Wahlen gehören zum Wesensmerkmal des demokratischen Rechtsstaates: Das Volk wählt sich eine Vertretung mittels der Wahlen. Diese aktive Teilnahme am politischen Leben ist Ausdruck der Volkssouveränität. Demokratische Wahlen müssen in vorher bestimmten zeitlichen Abständen wiederkehren. Nur wenn die demokratische Legitimation der Volksvertreterinnen und Volksvertreter regelmäßig durch Wahlen überprüft wird, bleibt deren Verhalten dem Volk verantwortlich.
Die zentralen Elemente aller Volkswahlen auf staatlicher und kommunaler Ebene sind unmittelbar im Verfassungsrecht verankert (Artikel 28 Grundgesetz). Demnach hat die Wahl fünf Grundsätze. Sie hat allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim zu sein:
- Allgemein: Alle Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik haben ab einem gewissen Lebensjahr ein Stimmrecht.
- Unmittelbar: alle wählen ihre Abgeordneten direkt, es gibt keine Wahlmänner wie beispielsweise in den USA.
- Gleich: alle Wählenden können die gleiche Anzahl an Stimmen abgeben und alle Stimmen zählen gleich viel.
- Frei: alle Bürgerinnen und Bürger können frei von Zwang und Beeinflussung wählen.
- Geheim: alle Wahlberechtigten erhalten ihren eigenen Stimmzettel und können in der Wahlkabine oder per Briefwahl im Geheimen wählen.
Eine Wahl ist kein allgemeines Handeln der Behörden wie bei allen üblichen Verwaltungsvorgängen. Aufgrund der staatspolitischen Bedeutung sind diese von den üblichen Verwaltungsverfahren getrennt zu betrachten. Organisiert sind sie durch besondere, weisungsunabhängige und der Neutralität verpflichtete Wahlorgane (Wahlleiterinnen und Wahlleiter, Wahlausschüsse, Wahlvorstände) auf Bundes-, Länder-, Kreis- und Gemeindeebene. Diese sichern in bestmöglicher Weise die Einhaltung der fünf Wahlrechtsgrundsätze und den ordnungsgemäßen Ablauf bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl.
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