Wie funktioniert die Wahl?
Wahltag
Die Bundestagswahl findet am Sonntag, den 23. Februar 2025, statt. Ursprünglich sollte erst im September gewählt werden. Da der Bundestag vorzeitig aufgelöst wurde, sind vorgezogene Neuwahlen erforderlich. Zwischen der Auflösung des Bundestags und der Neuwahl dürfen höchstens 60 Tage liegen. Aus diesem Grunde müssen einige wahlrechtliche Fristen abgekürzt werden.
Was wird gewählt?
Die Wahlberechtigten entscheiden mit ihren Stimmen über die Zusammensetzung des Deutschen Bundestages. Die Bürgerinnen und Bürger wählen jeweils die Abgeordneten ihres Bundeslandes.
Der Bundestag hat nach dem neuen Wahlrecht 630 Abgeordnete. Bisher waren es mindestens 598 Mitglieder. Die tatsächliche Mitgliedszahl konnte aufgrund von Überhang- und Ausgleichsmandaten höher sein. Aktuell hat der Deutsche Bundestag 736 Abgeordnete.
Der Bundestag wird für einen Zeitraum von vier Jahren nach den Grundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl gewählt.
Hauptaufgaben des Bundestages sind die Kontrolle der Bundesregierung, der Erlass von Bundesgesetzen und die Gestaltung und Freigabe des Bundeshaushaltes.
Wahlkreise
Deutschland ist in 299 Wahlkreise unterteilt; davon liegen 11 in Schleswig-Holstein. Alle Wahlkreise haben in etwa gleich viele Einwohnerinnen und Einwohner.
Wahlausschüsse und Wahlleiter
Der Landeswahlleiter wird von der Landesregierung auf unbestimmte Zeit berufen. Er arbeitet weisungsunabhängig. Jedes Bundesland hat einen Landeswahlleiter; für Deutschland insgesamt gibt es eine Bundeswahlleiterin.
Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter und acht weiteren von ihm berufenen Wahlberechtigten. Sechs Personen werden auf Vorschlag der Parteien berufen. Dazu kommen noch zwei Richterinnen oder Richter vom Oberverwaltungsgericht. Ein solches Gremium gibt es auch auf Bundesebene – den Bundeswahlausschuss.
Der Bundeswahlausschuss entscheidet, welche der Parteien, die sich für die Wahl angemeldet haben, die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Bundestagswahl erfüllt haben. Er stellt nach der Wahl das endgültige Ergebnis für Deutschland fest.
Der Landeswahlausschuss entscheidet, welche von den Parteien eingereichten Landeslisten zur Wahl zugelassen werden. Dabei sind allein die im Bundeswahlgesetz festgelegten Voraussetzungen maßgeblich. Der Landeswahlausschuss stellt auch nach der Wahl das endgültige Zweitstimmenergebnis im Land fest.
Die Kreiswahlausschüsse in den 11 Wahlkreisen bestehen jeweils aus der Kreiswahlleiterin bzw. dem Kreiswahlleiter und sechs weiteren Personen. Der Kreiswahlausschuss lässt die Kandidatinnen und Kandidaten im Wahlkreis zu und stellt das endgültige Wahlergebnis des Wahlkreises fest. Ebenso stellt er fest, welche Bewerberin oder welcher Bewerber die meisten Stimmen bekommen hat.
Wenn für eine Partei keine Landesliste durch den Landeswahlausschuss zugelassen wird, kann für diese Partei auch kein Kreiswahlvorschlag zugelassen werden.
Wer wird gewählt?
Zur Bundestagswahl können Parteien und parteilose Einzelbewerber antreten.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt ist, wer mindestens 18 Jahre alt und deutscher Staatsbürger ist sowie seit mindestens drei Monaten seinen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthaltsort in Deutschland hat. Unter bestimmten Umständen dürfen auch Deutsche, die im Ausland leben, wählen. Diese müssen einen Antrag stellen.
Um wählen zu können, muss man in die Liste der Wahlberechtigen – dem sogenannten Wählerverzeichnis – des zuständigen Wahlbezirks eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen. Bis zum 2. Februar 2025 sollen die persönlichen Wahlbenachrichtigungen – mit allen erforderlichen Angaben zum Wahllokal – zugestellt werden. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, obwohl er wahlberechtigt ist, sollte sich bei der Gemeindebehörde seiner Stadt, Gemeinde oder Amtsverwaltung melden.
