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Thema : Energiewirtschaft

Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes nach § 4 EnWG

Informationen zur Antragstellung

Letzte Aktualisierung: 29.05.2026

Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungs­netzes bedarf gemäß § 4 Abs. 1 EnWG der Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde (Energieaufsichtsbehörde).

Der Antragsteller hat gemäß § 4 Abs. 2 EnWG einen Anspruch auf die Erteilung einer Geneh­migung, sofern er die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des EnWG dauerhaft zu gewährleis­ten.

Im Rahmen der Genehmigungserteilung prüft die Energieaufsichtsbehörde dementsprechend, ob der Antragsteller die für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, sodass ein den Zielen und Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechender Netzbetrieb dauerhaft gewährleistet werden kann.

Antragsverfahren

Die Antragstellung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Mit der Antragstellung sind bei der Energieaufsichtsbehörde die unten aufgelisteten Informationen und Unterlagen zur Prüfung einzureichen.

Erfolgt die Antragstellung elektronisch, ist zunächst eine kurze Mitteilung über die beabsichtige Antragstellung an das E-Mail-Postfach energieaufsicht@mekun.landsh.de zu senden. Im Anschluss erhält der Antragsteller von der Energieaufsichtsbehörde einen Link zu einer Cloud-Box, in welche der Antrag und die erforderlichen Unterlagen hochzuladen sind.

Erforderliche Unterlagen

1. Allgemeine Anlagen

1.1. Genaue Bezeichnung des Antragstellers (Genehmigungsempfängers)

1.2. Präzise Beschreibung des vorgesehenen Netzbetriebes (Art, Lage, Umfang und Zweck des Netzes)

1.3. Angabe des angestrebten örtlichen Geltungsbereichs der beantragten Genehmigung

1.4 Registrierung bei der Regulierungsbehörde

2. Gesellschaftliche Situation des antragstellenden Unternehmens

2.1. Handelsregisterauszug

2.2. Gesellschaftsvertrag, evtl. weitere Verträge

2.3. Wegenutzungsverträge

3. Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

3.1. Investitionsplan

3.2. Finanzierungsplan

3.3. Erlösplan

3.4. Erfolgsschau (10 Jahre)

3.5. Letzter Geschäftsbericht, Jahresabschluss bzw. Bankauskunft

3.6. Versicherungsnachweis

4. Nachweis der personellen Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit

4.1. Benennung der verantwortlichen bzw. zuständigen Personen für den Netzbetrieb (mit Nachweisen, Lebenslauf und Vorlage von Zeugnissen über Qualifikationen)

4.2. Organigramm / Stellenplan hinsichtlich des Netzbetriebes

5. Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit

5.1. Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an Energieanlagen im Sinne einer siche­ren und zuverlässigen Energieversorgung gemäß § 49 EnWG

Die Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit werden durch die Einhaltung der DIN-VDE-Bestimmungen, der Richtlinien von VDEW, BDEW und VDN-- sowie das DVGW-Regelwerk umgesetzt. Hier sind insbesondere die Regelungen in VDE-AR-N 4001 (für Elektrizität) sowie im DVGW-Arbeitsblatt G 1000 (für Gas) maßgeblich. Der Nachweis hierüber wird über die Vorlage eines TSM-Zertifikats erbracht, das beispielsweise durch das Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE sowie den DVGW ausgestellt wird.

5.2. Nachweis der Erfüllung der nach §§ 11 ff EnWG obliegenden Aufgaben und Verant­wortlichkeiten

Der Nachweis kann insbesondere durch die Vorlage eines ISMS-Zertifikats nach ISO 27001 erfolgen.

5.3. Ggf. Vorlage der Betriebsführungsverträge

5.4. Krisenmanagementkonzept (inklusive Bereitschaftsdienstregelungen zur Störungsbe­seitigung und Gefahrenabwehr)

6. Erklärung zur wirtschaftlichen Entflechtung

Erklärung, dass die Entflechtungsvorschriften nach §§ 6 ff EnWG eingehalten werden

Darüber hinaus kann die Energieaufsichtsbehörde im Einzelfall weitere Unterlagen und Nachweise anfordern.

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