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Staatliche Arbeitsschutz­­behörde bei der Unfallkasse Nord : Thema: Ministerien & Behörden

Kinderarbeitsschutz



Letzte Aktualisierung: 30.06.2023

Kinderarbeitsschutz
Kinderarbeitsschutz

Allgemeines / Grundlagen

Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern nach § 5 Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend ( Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) verboten.

Kind im Sinne dieser Verordnung ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.

Ausnahmen von dem oben genannten Beschäftigungsverbot gelten für Kinder ab 13 Jahren mit Einwilligung des Sorgeberechtigten, z.B.

  • Austragen von Zeitungen, Prospekten,
  • Nachhilfeunterricht,
  • Botengänge,
  • Mitwirken bei nicht gewerblichen Aktionen von Kirchen, Vereinen und Verbänden.

Diese Tätigkeiten sind begrenzt auf bis zu 2 Stunden täglich und dürfen nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nicht vor oder während des Schulunterrichts liegen.

Die Verordnung über den Kinderarbeitsschutz konkretisiert die nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG für Kinder ab 13 Jahren und Vollzeit- schulpflichtige Jugendliche ausnahmsweise zulässigen leichten und für sie geeigneten Arbeiten.

Kinderarbeitsschutz
Kinderarbeitsschutz

Behördliche Ausnahmen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die zuständige Aufsichtsbehörde Ausnahmen vom Verbot der Kinderarbeit bewilligen.

Mögliche Ausnahmen nach § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG:

 

Kinder über 3 Jahre bis 6 Jahre

Kinder über 6 Jahre

Theatervorstellungen

nein.

max.4 Stunden täglich zwischen 10 Uhr und 23 Uhr

Musikaufführungen

max. 2 Stunden täglich zwischen 8 Uhr bis 17 Uhr

max. 3 Stunden täglich zwischen 8 Uhr und 22 Uhr

Werbeveranstaltungen

Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen)

Film- und Fotoaufnahmen

In Schleswig-Holstein sind Anträge für eine Bewilligung bei der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (StAUK) zu stellen.

Antrag auf gestaltende Mitwirkung bzw. Beschäftigung eines Kindes

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