Stimmzettel
Alle Wahlberechtigten haben zwei Stimmen: Erststimme und Zweitstimme. Die Stimmzettel der 11 Wahlkreise unterscheiden sich bei der Erststimme (linke Stimmzettelseite), da in jedem Wahlkreis andere Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl stehen. Die rechte Stimmzettelseite mit den Zweitstimmen ist landesweit identisch, da die Parteien in ganz Schleswig-Holstein antreten. Wer mehr als jeweils ein Kreuz bei der Erststimme oder der Zweitstimme macht, wählt ungültig.
Mit der Erststimme wird durch Mehrheitswahl entschieden, welche Bewerberin oder welcher Bewerber den Wahlkreis im Bundestag vertreten soll. Ob die Person, die die meisten Erststimmen im Wahlkreis bekommen hat, tatsächlich ein Bundestagsmandat bekommt, ist auch von dem Zweitstimmenergebnis der Partei abhängig.
Mit der Zweitstimme wird über die Parteienzusammensetzung des Bundestags abgestimmt. Zur Berechnung der Stimmen für den Verhältnisausgleich werden für jede Landesliste einer Partei die auf sie entfallenen Zweitstimmen zusammengezählt. Aus den Summen dieser Stimmen wird zunächst festgestellt, welche Parteien mindestens 5 Prozent der gültigen Zweitstimmen im gesamten Bundesgebiet erhalten haben. Nur diese Parteien oder Parteien, die in mindestens drei Wahlkreisen die meisten Erstimmen bekommen haben, nehmen auch am Verhältnisausgleich teil und können tatsächlich in den Bundestag einziehen (5-Prozent-Sperrklausel). Diese Einschränkungen gelten nicht für Parteien der dänischen Minderheit.
Bei der Wahl kann es passieren, dass die Anzahl der Wahlkreisgewinner einer Partei größer ist als der ihr zustehende verhältnismäßige Sitzanteil. In diesen Fällen entsendet die Partei nicht alle Wahlkreisgewinner, sondern nur die mit den besten Stimmenergebnissen, soweit diese vom Zweitstimmenergebnis gedeckt sind.
Das vorläufige Landesergebnis wird am Wahlabend vom Landeswahlleiter ermittelt und bekanntgegeben.
Wie wird gewählt?
Urnenwahl
Alle Wahlberechtigten haben die Möglichkeit, am Wahltag zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr ihre Stimmen abzugeben. Zur Stimmabgabe sollten die Wahlbenachrichtigung sowie der Personalausweis oder Reisepass mitgebracht werden.
Um den Grundsatz der geheimen Wahl zu gewährleisten, muss die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel in der Wahlkabine kennzeichnen, zusammenfalten und ihn anschließend – nachdem seine / ihre Wahlberechtigung festgestellt wurde – in eine verschlossene Urne einwerfen. Im Wahlraum darf niemand Kenntnis von ihrer oder seiner Stimmabgabe erlangen. Fotografieren oder Filmen ist in der Wahlkabine verboten.
Wahlvorstände
Die Organisation im Wahllokal übernimmt der Wahlvorstand. Dieser besteht in der Regel aus sieben Personen, die dafür sorgen, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird.
Die Mitarbeit im Wahlvorstand ist ein Ehrenamt, zu dessen Übernahme alle Wahlberechtigten grundsätzlich verpflichtet sind. Insgesamt werden am Wahltag in Schleswig-Holstein rund 21.000 Wahlhelferinnen und Wahlhelfer benötigt. Wenn Sie Interesse an dieser Tätigkeit haben, melden Sie sich bitte bei Ihrer Stadt, Gemeinde oder Amtsverwaltung.
Briefwahl
Anstelle der Stimmabgabe im Wahlraum besteht vorher die Möglichkeit, seine Stimme durch Briefwahl abzugeben. Wer Briefwahl machen möchte, muss dies beantragen.
Dazu kann der mit der Wahlbenachrichtigung versandte Antrag ausgefüllt und an die Gemeindebehörde versandt werden. Briefwahlunterlagen können dort auch mit einer formlosen E-Mail beantragt werden. Dabei müssen Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift vollständig angegeben sein.
In vielen Gemeinden wird auch auf der jeweiligen Internet-Seite ab etwa Mitte Januar ein "Online-Formular" für die Wahlschein- und Briefwahlbeantragung zur Verfügung gestellt. Das Wahlamt schickt die Briefwahlunterlagen zu, sofern bei der Beantragung des Wahlscheins eine zustellfähige Adresse angegeben wurde. Das kann auch eine Urlaubsadresse sein.
ACHTUNG: Aufgrund der vorgezogenen Bundestagswahl steht für die Briefwahl nur halb so viel Zeit wie sonst üblich zur Verfügung. Die Briefwahlunterlagen werden, nachdem die Kandidaten und Parteien zugelassen und die Stimmzettel gedruckt sind, frühestens 3 Wochen vor dem Wahltag (also etwa ab Anfang Februar 2025) versandt. Der Wahlbrief muss so rechtzeitig zurückgesandt werden, dass er bis 18.00 Uhr am Wahltag eintrifft. Die Wählerinnen und Wähler sind selbst dafür verantwortlich, dass der Brief rechtzeitig vor Ende der Wahl an der richtigen Stelle eintrifft.
