Allgemeines
Seit 4. August 2024 ist die EU-Methanverordnung 2024/1787 in Kraft. Ziel der Verordnung ist es, den vermeidbaren Ausstoß von Methan in die Atmosphäre sowohl in der EU als auch in den globalen Lieferketten zu stoppen und Methanlecks durch in der EU tätige Unternehmen der fossilen Energieerzeugung und ‑verteilung zu minimieren. Die Verordnung verpflichtet Betreiber fossiler Energieinfrastrukturen, Methanemissionen regelmäßig zu messen sowie Leckagen schnell zu beseitigen und das Ablassen und Abfackeln von Gasen zu verringern.
Die Überwachung erfolgt in Deutschland durch die zuständigen Behörden der Bundesländer, die jährliche Berichterstattung der Emissionen gegenüber der Europäischen Kommission obliegt dem Umweltbundesamt. Koordiniert wird die Verordnung im Bundeswirtschaftsministerium. Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN) ist in Schleswig-Holstein aktuell als zuständige Behörde benannt.
In Schleswig-Holstein sind folgende Bereiche von den Regelungen der Verordnung betroffen:
- die Förderung von Öl
(Mittelplate), - Bohrlöcher
(inaktiv, vorübergehend oder dauerhaft verfüllt und aufgegeben), - die Fernleitung und Verteilung von Erdgas,
- die Untertagesspeicherung von Erdgas,
- Tätigkeiten in Terminals und Anlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG), einschließlich Verflüssigung und Wiederverdampfung,
- Import von Rohöl, Erdgas und Kohle
(außerhalb der Union entstehende Methanemissionen, Kapital 5 der Verordnung).
Pflichten zur Vorlage von LDAR-Programmen und Berichten über Methanemissionen für Betreiber von Anlagen im Bereich des Öl- und Gassektors im Überblick
Die Betreiber ergreifen alle angezeigten Maßnahmen zur Minderung von Methanemissionen bei ihren Tätigkeiten.
- Bis zum 5. Mai 2025 legen die Betreiber dem MEKUN ein unternehmens-spezifisches Programm zur Leckerkennung und Reparatur (LDAR-Programm) vor.
- Bis zum 5. August 2025 legen die Betreiber dem MEKUN einen Bericht vor, in dem die geschätzten Methanemissionen an der Quelle unter Verwendung von zumindest allgemeinen Emissionsfaktoren für alle Quellen quantifiziert sind.
- Bis zum 25. August 2025 führen die Betreiber bei bestehenden Standorten die erste LDAR-Untersuchung vom Typ 2 durch.
- Bis zum 5. Februar 2026 legen in der Union niedergelassene Betreiber für selbst betriebene Anlagen einen Bericht vor, in dem die Methanemissionen an der Quelle quantifiziert sind (für nicht selbst betriebene Anlagen bis zum 5. Februar 2027).
- Bis zum 5. Februar 2027 (und bis zum 31. Mai jeden Folgejahres) legen in der Union niedergelassene Betreiber für selbst betriebene Anlagen einen Bericht vor, in dem die Methanemissionen an der Quelle quantifiziert sind, ergänzt durch Messungen der Methanemissionen auf Standortebene (für nicht selbst betriebene Anlagen bis zum 5. Februar 2028 - und bis zum 31. Mai jeden Folgejahres). Dieser Bericht ist von einer unabhängigen Prüfstelle bewerten zu lassen.
Die in der Union niedergelassenen Betreiber vergleichen die Quantifizierung der Methanemissionen an der Quelle und die Messung von Methanemissionen auf Standortebene. Bei statistisch signifikanten Abweichungen zwischen der Quantifizierung der Emissionen an der Quelle und der Messung auf Standortebene unterrichten die Betreiber die zuständige Behörde vor Ablauf des Berichtszeitraums.
Inhalte der vorzulegenden LDAR-Programme
Programm zur Leckerkennung und Reparatur (LDAR-Programm)
Das LDAR-Programm bezieht sich ausschließlich auf Leitungen und Anlagen auf öffentlichem Grund. Netzanschlussleitungen auf Privatgelände und Industrieanlagen gehören nicht dazu.
Grundsätzlich unterscheidet das LDAR-Programm – abhängig von den eingesetzten Messmethoden und geltenden Reparaturgrenzwerten – zwischen LDAR-Untersuchungen Typ 1 und Typ 2. Typ 1-Untersuchungen nutzen gröbere Messmethoden, müssen deshalb häufiger durchgeführt werden und zielen auf die Detektion großer Leckagen an Anlagenkomponenten. Die LDAR-Untersuchung Typ 2 setzt genauere Messmethoden voraus und erlaubt größere Zeitabstände zwischen den Messungen (siehe Artikel 14 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung).
