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Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus : Thema: Ministerien & Behörden

Claus Ruhe Madsen

Minister für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

Neues Ladenöffnungszeitengesetz in Kraft

Madsen: "Ein großer Schritt zur Verbesserung der Lebensverhältnisse im ländlichen Raum" 

Letzte Aktualisierung: 04.06.2026

KIEL. Kleinstsupermärkte ohne Personal dürfen in Schleswig-Holstein ab sofort auch sonntags und feiertags öffnen – eine entsprechende Änderung des Ladenöffnungs­zeitengesetzes ist seit gestern in Kraft. Wirtschaftsminister Claus Ruhe Madsen sagte dazu heute (4. Juni) in Kiel: "Damit besteht nun endlich Rechtssicherheit. Rund zwei Drittel der Menschen in Schleswig-Holstein leben im ländlichen Raum. Mit unserer Neuregelung tragen wir gerade hier zu einer besseren Grundversorgung und damit zu einer größeren Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse bei."

Nach dem neuen Gesetz dürfen Kleinstsupermärkte nun nicht mehr nur an sechs Tagen 24 Stunden lang öffnen, sondern auch an Sonn- und Feiertagen, sofern sie ohne Personal betrieben werden. Mit den Vorgaben, dass die Verkaufsfläche höchstens 350 Quadratmeter betragen darf und die Regelung nur für Gemeinden und Städte mit bis zu 2.500 Einwohnern gilt, hält das Land laut Madsen unter maximaler Ausnutzung des grundgesetzlichen Spielraums die strengen Vorgaben des Sonn- und Feiertagsschutzes des Grundgesetzes ein. Profitieren werden davon die Märkte in Mohrkirch, Schwabstedt, Brekendorf, Holtsee, Groß Vollstedt, Glasau, Gülzow, Seth, Kastorf, Oldenswort, Maasholm, Jagel, Steinfeld, Medelby und Witzwort.
 
Nach den Worten des Ministers schafft das Gesetz auch Rechtssicherheit für Warenautomaten: Nunmehr dürfen landesweit aus bis zu drei großen Warenautomaten heraus Waren – welcher Art auch immer – an Sonn- und Feiertagen verkauft werden.

Vom neuen Gesetz profitieren auch Hofläden oder andere landwirtschaftliche Verkaufsstellen: Eigene Erzeugnisse und im geringen Umfang auch zugekaufte Lebensmittel dürfen nun ebenfalls an Sonn- und Feiertagen durch Personal verkauft werden. In Gemeinden bis 2.500 Einwohnern ist dies sogar für alle eigenen und zugekauften Lebensmittel erlaubt – allerdings ohne Personaleinsatz.

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