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Thema : Traumberuf Lehrkraft in Schleswig-Holstein

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Bewerbungen, Quereinstieg oder Vorbereitungsdienst: Einfach beim Info-Telefon unter 0431 988-5897 anrufen

Sie haben Fragen zum Beruf als Lehrkraft und brauchen eine Ansprechperson im Bildungsministerium? Sie sind Lehrerin oder Lehrer an unseren Schulen und möchten sich über ein Sabbatjahr informieren? Sie interessieren sich für einen Quereinstieg in den Schuldienst?

Wir wollen, dass Sie auf Ihre Fragen zügig eine Antwort bekommen. Deshalb hat das Bildungsministerium ein Info-Telefon eingerichtet.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ministeriums nehmen Ihre Fragen rund um das Thema "Lehrkraft in Schleswig-Holstein" entgegen, geben Ihnen soweit möglich eine erste Auskunft und vermitteln Ihnen die richtigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in den Abteilungen.
Das Info-Telefon ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr besetzt.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Ihnen vor allem in folgenden Fragen weiterhelfen:

  • Anerkennung internationaler Lehramtsqualifikationen
  • Auslandsschuldienst
  • Berufliche Orientierung
  • Bewerbungen für den Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein
  • Dienstunfall
  • Elterngeld
  • Formulare
  • Kindergeld
  • Wechsel in ein anderes Lehramt
  • Quer- und Seiteneinstieg
  • Sabbatjahr
  • Schulische Assistenz
  • Schulaufsichtliche Fragen
  • Seniorexpertinnen und Seniorexperten
  • Teilzeit
  • Vergütung
  • Versetzung
  • Vorbereitungsdienst

Einstellungserlass / pbOn-Erlass

Erlass zur Änderung der Rahmenregelungen für Auswahlverfahren von Lehrkräften und Vertretungslehrkräften für den Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein sowie Zulassungsbedingungen zur Teilnahme am Bewerbungsverfahren „pbOn“ (Einstellungserlass -Schule-) vom 7. Mai 2020 mit der Änderung vom 23. Juni 2026

1. Grundsätze

Die Kinder und Jugendlichen sind nach Artikel 12 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 2. Dezember 2014 der allgemeinen Schulpflicht unterworfen und haben über die in § 4 des Schulgesetzes Schleswig-Holstein formulierten pädagogischen Ziele einen Anspruch gegen das gemäß Artikel 7 des Grundgesetzes der staatlichen Aufsicht unterliegende Schulwesen auf Unterrichtung und Bildung durch Personen, die die Befähigung für ein Lehramt besitzen (§ 34 Absatz 2 Satz 1 SchulG).

Über die Gleichwertigkeit einer Ausbildung entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium.

Nur in Ausnahmefällen können Personen mit anderen Befähigungen als Lehrkräfte eingesetzt werden (§ 34 Absatz 2 Satz 2 SchulG).

Für den Schuldienst in Schleswig-Holstein erfolgen Bewerbungen grundsätzlich über das Verfahren Online-Stellenmarkt-Schule (pbOn). In Sonderfällen (siehe Nummer 6, 8 d und 11) kann davon abgewichen werden.

Unbefristete Einstellungen erfolgen bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis (Regelfall), Einstellungen auf Vertretungslehrerstellen und unbefristete Einstellungen, bei denen das Beamtenverhältnis nicht zum Tragen kommt, erfolgen nach dem jeweils für den öffentlichen Dienst der Länder geltenden Tarifvertrag (TV-L).

Die Teilzeitmöglichkeiten bei einer unbefristeten Einstellung im Beamtenverhältnis richten sich nach dem LBG.

Papierbewerbungen sind nicht zulässig und werden nicht bearbeitet. Bewerberinnen und Bewerber ohne eigenen Internetzugang können sich an ein Schulamt oder das für Bildung zuständige Ministerium wenden, um Unterstützung zu erhalten.

2. Einstellungstermine

Unbefristete Einstellungen können zu jedem 1. eines Monats vorgenommen werden.

Bei den Vertretungsstellen richten sich Vertragsbeginn und Vertragsende nach dem jeweiligen Befristungsgrund.

3. Grundsatz der Bestenauslese im Auswahlverfahren

Jedes Auswahlverfahren erfolgt nach den Grundsätzen der Bestenauslese (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) gemäß Artikel 33 Grundgesetz in Verbindung mit § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Die Auswahlentscheidung ist nach der Note der Staatsprüfung zu treffen. Soweit Bewerberinnen und Bewerber über dienstliche Beurteilungen verfügen, sind diese bei der Entscheidung über die Einladung zu einem Auswahlgespräch angemessen zu berücksichtigen, wenn ihnen eine Berufserfahrung von insgesamt mindestens einem Jahr zugrunde liegt. Unter Berufserfahrung ist dabei eine Lehrtätigkeit an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Ersatzschule zu verstehen, wobei die Tätigkeit nicht in derselben Schulform abgeleistet worden sein muss, der die zu besetzende Stelle zugeordnet ist. Die dienstliche Beurteilung erhält umso mehr Gewicht, je länger der Zeitraum der Berufserfahrung ist (zum Umfang der Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilung siehe Anlage).

