Die Abstimmung im Rahmen eines Volksentscheids bietet den Bürgerinnen und Bürgern über die Teilnahme an Wahlen hinaus die Möglichkeit einer direktdemokratischen Beteiligung. Daher entspricht das Beteiligungsrecht an Volksabstimmungsverfahren den grundsätzlich sachlichen Voraussetzungen des Wahlrechts für die Landtagswahlen in Schleswig-Holstein.
Rechtsgrundlagen
Die Grundlagen des Volksabstimmungsrechts sind in den Artikeln 48 und 49 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein geregelt. Sie werden durch das Volksabstimmungsgesetz sowie die Landesverordnung zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes ergänzt.
Ein Volksentscheid findet statt, wenn ein vorhergehendes Volksbegehren erfolgreich zustande gekommen ist. Dies wiederum setzt zunächst die Durchführung einer zulässigen Volksinitiative voraus.
Informationen und Beratung
Allgemeine Informationen über das Volksabstimmungsrecht erhalten Sie im Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport. Dort können sich die Initiatoren einer beabsichtigten Volksinitiative auch beraten lassen, um beispielsweise anstehende Rechts- oder Verfahrensfragen zu klären.
Bisherige Volksentscheide
- Wiedereinführung des Buß- und Bettages
am 30. November 1997
Das damalige verfassungsrechtliche Quorum von einem Viertel aller Abstimmungsberechtigten wurde nicht erreicht. Dieser Volksentscheid war nicht zustande gekommen. - WIR gegen die Rechtschreibreform
am 27. September 1998
Dieser Volksentscheid, der gleichzeitig mit der Wahl zum 14. Deutschen Bundestag durchgeführt wurde, war erfolgreich zustande gekommen. Die so herbeigeführte Änderung des Schulgesetzes wurde jedoch ein Jahr später durch Landtagsbeschluss wieder rückgängig gemacht und die "neue" Rechtschreibung auch in Schleswig-Holstein eingeführt.