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Thema : Finanzplanung

Finanzplanung

Letzte Aktualisierung: 08.10.2026

Unter dem Begriff mittelfristige Finanzplanung versteht man einen Plan zur Einbettung des jeweiligen Haushaltsplans in einen Mehrjahreszeitraum. Damit wird das längerfristige finanzpolitische Programm der Regierung abgebildet. Die gesamte Planungsperiode beträgt fünf Jahre, wobei Haushalts- und Kassenjahr mit eingeschlossen sind. Über das zugehörige Haushaltsjahr hinaus werden somit drei Jahre geplant. Auf diese Weise wird auch eine Reihung entscheidender Haushaltskennzahlen wie beispielsweise der Steuereinnahmen, der Personalausgaben und der Investitionen über einen längeren Zeitraum möglich.

Rechtliche Grundlagen (Stand 16.07.2026)

Nach §§ 9 Abs. 1 und 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StWG) vom 8. Juni 1967, das zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung vom 31. August 2015 geändert worden ist, und § 50 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.Mai 2026 geändert worden ist, ist der Haushaltswirtschaft des Bundes und der Länder eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. In ihr sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten in ihren Wechselbeziehungen zu der mutmaßlichen Entwicklung des gesamtwirtschaftlichen Leistungsvermögens darzustellen. Der Finanzplan ist von dem jeweiligen Finanzministerium aufzustellen und zu begründen. Er wird von der Regierung beschlossen und dem Gesetzgebungsorgan vorgelegt (§ 9 Abs. 2 StWG). § 50 Abs. 3 HGrG bestimmt, dass der Finanzplan den gesetzgebenden Körperschaften spätestens im Zusammenhang mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes für das nächste Haushaltsjahr vorzulegen ist.

Nach § 50 Abs. 2 HGrG ist das erste Planungsjahr der Finanzplanung das laufende Haushaltsjahr. Die Werte für das folgende Haushaltsjahr entsprechen im Grundsatz dem von der Landesregierung beschlossenen Haushaltsentwurf, welcher den Ausgangspunkt für die Aufstellung der Finanzplanung bildet. Die eigentlichen Finanzplanungsjahre schließen sich mit den darauffolgenden drei Jahren an. Zudem erfolgt eine Fortschreibung der Planung um weitere fünf Jahre , um die langfristigen Entwicklungen aufzuzeigen.

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Die Finanzplanung dient der Information von Parlament und Öffentlichkeit und richtet sich nicht zuletzt auch an die Verwaltung selbst. Denn mit der Finanzplanung wird sichergestellt, dass die jeweiligen fach- und finanzpolitischen Zielsetzungen aufeinander abgestimmt sind.

Zielkonflikte innerhalb der politischen Schwerpunktsetzung oder mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen werden somit frühzeitig erkannt. Für die Finanzplanung besteht keine Umsetzungs- oder Vollzugsverbindlichkeit. Die Umsetzung in konkrete Haushaltswirklichkeit erfolgt mit der aktuellen und zukünftigen Haushaltsgesetzgebung. Aus diesem Grund wird die Finanzplanung vom Landtag auch nicht beschlossen, sondern lediglich zur Kenntnis genommen.

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