Navigation und Service

Staatliche Arbeitsschutz­­behörde bei der Unfallkasse Nord : Thema: Ministerien & Behörden

Arbeitsschutz bei Gewerbeanmeldungen

Was gibt es für neue Unternehmen zu beachten?


Letzte Aktualisierung: 28.03.2024

Gefährdungsbeurteilung

Arbeitgeber sind gemäß Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Ihrer Beschäftigten verantwortlich.

Sobald in einem Unternehmen mindestens eine Person beschäftigt wird gibt es einige Vorgaben, welche unbedingt beachtet werden müssen.

 

Meldepflichten

Schwangerschaften

Sobald Sie erfahren, dass eine Person in Ihrem Betrieb schwanger ist, müssen Sie die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (StAUK) unverzüglich über die Schwangerschaft informieren (§ 27 Abs. 1 Mutterschutzgesetz).

Hierzu nutzen Sie bitte das nachfolgende Meldeformular: Auskünfte über eine schwangere oder stillende Beschäftigte

 

Unfälle und Berufskrankheiten

Arbeitsunfälle bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass er für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig ist, hat der Arbeitgeber dem Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) binnen drei Tagen anzuzeigen.

Eine Ausfertigung der Anzeige ist der StAUK zu übersenden. Auch bei Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit bei Beschäftigten ist eine Meldung erforderlich.

Nähere Informationen erhalten Sie hier: Arbeitsunfälle

 

Schadensfälle an überwachungsbedürftigen Anlagen

Schadensfälle, bei denen Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben sind der StAUK zu melden (§ 19 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung).

 

Jugendarbeit – Nachtruhe

Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen in Betrieben, in denen die übliche Arbeitszeit nach 20 Uhr endet, Jugendliche bis 21 Uhr beschäftigt werden, soweit hierdurch unnötige Wartezeiten vermieden werden können. Für mehrschichtige Betriebe gelten gesonderte Regelungen (§ 14 Abs. 5 Jugendarbeitsschutzgesetz).

 

Genehmigungspflichten

Sonn- und Feiertagsarbeit

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden.

In § 10 Arbeitszeitgesetz werden Ausnahmetatbestände geregelt. Zusätzlich werden in den § 13 und § 15 des Arbeitszeitgesetzes weitere Sachverhalte geregelt, bei denen die Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag auf Antrag zulässig sein kann. Diesbezügliche Anträge sind bei der StAUK zu stellen.

Nähere Informationen erhalten Sie hier: Arbeitszeiten

 

Hinweise:

Die vorliegende Auflistung enthält nur branchenübergreifend zu beachtende, grundlegende Vorgaben des Arbeitsschutzes und ist nicht abschließend.

Sie als Arbeitgeber tragen die Verantwortung dafür, dass der Arbeitsschutz im Betrieb vollumfassend gewährleistet wird und die durchgeführten Maßnahmen ordnungsgemäß dokumentiert werden.

 

Liste zum Selbstcheck

Mit der folgenden Checkliste können Sie selber überprüfen, ob Sie die wichtigsten Grundlagen des Arbeitsschutzes in Ihrem Betrieb bereits umgesetzt haben und erforderlichenfalls Nachbesserungen vornehmen.

  1. Festlegen von Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz
    1. Wurde festgelegt und dokumentiert, wer für den Arbeitsschutz verantwortlich ist?
    2. Wurde diese Aufgabenverteilung im Arbeitsschutz den Beschäftigten mitgeteilt?
  2. Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt
    1. Gibt es eine schriftlich bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit oder können Sie eine Teilnahme an einem Lehrgang der Berufsgenossenschaft nachweisen (Unternehmermodell)?
    2. Gibt es eine/n schriftlich bestellte(n) Betriebsarzt/-ärztin?
    3. Werden die erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgen durch den / die Betriebsarzt/-ärztin durchgeführt?
  3. Gefährdungsbeurteilung
    1. Sind sämtliche Tätigkeiten in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt?
    2. Wurde die Gefährdungsbeurteilung inkl. Maßnahmen schriftlich dokumentiert?
    3. Ist der Schutz besonderer Personengruppen (wie Jugendliche, werdende / stillende Mütter, Menschen mit Behinderungen) gewährleistet und in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt?
  4. Betriebsanweisungen und Unterweisung
    1. Sind nötige Betriebsanweisungen vorhanden und am Arbeitsplatz ausgehängt?
    2. Finden Unterweisungen zum Arbeitsschutz für neue Beschäftigte (inkl. Fremdfirmen und Leiharbeitnehmer*innen) und mindestens jährlich für alle Beschäftigten statt?
    3. Werden die Unterweisungen nachvollziehbar dokumentiert?
  5. Regelungen für Notfälle
    1. Gibt es einen Alarmplan? (Wichtige Notrufnummern, Erste-Hilfe-Maßnahmen)
    2. Sind ausreichend Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen vorhanden?
    3. Sind ausreichend (ca. 10 % der anwesenden Beschäftigten) Ersthelfer*innen im Betrieb?
    4. Werden die Ersthelfer*innen regelmäßig (mind. alle zwei Jahre) geschult?
  6. Arbeitszeit (für Minderjährige gelten gesonderte Regelungen gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz)
    1. Werden die gesetzlich geregelten (max.10 h am Tag, zudem dürfen werktäglich im Halbjahresdurchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden) bzw. tarifvertraglich geregelten Höchstarbeitszeiten eingehalten?
    2. Werden die gesetzlich geregelten (mindestens 11 Stunden) bzw. tarifvertraglich geregelten Ruhezeiten zwischen den Schichten eingehalten?
    3. Werden die gesetzlich geregelten Pausenzeiten (mindestens 30 min Pause nach 6 h Arbeit, mindestens 45 min Pause bei mehr als 9 h Arbeit) eingehalten?
    4. Werden die tatsächlichen Arbeitszeiten dokumentiert?
  7. Dokumentation
    1. Bewahren Sie die wichtigen Dokumente (Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungsunterlagen Gefahrstoffverzeichnis etc.) für den Arbeitsschutz sicher und übersichtlich auf?

Hinweise:

Die vorliegende „Checkliste zum Arbeitsschutz“ ist nicht abschließend und enthält lediglich einige der grundlegenden Vorgaben des Arbeitsschutzes.

Der Arbeitgeber rägt die Verantwortung dafür, dass der Arbeitsschutz im Betrieb vollumfassend gewährleistet wird und die durchgeführten Maßnahmen ordnungsgemäß dokumentiert werden.

 

GDA-ORGAcheck:

Der GDA–ORGAcheck ermöglicht es kleinen und mittelständischen Unternehmen, ihre Arbeitsschutzorganisation zu überprüfen und zu verbessern.

Damit trägt der GDA-ORGAcheck sowohl dazu bei, die Potenziale eines gut organisierten Arbeitsschutzes für die störungsfreie Arbeitsorganisation zu nutzen als auch die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu unterstützen.

Den ORGAcheck finden Sie hier: www.gda-orgacheck.de

 

Kontakt bei weiteren Fragen

Kontakt StAUK

Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord

Seekoppelweg 5a, 24113 Kiel

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Staatliche Arbeitsschutz­­behörde bei der Unfallkasse Nord