Aus diesem Grund wird empfohlen, nach Möglichkeit von der Urnenwahl am Wahltag Gebrauch zu machen.
Wer die Unterlagen persönlich beim Wahlamt seiner Gemeinde abholt, kann die Briefwahl auch an Ort und Stelle ausüben und den Wahlbrief gleich dort abgeben. Diese Möglichkeit besteht ebenfalls ab Anfang Februar.
Briefwahlunterlagen werden bis zum Freitag vor der Wahl, 15.00 Uhr, ausgegeben. Wer danach erkrankt und deshalb nicht im Wahlraum wählen kann, kann auch noch am Wahltag bis 15.00 Uhr Briefwahlunterlagen beantragen.
Kann ich mir bei der Wahl helfen lassen?
Wahlberechtigte, die aufgrund körperlicher Einschränkungen nicht in der Lage sind, selbst zu wählen, können sich von einer Person ihres Vertrauens helfen lassen. Das geht sowohl bei der Urnenwahl als auch bei der Briefwahl. Im Wahllokal kann man auch den Wahlvorstand um Unterstützung bitten. Auch Wählerinnen und Wähler, die nicht lesen können, können sich so helfen lassen.
Weitere Wahlen und Abstimmungen
In einigen Gemeinden findet neben der Bundestagswahl auch eine Bürgermeisterdirektwahl oder ein Bürgerentscheid statt. Hier gelten keine abgekürzten Fristen für die Briefwahl, d.h. für diese Wahlen ist Briefwahl bereits ab dem 13. Januar 2025 möglich.
Auszählung
Unmittelbar nach Schluss der Wahlhandlung um 18.00 Uhr findet die öffentliche Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand im Wahlraum statt. Auch die Stimmen der Briefwählerinnen und Briefwähler werden erst jetzt gezählt. Die Gemeindebehörden zählen in der Wahlnacht das vorläufige Endergebnis der Wahl in der jeweiligen Stadt oder Gemeinde aus und melden es an die Kreiswahlleitungen. Die Kreiswahlleitungen stellen in der Wahlnacht die Wahlkreisergebnisse und der Landeswahlleiter das Landesergebnis fest. Die Bundeswahlleiterin stellt die Ergebnisse der einzelnen Bundesländer zusammen und ermittelt das Bundesergebnis. Dieses liegt in der Regel in den frühen Morgenstunden des Tages nach der Wahl vor.
Die Auszählung ist – genau wie der ganze Wahltag – öffentlich, das heißt jeder hat Zutritt zum Wahllokal, soweit er die Ergebnisermittlung nicht stört.
Endgültiges Ergebnis
Nach dem Wahltag geht die Arbeit für die Wahlbehörden weiter. Die Ergebnisse der einzelnen Wahllokale werden überprüft. Falls Fehler bei der Ergebnisfeststellung aufgetreten sein sollten, werden sie berichtigt. Am Ende der Woche stellt der Kreiswahlausschuss das endgültige Ergebnis für den Wahlkreis fest. Danach tritt der Landeswahlausschuss zur Feststellung des endgültigen Landesergebnisses zusammen. Der Landeswahlleiter meldet das Landesergebnis an die Bundeswahlleiterin weiter. Der Bundeswahlausschuss stellt dann das endgültige Ergebnis der Bundestagswahl und die Sitzverteilung fest.
Der 21. Deutsche Bundestag
Wenn alle endgültigen Ergebnisse feststehen, werden die gewählten neuen Abgeordneten von der Bundeswahlleiterin informiert. Innerhalb von 30 Tagen nach der Wahl tritt der neugewählte Bundestag zu seiner (konstituierenden) ersten Sitzung zusammen.
Einsprüche gegen die Wahl
Jede wahlberechtigte Person hat die Möglichkeit, innerhalb von zwei Monaten nach dem Wahltag Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl einzulegen, wenn sie der Meinung ist, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Fehler aufgetreten sind. Über die Einsprüche entscheidet der neue Bundestag im Rahmen der Wahlprüfung. Im Falle der Ablehnung eines Einspruchs ist eine Beschwerde möglich, über die das Bundesverfassungsgericht abschließend entscheidet.
Infos zu vergangenen Wahlen
Informationen zu vergangenen Bundestagswahlen in Schleswig-Holstein finden Sie beim Statistikamt Nord.
Zum Statistikamt Nord