Liegt nach den Grundsätzen der Bestenauslese und unter der Berücksichtigung der geforderten Fächerkombination sowie des Lehramts nur eine Bewerbung vor, kann auf das Auswahlgespräch verzichtet werden. In den Auswahlvermerk ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

4. Schulgenaue Stellenausschreibungen und Besetzung aus dem zentralen Verfahren (Screenshot-Verfahren)

Bei jeder Stellenausschreibung müssen zwischen der Veröffentlichung und dem Bewerbungsschluss mindestens 14 Tage liegen.

Innerhalb von 3 Monaten in pbOn eingestellte unveränderte Wiederholungs­ausschreibungen sind immer mit einer Frist von mindestens 7 Tagen zu veröffentlichen. Im Feld „Besondere Hinweise“ ist die Stellenausschreibung durch die Angabe „2. Stellenausschreibung“ zu kennzeichnen.

Stellenausschreibungen für unbefristete Einstellungen sollen in der Regel bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Sommerferien bzw. bis spätestens 15.12. des Jahres erfolgen.

Es ist bei schulgenauen Stellenausschreibungen nicht zulässig, Bewerbungen aus den zentralen Verfahren einzubeziehen.

Eine Vertretungsstelle muss ausnahmsweise dann nicht schulgenau in pbOn ausgeschrieben werden, wenn diese nicht länger als für die Dauer von bis zu 12 Monaten zu besetzen ist. Wird auf die Ausschreibung verzichtet, ist das im Handbuch zum Online-Stellenmarkt Schule beschriebene Screenshot-Verfahren anzuwenden. Es dürfen ausschließlich Bewerbungen aus der zentralen Bewerberdatei für Vertretungsaufgaben berücksichtigt werden.

Dabei ist bei Stellenbesetzungen mit Stellenausschreibung am dritten Arbeitstag nach Ausschreibungsschluss ein Screenshot (Hardcopy des Bildschirms) aller eingegangenen Bewerbungen und bei Stellenbesetzung ohne Stellenausschreibung am Tage der Auswahlentscheidung ein Screenshot (sofern mehrere Lehramtsbefähigungen bzw. Fächer oder Fachrichtungen in Frage kommen, auch mehrere Screenshots) aller Bewerbungen, die die Stellenforderung (Fach / Fachrichtung; Fächerkombination; Lehramt) erfüllen, anzufertigen und dem Auswahlvermerk beizufügen.

Für Folgeverträge siehe Nummer 5.

5. Folgevertrag

Ein Folgevertrag mit gleichem Sachgrund (z. B. Mutterschutz, Elternzeit oder Krankheitsvertretung) ist ohne erneutes Auswahlverfahren möglich. Der Folgevertrag endet mit Wegfall des Sachgrundes, spätestens jedoch mit Ablauf des Schuljahres. Ein weiterer Folgevertrag ist ohne neues Auswahlverfahren (Screenshot-Verfahren) nicht möglich.

6. Stellenbesetzungen außerhalb des Online-Stellenmarkt Schule

Soweit Stellen besetzt werden müssen, für die es keine lehramtsbezogenen Ausbildungsgänge gibt, sind diese Stellen auf der Homepage des für Bildung zuständigen Ministeriums auszuschreiben. Für die Ausschreibungsdauer gelten die in Nummer 4 genannten Fristen.

Bewerberinnen und Bewerber für diese Stellen sind Personen, die aufgrund ihrer Spezialisierung zur Sicherstellung der unterrichtlichen Fachausbildung, die nicht durch ausgebildete Lehrkräfte für allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen geleistet werden kann, eingesetzt werden. Ob eine gesuchte Qualifikation unter diese Kriterien fällt, entscheidet auf Antrag der Schule die zuständige oberste Schulaufsicht.

7. Bewerbungsvoraussetzungen für Lehrerstellen (unbefristete Einstellungen)

Auf schulgenau ausgeschriebene Lehrerstellen (unbefristete Einstellungen) können sich nur Personen bewerben, die über eine Staatsprüfung (Lehramt) mit den in der Ausschreibung benannten Fächern oder Fachrichtungen oder über einen gleichwertigen Abschluss verfügen. Berücksichtigt werden nur Bewerbungen mit vollständigen Bewerbungsunterlagen. Ausgenommen davon sind Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die sich im Prüfungshalbjahr befinden und bei deren Bewerbungsunterlagen aufgrund eines späteren Prüfungstermins nur noch das Zeugnis über die bestandene Staatsprüfung fehlt. Liegt auch bis zum Auswahlgespräch kein Zeugnis über die bestandene Staatsprüfung vor, können diese Bewerberinnen und Bewerber nur nachrangig zu Bewerberinnen und Bewerbern mit vollständigen Unterlagen für die Stellenbesetzung ausgewählt werden. In ein nachrangiges Auswahlverfahren werden die Bewerberinnen und Bewerber auf Grundlage ihrer bisher erbrachten Leistungen (Note des 1. Staatsexamens bzw. Master of Education sowie Leistungen im Vorbereitungsdienst) einbezogen. Das Einstellungsangebot für eine unbefristete Einstellung erfolgt in diesen Fällen vorbehaltlich des Bestehens der Staatsprüfung.

