Der Landeswahlleiter führt die Geschäfte des Landeswahlausschusses. Die Ernennung des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters durch die Landesregierung ist auf unbestimmte Zeit erfolgt. Der Landeswahlleiter ist auch zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Volksentscheide im Land nach dem Volksabstimmungsgesetz. Auch für diese Aufgabe ist er von der Landesregierung auf unbestimmte Zeit zum Landesabstimmungsleiter und der stellvertretende Landeswahlleiter zum stellvertretenden Landesabstimmungsleiter ernannt worden. Der Landesabstimmungsleiter führt die Geschäfte des Landesabstimmungsausschusses.