Allgemeine Informationen
Arbeitgeber sind gemäß für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Ihrer Beschäftigten verantwortlich.
Sobald in einem Unternehmen mindestens eine Person beschäftigt wird gibt es einige Vorgaben, welche unbedingt beachtet werden müssen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Arbeitsschutz in Gastronomiebetrieben
Bei der Erteilung von Gaststättenerlaubnissen ist die Beteiligung der Arbeitsschutzbehörde in das Ermessen der jeweiligen Erlaubnisbehörden gestellt worden.
Damit entfällt die obligatorische Prüfung der Gaststättenerlaubnisanträge durch die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.
Nachfolgend finden Sie jedoch einige Vorgaben, welche in der Gastronimie beachtet werden sollten.
Beschäftigte
Auch Familienangehörige und Minijobber sind Beschäftigte!
Arbeitsstätte
- Den Beschäftigten sind nach der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A 4.1 Toilettenräume mit einer ausreichenden Anzahl von Toilettenbecken und Handwaschgelegenheiten zur Verfügung
zu stellen (§ 2 Abs. 2 ArbStättV i. V. m. Anh. 4.1 Abs. 1). - Außerdem hat der Arbeitgeber für geeignete Umkleidemöglichkeiten zu sorgen (§ 2 Abs. 2 ArbStättV i. V. m. Anh. 4.1 Abs. 3).
- Dem Küchenpersonal sind darüber hinaus geeignete Waschgelegenheiten mit Warm- und Kaltwasser, Mitteln zum Reinigen sowie zum Abtrocknen der Hände zur Verfügung zu stellen (§ 2 Abs. 2 ArbStättV i.V.m. Anh. 4.1 Abs. 2).
- Sofern die tägliche Arbeitszeit mehr als 6 Stunden beträgt, muss ein Pausenbereich eingerichtet werden, welcher der Anzahl der gleichzeitigen Benutzer entsprechend mit leicht zu reinigenden Tischen und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne auszustatten ist (§ 2 Abs. 2 ArbStättV i. V. m. Anh. 4.2).
- In den Arbeitsräumen, im Pausenbereich und in den Sanitärräumen sind eine ausreichende und ge - sundheitlich zuträgliche Be- und Entlüftung sowie Raumtemperatur sicherzustellen (Anh. 3.5 und 3.6 ArbStättV i.V.m ASR A 3.5 und ASR A 4.1).
- Fußböden dürfen keine Unebenheiten oder Stolperstellen aufweisen. Sie müssen rutschhemmend und leicht zu reinigen sein. Die speziellen Gegebenheiten bei Küchenböden sind dabei besonders zu berücksichtigen (Anh. 1.5 ArbStättV).
Weitere Anforderungen und Ausführungsbeispiele
können der DGUV Regel 108-003 "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" entnommen werden.
- Pendeltüren müssen entweder durchsichtig sein oder ein Sichtfenster haben (Anh. 1.7 Abs. 3 ArbStättV).
- Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet und gegen Eindrücken gesichert sein (Anh. 1.7, Abs. 2 u. 4 ArbStättV).
Näheres regelt die Arbeitsstättenrichtlinie ASR A 1.6 i.V.m. der DGUV Information 208-014 "Glastüren, Glaswände".
- Durch geeignete bauliche Maßnahmen oder betriebliche Einrichtungen ist sicher zu stellen, dass Getränkebehälter, z. B. Bierfässer, Flaschenkästen, sicher transportiert werden können.
- Bei Arbeitsvorgängen entstehende Verunreinigungen oder Wrasen sind an der Entstehungsstelle zu erfassen und beeinträchtigungsfrei, in der Regel über das Dach, abzuführen. Ausführungshinweise enthält die DGUV Regel 110-003 "Branche Küchenbetriebe" Ziffer 3.3.3 "Lüftung".
Anlagen und Einrichtungen
- Sicherheitseinrichtungen von Gasanlagen und sonstige Einrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren sowie raumlufttechnische Anlagen sind durch befähigte Personen, also
Sachkundige, regelmäßig sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind schriftlich festzuhalten ( 4 Abs. 3 ArbStättV i. V. m § 10
Abs. 2 BetrSichV).
Nähere Einzelheiten können der DGUV Regel 110-003 "Branche Küchenbetriebe" Ziffer 3.8 entnommen werden.
Eine Nichteinhaltung der oben genannten Vorschriften kann zum Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern führen!
Diese und zusätzliche Informationen können Sie auch dem Merkblatt „Grundlegende Anforderungen an Gaststätten, in denen Beschäftigte tätig sind“ entnehmen.
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