Die Vollständigkeit wird durch das für Bildung zuständige Ministerium festgestellt. Vorrangig sind Personen zu berücksichtigen, die der in der Ausschreibung geforderten Lehramtsbefähigung entsprechen. Es können auch Bewerberinnen und Bewerber mit anderen Lehramtsbefähigungen berücksichtigt werden, wenn dies in der Stellenausschreibung zugelassen worden ist. Dabei ist in der Stellenausschreibung ein Hinweis aufzunehmen, ob Bewerberinnen und Bewerber mit anderen Lehramtsbefähigungen nur nachrangig zu denjenigen berücksichtigt werden, die die eigentlich geforderte Lehramtsbefähigung besitzen, oder ob eine Gleichwertigkeit unter allen Bewerberinnen und Bewerbern gegeben ist.

8. Bewerbungsvoraussetzungen für Vertretungsstellen (befristete Einstellungen)

Berücksichtigt werden nur Bewerbungen mit vollständigen Bewerbungsunterlagen. Erfolgt die Stellenbesetzung über pbOn, ist die Vollständigkeit durch das für Bildung zuständige Ministerium festzustellen. Erfolgt die Stellenbesetzung ausnahmsweise außerhalb von pbOn (Buchstabe d), ist die Vollständigkeit von der auswählenden Stelle festzustellen. Für die Bewerbung auf Vertretungsstellen kommen nachfolgende Personengruppen in der dargestellten Reihenfolge in Betracht:

a) Personen, die über eine Staatsprüfung für ein Lehramt verfügen.

b) Personen mit einer abgeschlossenen 1. Staatsprüfung oder einem entsprechenden Master-Abschluss für ein Lehramt (M.Ed.), wenn der Abschluss nicht älter als drei Jahre ist oder eine aktuelle Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst nachgewiesen wird. Die Frist von drei Jahren verlängert sich um die in § 125 Landesbeamtengesetz genannten Zeiten, soweit sie nach dem Erreichen des universitären Abschlusses entstanden sind und eine Bewerbung zum nächstmöglichen Einstellungstermin in den Vorbereitungsdienst infolgedessen nicht möglich war.

c) Ist nachweislich die Gewinnung einer geeigneten Vertretungslehrkraft aus den vorbenannten Personenkreisen (a und b) oder aus dem Pool „Seniorexpertinnen und -experten" (ehemalige Lehrkräfte im Ruhestand) nicht möglich, können die Schulen nachrangig auch jede andere zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung befähigte Person, die nicht einem Bewerbungsausschluss unterliegt, zur befristeten Einstellung vorschlagen. Diese Bewerberinnen und Bewerber müssen über eine andere abgeschlossene Hochschulausbildung (Universität oder gleichwertig) verfügen und aufgrund der absolvierten Ausbildung ggf. zusammen mit einer mehrjährigen Berufserfahrung für einen Einsatz im Schulunterricht geeignet sein.
Nachrangig können ebenfalls die Personen eingestellt werden, die wegen Überschreitens der Dreijahresfrist nicht in die Personengruppe b) fallen. Beim Auswahlverfahren ist das Screenshot-Verfahren, wie es im pbOn-Handbuch festgelegt ist, anzuwenden.

d) Sollte für eine Vertretungsstelle nachweislich (durch Screenshots und ggf. schriftliche Nachweise über Absagen von geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern) keine Person über die Auswahlverfahren nach Nummer 8 a bis 8 c gefunden werden, kann eine andere Person ohne universitären Hochschulabschluss zur Einstellung vorgeschlagen werden. Die Eignung der Person für den Einsatz im Schulunterricht ist in einem Vermerk der auswählenden Stelle zu dokumentieren.

Die Verträge für den unter c) und d) genannten Personenkreis sollen sich auf die unbedingt erforderliche Mindestdauer beschränken. Um Lehrkräften, die den Vorbereitungsdienst erfolgreich beenden, ausreichend Einstellungsmöglichkeiten zu bieten, soll ein solcher Vertrag in der Regel bis höchstens zum Ende des Schuljahres / Schulhalbjahres befristet sein. Über Ausnahmen bei dieser Befristung entscheidet das jeweilige Personalreferat in dem für Bildung zuständigen Ministerium.

9. Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Bundesländern, Freigabeerklärung

Gemäß den Vereinbarungen der KMK benötigen Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Bundesländern, die sich in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis oder im Beamtenverhältnis als Lehrkraft befinden, eine zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses noch gültige Freigabeerklärung oder einen Nachweis über die Beendigung des Beamten- bzw. Beschäftigungsverhältnisses zum gewünschten Einstellungstermin. Berücksichtigt werden nur Bewerbungen mit vollständigen Bewerbungsunterlagen. Die Vollständigkeit wird durch das für Bildung zuständige Ministerium festgestellt.

10. Bewerbungsausschlüsse

Bewerbungen, auf die die nachfolgenden Kriterien zutreffen, werden im weiteren Auswahlverfahren nicht berücksichtigt.

  • Personen, die zwar über eine Staatsprüfung für ein Lehramt verfügen, aber wegen mangelnder Bewährung oder Eignung aus dem Schuldienst eines Landes entlassen worden sind. Gleiches gilt für die Rücknahme der Ernennung gemäß § 12 BeamtStG.
    Beruht die Entlassung aus dem Schuldienst allein auf fehlender gesundheitlicher Eignung, kann die Bewerberin bzw. der Bewerber zum Bewerbungsverfahren zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Ursache nicht mehr vorliegt.
    Wurde eine Probezeit in einem unbefristeten Beschäftigungs- oder Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag vorzeitig beendet, kann die Bewerberin bzw. der Bewerber aufgrund einer Einzelfallprüfung zum Bewerbungsverfahren zugelassen werden.
  • Personen, die eine Staatsprüfung für ein Lehramt endgültig nicht bestanden haben.
  • Personen, die zwar über das 1. Staatsexamen bzw. einen Masterabschluss für ein Lehramt (M.Ed.) verfügen, aber vorzeitig aus dem Vorbereitungsdienst ausgeschieden oder entlassen worden sind und die drei Jahre nach ihrem Ausscheiden noch keinen Antrag auf Fortführung ihrer Ausbildung, für den die Möglichkeit einer positiven Bescheidung gegeben sein muss, gestellt haben. Die Frist von drei Jahren verlängert sich um die Zeiten des Nachteilsausgleichs gemäß §§ 23 und 125 LBG, soweit diese Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst entstanden sind und eine Bewerbung zum nächstmöglichen Einstellungstermin in den Vorbereitungsdienst infolgedessen nicht möglich war.

Gleiches gilt für Bewerberinnen und Bewerber, die noch keinen Vorbereitungsdienst begonnen haben. Die Dreijahresfrist beginnt in diesen Fällen mit dem Ablegen der universitären Prüfung.

Soweit diese Personen die erneute Aufnahme in ein Auswahlverfahren zur künftigen Einstellung in den Vorbereitungsdienst eines Lehramts in Schleswig-Holstein nachweisen können, können diese Bewerberinnen und Bewerber auch nach Ablauf der Dreijahresfrist für den Vertretungsunterricht zugelassen werden.

11. Bewerbungen zur Ausbildung als Fachlehrkraft sowie im Seiten- und Quereinstieg

Soweit Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst im Wege des Quereinstieges zu besetzen sind, werden diese zusammen mit den Einstellungsvoraussetzungen auf der Seite des für Bildung zuständigen Ministeriums veröffentlicht.

Das Bewerbungs- und Einstellungsverfahren erfolgt außerhalb von pbOn im Rahmen einer Bestenauslese.

Auswahlverfahren zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen (Fachlehrkräfte) erfolgen nach dem im Merkblatt „Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Lehrkräfte für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen - Merkblatt Auswahlverfahren“ beschriebenen Verfahren und nicht über pbOn.

Soweit eine unbefristete Lehrerstelle auch nach zweimaliger Ausschreibung in pbOn nicht besetzt werden kann, kann Sie im Wege des Seiteneinstieges außerhalb von pbOn besetzt werden. Auswahlverfahren für den Seiteneinstieg sowie den Direkteinstieg werden gemäß § 4 LVO-Bildung vom 26. Juni 2019 sowie der zugehörigen Anlage „Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Lehramtsbefähigung (Sonderregelungen „Seiteneinstieg“ und „Direkteinstieg“) in den Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein“ durchgeführt. Die in diesem Verfahren zu besetzenden Stellen werden auf der Homepage des für Bildung zuständigen Ministeriums veröffentlicht.

12. Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt zum 1. Mai 2020 in Kraft.

Kiel, 7. Mai 2020

Dr. Dorit Stenke
Staatssekretärin für Bildung
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Anlage zum Einstellungserlass – Schule

Die in Nr. 3 enthaltenen Grundsätze der Berücksichtigung der Beurteilung sind für die Einladung zu einem Auswahlgespräch entsprechend der nachfolgenden Übersicht anzuwenden. Liegen mehrere Beurteilungen vor, so ist aus diesen ein Mittelwert zu bilden. Mit der sich aus der Berechnung ergebenden Note wird die Bewerberin bzw. der Bewerber in das Notenranking aufgenommen.

