Erwerb des Vermögensgegenstandes und seiner Inbetriebnahme, entsprechend in die allgemeine Rücklage umzubuchen (vgl. § 25 Abs. 2 S. 2
GemHVO-Doppik). Es darf keine Auflösung stattfinden. Die Abschreibungen der geförderten Gegenstände sind im laufenden Betrieb zu erwirtschaften. Ist dieses nicht möglich, so ist ein Fehlbetrag auszuweisen, der gem. § 26 Abs. 3 und 4 nach fünf Jahren in die allgemeine Rücklage umgebucht wird, so dass dann erst die allgemeine Rücklage entsprechend vermindert wird.

Eine sofortige Auflösung der allgemeinen Rücklage bei Verkauf erfolgt von daher grundsätzlich erst einmal nicht. Wird ein Vermögensgegenstand innerhalb der Zweckbindungsfrist veräußert, so dass die Zweckbestimmung nicht mehr erfüllt ist, ist die weitere Buchungsweise vom Verhalten des Zuweisungsgebers abhängig:

1. Rückzahlung bei noch nicht erfolgter zweckmäßiger Verwendung
In diesem Falle befindet sich die Zuweisung gem. den Richtlinien zum Kommunalen Bedarfsfonds (§§ 16 b und 17 FAG) noch in der Sonderrücklage. In diesem Falle ist die Sonderrücklage bei Veräußerung aufzulösen gegen eine entsprechende Rückzahlungsverbindlichkeit. Da die Einnahme investiv in der Finanzrechnung darzustellen war, ist auch die Rückzahlung entsprechend investiv darzustellen. Die Ergebnisrechnung wird nicht berührt.

2. Rückzahlung bei bereits erfolgter zweckmäßiger Verwendung
Ist bereits eine Umbuchung in die allgemeine Rücklage erfolgt, da die Zweckbestimmung (vorläufig) erfüllt wurde, bspw. durch den Kauf eines Feuerwehrfahrzeuges, ist bei sofortiger Veräußerung die allgemeine Rücklage bilanzverkürzend zu verringern, da die o. g. Vorgabe aus § 25 Abs. 2 S. 2 nicht mehr erfüllt ist. Wird vom Zuweisungsgeber nur eine anteilige Rückzahlung eingefordert, bspw. aufgrund der anteilig verstrichenen Zweckbindungsfrist, so ist nur der zurückgeforderte Betrag aus der allgemeinen Rücklage verbindlichkeitswirksam aufzulösen. Für Ergebnis- und Finanzrechnung ergibt sich gleiches wie bei 1.

3. Keine Rückforderung des Zuweisungsgebers
Sollte keine Rückforderung erfolgen durch den Zuweisungsgeber, so verbleibt die Zuweisung in der allgemeinen Rücklage. Eine Auflösung findet nicht statt.

4. Durchführung einer Ersatzinvestition
Wird der Vermögensgegenstand veräußert und es findet eine Ersatzinvestition statt, so dass sich kein Rückzahlungsanspruch durch den Zuweisungsgeber ergibt, bspw. Austausch der Feuerwehrfahrzeuges gegen ein neues innerhalb der Zweckbindungsfrist, so ist eine (anteilige) Rückbuchung in die Sonderrücklage vorzunehmen bis eine zweckbestimmende Ersatzinvestition getätigt wurde. Die Finanzrechnung ist davon nicht betroffen.

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