Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern nach § 5 Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) verboten.
Kind im Sinne dieser Verordnung ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
Ausnahmen von dem oben genannten Beschäftigungsverbot gelten für Kinder ab 13 Jahren mit Einwilligung des Sorgeberechtigten, z.B.
Austragen von Zeitungen, Prospekten,
Nachhilfeunterricht,
Botengänge,
Mitwirken bei nicht gewerblichen Aktionen von Kirchen, Vereinen und Verbänden.
Diese Tätigkeiten sind begrenzt auf bis zu 2 Stunden täglich und dürfen nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nicht vor oder während des Schulunterrichts liegen.
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