Berufserfahrung

Gewicht 2. Staatsprüfung

Gewicht Beurteilung

Weniger als 1 Jahr

100 %

0 %

unter 2 Jahren

80 %

20 %

unter 3 Jahren

60 %

40 %

unter 4 Jahren

40 %

60 %

unter 5 Jahren

20 %

80 %

mehr als 5 Jahre

0 %

100 %

Für die Berechnung der Durchschnittsnote werden die Noten im sechsstufigen Notensystem zugrunde gelegt.

Dabei wird eine dienstliche Beurteilung

  • mit dem Ausprägungsgrad 5 mit 1,0,
  • mit dem Ausprägungsgrad 4 mit 1,5,
  • mit dem Ausprägungsgrad 3 mit 2,0,
  • mit dem Ausprägungsgrad 2 mit 3,0,
  • mit dem Ausprägungsgrad 1 mit 5,0

in die Berechnung eingepflegt.

Beispiel:

a) 2. Staatsexamen Note 2,7; Vertretungstätigkeit 2,5 Jahre; DB Note 1,0
b) 2. Staatsexamen Note 1,8; Vertretungstätigkeit 1 Jahr; DB Note 1,0
c) 2. Staatsprüfung Note 2,1; Vertretungstätigkeit 3,5 Jahre; DB Noten 1,0 und 2,0

Berechnung:

a) ((2,7 * 60) + (1,0 * 40)) : 100 = 2,02
b) ((1,8 * 80) + (1,0 * 20)) : 100 = 1,64
c) ((2,1 * 40) + (1,5 * 60)) : 100 = 1,74

Mit dieser berechneten Note wird die Bewerberin / der Bewerber in das Notenranking aufgenommen.

Zum Auswahlgespräch sind alle Bewerberinnen und Bewerber einzuladen, die von der besten Note ausgehend nicht mehr als eine Note abweichen. Ausnahmen hiervon können in folgenden Fällen gemacht werden:

  • Fallen mehr als 10 Bewerberinnen oder Bewerber in den genannten Notenabstand von einer Note, kann sich die Einladung auf die 10 Notenbesten beschränken, da mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass unter diesen Bewerberinnen und Bewerbern die einzustellende Person gefunden werden kann. Mehr Bewerberinnen oder Bewerber einzuladen, würde den Verwaltungsaufwand erhöhen, ohne zu einem anderen Ergebnis zu führen.
  • Liegen fünf oder weniger Bewerbungen vor, können alle Bewerberinnen oder Bewerber eingeladen werden, auch wenn die Differenz von einer Note überschritten wird. Dies kann zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen, sollte keiner der Bewerberinnen oder Bewerber, die innerhalb einer Note liegen, die zu besetzende Stelle annehmen.

(Die geänderte Anlage tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.)

Ländertausch

Sie wollen als Lehrkraft in das Bundesland Schleswig-Holstein wechseln? Oder ziehen aus Schleswig-Holstein weg und suchen eine Stelle im Schuldienst eines anderen Bundeslandes?

Für bereits im Dienst eines Landes unbefristet beschäftigte oder beamtete Lehrkräfte, die aufgrund persönlicher Gründe in ein anderes Land wechseln möchten, hat die Kultusministerkonferenz das "Lehreraustauschverfahren" eingerichtet.

Die Grundlagen hierfür sind in dem Beschluss der Kultusministerkonferenz „Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern“ vereinbart. Die „Verfahrensabsprache zur Durchführung der Vereinbarung der KMK 'Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern‘ legt die Umsetzung fest.

Es sieht zwei Verfahren vor:

  • Bewerbungs- und Auswahlverfahren:
    Lehrkräfte im Schuldienst können jederzeit an Bewerbungsverfahren in anderen Bundesländern teilnehmen. Dabei sind sie verpflichtet, ihrer Bewerbung eine Erklärung über die Freigabe seitens ihrer Dienststelle beizufügen. Eine mögliche Übernahme erfolgt grundsätzlich zum Schuljahresbeginn.
  • Einigungsverfahren:
    In diesem Tauschverfahren können Lehrkräfte insbesondere aus sozialen Gründen einen Antrag auf Übernahme in ein anderes Bundesland stellen. Der Tausch erfolgt grundsätzlich zum Schuljahresbeginn.

Lehrertausch

Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur

Brunswiker Straße 16-22, 24105 Kiel

Versetzungen

Für Versetzungsanträge von Lehrkräften innerhalb Schleswig-Holsteins gibt es ein online-Antragsverfahren. / Die Frist für das Schuljahr 2026/27 wird im Herbst 2026 online gestellt.

Anträge auf Versetzung innerhalb Schleswig-Holsteins sind im Online-Verfahren zu stellen.

Anträge auf Versetzung aus persönlichen Gründen an eine andere Schule des Landes Schleswig-Holstein zum Schuljahr 2026/27 können im Zeitraum 1. bis 31. Oktober 2025 (Eingang im MBWFK) im online-Portal EVOn eingereicht werden.

