Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord: Thema: Ministerien & Behörden
Jugendarbeitsschutz
Letzte Aktualisierung: 30.06.2023
Allgemeines / Grundlagen
Der Jugendarbeitsschutz legt die Rahmenbedingungen zum Schutz von arbeitenden Kindern und Jugendlichen fest. Die gesetzliche Grundlage bildet das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG.
Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist (s.a.
Kinderarbeitsschutz)
Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Für Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten die Vorschiften für Kinder. Die Vollzeitschulpflicht beträgt in Schleswig-Holstein 9 Schulbesuchsjahre.
Während der Schulferien dürfen Jugendliche höchstens vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden. Die nachfolgenden Regelungen gelten entsprechend.
Für jugendliche Arbeitnehmer, welche nicht mehr Vollzeitschulpflichtig sind, gelten folgende Regelungen:
Arbeitszeit
Max. Stunden pro Tag
Max. Stunden pro Woche
Max. Arbeitstage pro Woche
8 Stunden
Ausnahmen bis zu 8,5h sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
40 Stunden
5 Arbeitstage
Notiz: Arbeitszeit = Beginn bis Ende der Beschäftigung ohne Ruhepausen.
Ruhepausen
Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitszeitunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
Folgende Pausenzeiten sind einzuhalten:
30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis 6 Stunden.
60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden.
Freizeit und Nachtruhe
Beschäftigung nur im Zeitraum von 6:00-20:00 Uhr. Für Jugendliche über 16 Jahren und in Gaststätten- und Schaustellergewerbe, in mehrschichtigen Betrieben, in der Landwirtschaft und in Bäckereien und Konditoreien gelten abweichende Zeiten.
Nach der Beendigung der Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.
Vor Berufsschultagen dürfen Jugendliche nur bis 20:00 Uhr beschäftigt werden. Dies gilt auch in den bereits aufgelisteten Ausnahmebetrieben.
Wochenend- und Feiertagsarbeit
An Samstagen, Sonn- und Feiertagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden.
Es bestehen allerdings gewissen Ausnahmen:
U.a. in der Hotellerie und Gastronomie; dort ist die Beschäftigung Jugendlicher am Wochenende zulässig.
Im Einzelhandel ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen zulässig.
Mindestens zwei Samstage im Monat sollten beschäftigungsfrei bleiben.
Mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.
Solange die arbeitende Person minderjährig ist, muss ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung eine Bescheinigung über eine ärztliche Nachuntersuchung vorliegen (erste Nachuntersuchung).
Ausstattung der Arbeitsplätze
In Verbindung mit anderen zugehörigen Verordnungen wird im Jugendarbeitsschutzgesetz auch die Arbeitsplatzgestaltung geregelt. Der Arbeitgeber soll Gefahren am Arbeitsplatz oder die Überforderung und Überbeanspruchung von Jugendlichen bei der Arbeit vermeiden.
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