Inhalt des LDAR-Programms
- Beschreibung des Unternehmens / Daten zum Unternehmen und Logo
- Anlagenliste (Verzeichnis und Kennung aller überprüften / zu überprüfenden Komponenten)
- Detaillierte Beschreibung der LDAR-Untersuchungen und -Tätigkeiten einschließlich konkreter Fristen. Die mindestens einzuhaltenden Zeitabstände bei den LDAR-Untersuchungen ergeben sich aus Anhang I „Untersuchung zur Leckerkennung und Reparatur gemäß Artikel 14“, Teil 1.
- Angaben gemäß Anhang I Teil 2 zu Geräten, die bei Untersuchungen zur Lecksuche und Reparatur eingesetzt werden.
Vorlage der LDAR-Programme beim MEKUN SH
Bitte schicken Sie Ihr unternehmensspezifisches Programm zur Leckerkennung und Reparatur (LDAR-Programm) in elektronischer Form an die folgende E-Mail-Adresse:
MethanverordnungSH_LDAR-Programme@mekun.landsh.de
Berichte über Methanemissionen
Allgemeine Informationen zur Vorlage der Berichte
Erster Bericht
Der erste Bericht über Methanemissionen ist zum 25. August 2025 vorzulegen und bezieht sich auf das Kalenderjahr 2024. Für diesen Bericht können die geschätzten Methanemissionen an der Quelle unter Verwendung allgemeiner Emissionsfaktoren für alle Quellen quantifiziert werden. Sie können jedoch auch bereits auf spezifischen Emissionsfaktoren oder Stichproben an der Quelle beruhen.
Zweiter Bericht
Für den zweiten Bericht (für selbst betriebene Anlagen bis zum 5. Februar 2026, für nicht selbst betriebene Anlagen bis zum 5. Februar 2027) sind die Methanemissionen an der Quelle durch direkte Messungen zu bestimmen, oder – wenn dies nicht möglich ist – unter Verwendung spezifischer Emissionsfaktoren oder aber auf der Grundlage von Stichproben.
Folgeberichte
Ab dem 5. Februar 2027 (und bis zum 31. Mai jedes Folgejahres) ist für selbst betriebene Betriebseinheiten ein Emissionsbericht vorzulegen, in dem die Methanemissionen an der Quelle quantifiziert sind, ergänzt durch Messungen der Methanemissionen auf Standortebene. Für nicht selbst betriebene Einheiten ist der Bericht in dieser Form ab dem 5. Februar 2028 vorzulegen. Die Vorlage bei der zuständigen Behörde erfolgt nach Bewertung durch eine Prüfstelle.
Die zuständigen Behörden sind gemäß Artikel 12 Abs. 8 verpflichtet, die Berichte der Öffentlichkeit und der Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage zugänglich zu machen.
Der Inhalt der Berichte richtet sich nach Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung.
Vorlage der Berichte über Methanemissionen beim MEKUN SH
Schicken Sie bitte Ihre Berichte über Methanemissionen in elektronischer Form an die folgende E-Mail-Adresse:
MethanverordnungSH_Berichte@mekun.landsh.de
Ausblasen und Abfackeln
Das routinemäßige Abfackeln ist verboten. Ausblasen und Abfackeln sind nur im Notfall oder bei einer Betriebsstörung erlaubt. Es ist sicherzustellen, dass alle Gasfackeln und Verbrennungsvorrichtungen bis zum 26. Februar 2026 einen Zerstörungs- und Abscheidegrad von mindestens 99 % aufweisen. Die jährlichen Berichte über die durch Ausblas- und Abfackelvorgänge verursachten Emissionen sind als Teil der unter IV. genannten Berichte vorzulegen. Der Inhalt richtet sich nach Anhang III der Verordnung.
Notfallbedingte, auf einer Betriebsstörung basierende oder länger anhaltende Abfackelvorgänge sind unverzüglich zu melden.
Import von Rohöl und Erdgas und Kohle (Kapitel 5 der Verordnung)
Bis zum 5. Mai 2025 (und bis zum 31. Mai jedes Folgejahres) legen Importeure, die aus einem Drittland Rohöl, Erdgas oder Kohle auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt, einen Bericht mit den Informationen des Anhangs IX zur Verordnung vor. Für diesen Bereich ist laut Tabelle „zuständige Überwachungsbehörden“ des Umweltbundesamtes das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle benannt.