Die Registrierung zur Teilnahme am Verfahren erfolgt über das Elektronische Versetzungsformular Online Schleswig-Holstein, nach der Registrierung ist die Antragstellung über das dort zugängliche Online-Formular möglich. Lehrkräfte ohne eigenen Internetzugang können sich an ihre Schule, das zuständige Schulamt oder das MBWFK wenden, um Unterstützung zu erhalten.

Nachträgliche Versetzungsanträge können nur in besonders begründeten, schriftlich darzulegenden Ausnahmefällen über ein Ticketsystem in EVOn eingereicht werden.

Über Versetzungsanträge von Lehrkräften der berufsbildenden Schulen innerhalb der Schulart entscheiden die Schulleiterinnen und Schulleiter im Einvernehmen mit den aufnehmenden Schulen.

Einvernehmliche Versetzungen von Lehrkräften der Gymnasien und Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe werden von den Schulleiterinnen und Schulleitern bis zur verwaltungsmäßigen Umsetzung vorbereitet.

Für Lehrkräfte der übrigen Schularten und bei schulartübergreifenden Versetzungen gilt:

  • Über Anträge auf kreisinterne Versetzung im Bereich der Grund- und Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe und Förderzentren entscheiden die Schulämter.
  • Über Versetzungsanträge von Lehrkräften dieser Schularten in einen anderen Kreis entscheidet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein.
  • Über schulartübergreifende Versetzungsanträge, soweit sie nicht unter die erste Strichaufzählung fallen, entscheidet das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein.

zum Online-Portal mehr lesen

Anträge

Anträge und Bewerbungen für das Schuljahr 2026/27 / Der Erlass für das Schuljahr 2026/27 wird im Herbst 2026 online gestellt.

Runderlass des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 15. August 2025 – III 2312 und III 2328 - 0331.0-3

Zur Vorbereitung der Personalplanung für das Schuljahr 2026/27 werden alle Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und Förderzentren gebeten, ihre Anträge fristgerecht auf dem Dienstweg über ihre Schulleitung einzureichen.

Antragsfristen bis zum

31. Oktober 2025 (Eingang im MBWFK)

für Anträge auf

  • Versetzung aus persönlichen Gründen an eine andere Schule des Landes Schleswig-Holstein. Sie sind einzureichen im Online-Portal EVOn.

Grundlage dieser Regelung ist die Dienstvereinbarung gemäß § 57 MBG Schl.-H. über die Grundsätze und Durchführung des Versetzungsverfahrens (NBl. MBWFK. Schl.-H. 2020, Seite 320)

15. November 2025 (Eingang im MBWFK)

für Anträge auf

  • eine Ermäßigung oder Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung (Teilzeitbeschäftigung, auch in Form eines Sabbatjahres),

  • Beurlaubung ohne Dienstbezüge bzw. deren Beendigung,

  • eine Freigabeerklärung für das Bewerbungs- und Auswahlverfahren in anderen Bundesländern,

  • die Teilnahme am Bewerbungsverfahren für den Auslandsschuldienst,

  • die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 36 LBG,

  • die Beschäftigung über die Altersgrenze hinaus,

  • die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis oder
    die Erklärung der Kündigung,

  • Altersteilzeitbeschäftigung

31. Dezember 2025 bzw. 30. Juni 2026 (Eingang im MBWFK)

für Anträge auf

  • eine Versetzung im Einigungsverfahren zwischen den Ländern (Lehrkräfteaustauschverfahren).

Allgemeine Anmerkungen:

Eine Teilzeit nach § 61 LBG wird in der Regel für ein Schuljahr (2026/27) bewilligt. Ausnahmen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich.

Erst- und Wiederholungsbewerbungen für den allgemeinbildenden Schuldienst und die Förderzentren (Pkt. 4) sind ausschließlich über den Online-Stellenmarkt Schule innerhalb der dort genannten Fristen einzureichen
mehr lesen

Anträge, die nach den in diesem Erlass gesetzten Fristen eingehen, können nur in besonders begründeten, schriftlich darzulegenden Ausnahmefällen berücksichtigt werden.

Die gesetzlichen bzw. tarifrechtlichen Fristen für Entlassungsanträge und Kündigungen bleiben unberührt.

1.   Versetzungen

Anträge auf Versetzung innerhalb Schleswig-Holsteins sind im Online-Verfahren zu stellen. Alle Lehrkräfte, die zum Schuljahr 2026/27 eine Versetzung aus persönlichen Gründen an eine andere Schule des Landes Schleswig-Holstein wünschen, werden gebeten, ihren Antrag bis spätestens zum
31. Oktober 202
5 vollständig in dem eigens eingerichteten Online-Portal einzureichen. Das Online-Portal wird am
1. Oktober 2025 für Eingaben freigegeben. Versetzungswünsche für das Schuljahr 2025/26, denen nicht entsprochen werden konnte, die aber weiterhin bestehen, müssen wiederholt werden.

Die Registrierung zur Teilnahme am Verfahren erfolgt über das Elektronische Versetzungsformular Online Schleswig-Holstein. mehr lesen
Nach der Registrierung ist die Antragstellung über das dort zugängliche Online-Formular möglich.

Nachträgliche Versetzungsanträge können nur in besonders begründeten, schriftlich darzulegenden Ausnahmefällen über ein Ticketsystem in EVOn eingereicht werden.

Einvernehmliche Versetzungen von Lehrkräften der Gymnasien und Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe werden von den Schulleiterinnen und Schulleitern bis zur verwaltungsmäßigen Umsetzung vorbereitet.

Für Lehrkräfte der übrigen Schularten und bei schulartübergreifenden Versetzungen gilt:

  • Über Anträge ausschließlich auf kreisinterne Versetzung im Bereich der Grundschulen, Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe und Förderzentren entscheiden die Schulämter.

  • Über Versetzungsanträge von Lehrkräften dieser Schularten in einen anderen Kreis entscheidet das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein.

  • Über schulartübergreifende Versetzungsanträge, soweit sie nicht unter die erste Strichaufzählung fallen, entscheidet das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein.

Am Versetzungsverfahren teilnehmen können auch die sonderpädagogischen Fachkräfte.

2.   Ländertausch

Mit Beschluss vom 10.05.2001 hat die Kultusministerkonferenz ein Verfahren zur Übernahme von Lehrkräften aus anderen Bundesländern vereinbart. Dieses beinhaltet ein Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie ein Einigungsverfahren (Lehrkräfteaustauschverfahren).

2.1

Im Bewerbungs- und Auswahlverfahren können unbefristet im Schuldienst befindliche Lehrkräfte an Bewerbungsverfahren in anderen Bundesländern teilnehmen. Dabei sind sie verpflichtet, ihrer Bewerbung eine Erklärung über die Freigabe seitens ihrer Dienststelle beizufügen.

Freigabeerklärungen sollen so großzügig wie möglich unter Beachtung dienstlicher Interessen erteilt werden. Die Länder sind übereingekommen, eine Freigabeerklärung in der Regel nicht später als zwei Jahre nach der Erstantragstellung auf Freigabe zu erteilen. Die Freigabeerklärung ist auf dem Dienstweg bis zum 15. November 2025 formlos zu beantragen. Freigabeerklärungen aus einem späteren aktuellen Anlass müssen schnellstmöglich beantragt werden.

Die Freigabe wird bis zum 31. Mai 2026 bezüglich der Entscheidung des aufnehmenden Bundeslandes befristet.

2.2

Im Einigungsverfahren zwischen den Ländern (Lehrkräfteaustauschverfahren) können Lehrkräfte insbesondere aus sozialen Gründen, z. B. zur Familienzusammenführung, einen Antrag auf Übernahme in ein anderes Bundesland stellen. Das Lehrkräftetauschverfahren stellt neben dem Bewerbungs- und Auswahlverfahren eine zusätzliche Möglichkeit zum Wechsel in ein anderes Bundesland dar.

Die Übernahme im Tauschverfahren nach Schleswig-Holstein bzw. der Tausch in ein anderes Bundesland erfolgt sowohl zum 1. Februar als auch zum 1. August eines Jahres.

Anträge zum Schuljahresbeginn 2026/27 sind bis zum 31. Dezember 2025 vorzulegen. Anträge auf Versetzung in ein anderes Bundesland zum 2. Schulhalbjahr 2026/27 sind zum 30. Juni 2026 vorzulegen.

Der Versetzungsantrag kann im Internet abgerufen werden. mehr lesen

3.   Auslandsschuldienst

Bewerbungen für den Auslandsschuldienst sind schriftlich mittels Fragebogen der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (https://www.auslandsschulwesen.de) auf dem Dienstweg im Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur (III 2429) bis zum 15. November 2025 einzureichen. Der Bewerbung ist eine dienstliche Beurteilung beizufügen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein soll.

Die Altersgrenze für eine Vermittlung liegt bei 63 Jahren.

Abweichend davon sind Bewerbungen auf Schulleiter- und Fachberaterstellen im Auslandsschuldienst jederzeit möglich. mehr lesen

Zweitbewerbungen sind nur auf eine Funktionsstelle, Drittbewerbungen grundsätzlich nicht möglich.

Weitere Informationen, insbesondere zur Freigabeentscheidung und zu einzuhaltenden Wartezeiten, sind abrufbar unter mehr lesen

4.   Bewerbungen für den Schuldienst

Bewerbungen für den Schuldienst erfolgen unabhängig von dem angestrebten Lehramt und der angestrebten Schulart ausschließlich online über die Internetseite des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein. mehr lesen

Bewerbungen können sowohl auf konkrete Stellenausschreibungen innerhalb der dort genannten Fristen als auch jederzeit im zentralen Bewerbungsverfahren für befristete und / oder unbefristete Beschäftigungen erfolgen.

Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist fehlerhaft sind, nehmen nicht am Auswahlverfahren teil. Ausgenommen davon sind Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die sich im Prüfungshalbjahr befinden und bei deren Bewerbungsunterlagen aufgrund eines späteren Prüfungstermins nur noch das Zeugnis über die bestandene Staatsprüfung fehlt. Über die Vollständigkeit oder ggf. durchzuführende Änderungen und Ergänzungen werden die Bewerberinnen und Bewerber per E-Mail informiert.

Lehrkräfte, die sich bereits in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land Schleswig-Holstein befinden, können an diesem Verfahren nicht teilnehmen. Sie müssen einen entsprechenden Versetzungsantrag stellen (siehe Pkt. 1).

Bewerberinnen und Bewerber, die die Annahme einer unbefristeten Stelle schriftlich oder elektronisch erklärt haben, werden von allen Bewerbungsverfahren auf unbefristete Stellen an anderen Schulen ausgeschlossen.

Bewerberinnen und Bewerber, die die Annahme einer befristeten Stelle schriftlich oder elektronisch erklärt haben, können sich bei Vorliegen der Voraussetzungen weiterhin auf unbefristete Stellen bewerben. Weitere befristete Stellen können nur in Ergänzung bis zu einer vollen Stelle oder nach der angenommenen befristeten Stelle angetreten werden.

5.   Vorbereitungsdienst

Der Vorbereitungsdienst

  • zum 1. Schulhalbjahr beginnt am 01. August
    (Bewerbungsschlusstermin: 01. April des entsprechenden Kalenderjahres)
  • zum 2. Schulhalbjahr beginnt am 01. Februar
    (Bewerbungsschlusstermin: 15. September des vorhergehenden Kalenderjahres).

Dienstantritt in der Schule ist immer der erste Schultag im Schulhalbjahr, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht die Einführungsveranstaltungen des IQSH stattfinden. Die Termine für die Einführungsveranstaltungen werden vom IQSH mitgeteilt. Werden zwischen Beginn des Schulhalbjahres und Dienstantritt dienstliche Veranstaltungen in der Schule terminiert, entscheidet die Schulleitung über die Anwesenheitspflicht der Lehrkräfte in Ausbildung. Vorrang hat immer die Einführungsveranstaltung des IQSH.

Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen der §§ 61 Absatz 4 und 62 Absatz 1 Satz 3 LBG in Teilzeit durchgeführt werden. Ein Wechsel des Beschäftigungsumfangs im Verlauf der Ausbildung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Die Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes verlängert und die Besoldung verringert sich entsprechend. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der Bewerbungssachbearbeitung im Ministerium.

Weitere Informationen sind auf der Internetseite des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur einsehbar. mehr lesen

6.   Quereinstieg

Wenn nicht ausreichend Laufbahnbewerberinnen oder -bewerber (mit abgeschlossenem Lehramtsstudium) für den Vorbereitungsdienst zur Verfügung stehen, können Absolventinnen und Absolventen von Universitäten und gleichgestellten Hochschulen, die einen Studiengang (Diplom, Master oder Magister) in einem dringend benötigten Unterrichtsfach oder in einer dringend benötigten Fachrichtung abgeschlossen haben oder die an einer Fachhochschule einen akkreditierten Masterabschluss in einem dringend benötigten Unterrichtsfach oder in einer dringend benötigten Fachrichtung erworben haben, für den Erwerb eines Lehramtes analog zum Vorbereitungsdienst qualifiziert werden (Quereinstieg).

Ob und ggf. für welche Schularten Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger gesucht werden und welches die aktuell benötigten Fächer bzw. Fachrichtungen sind, ist zusammen mit weiteren Informationen zum Bewerbungsverfahren auf der Internetseite des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur abrufbar. mehr lesen

7.   Seiteneinstieg

Bewerberinnen und Bewerber ohne abgeschlossenes Lehramtsstudium, aber mit abgeschlossenem universitären Diplom-, Master- oder Magisterstudium oder mit abgeschlossenem Masterstudium an einer Fachhochschule in einem dringend benötigten Fach oder in einer dringend benötigten Fachrichtung und mit mehrjähriger fachbezogener Berufserfahrung können in eine in der Regel zweijährige berufsbegleitende Qualifikationsphase gemäß Anlage zu § 4 Absatz 1 Landesverordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung (LVO-Bildung) vom 8. Januar 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 32) eingestellt werden.

Diese Qualifizierungsphase kann auf Antrag auch in Form einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden. In diesem Fall verlängert sich die Dauer der Qualifizierungsphase.

Weitere Informationen zum Seiteneinstieg sind auf der Internetseite des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur abrufbar. mehr lesen

Die Stellenausschreibungen für den Seiteneinstieg erfolgen über den Online-Stellenmarkt Schule. mehr lesen

8.   Anträge

Die Antragstellung muss mit den hierfür vorgesehenen Vordrucken erfolgen. Die aktuellen Vordrucke sind im Internet abrufbar. mehr lesen  

Tobias von der Heide

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