Asbest ist ein eindeutig krebserregender Stoff. Er besteht aus vielen winzigen Fasern, die z.B. durch Witterung, Abnutzung oder äußere Einwirkungen freigesetzt werden können. Auch durch Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien, z.B. bei Schleif- oder Abrissarbeiten, können Fasern freigesetzt werden. Asbestfasern sind mit dem bloßen Auge nicht zu erkennen, geruchsneutral und können daher unbemerkt in die Atemwege gelangen. Sind sie erst einmal in die Lunge gelangt, können sie weder abgebaut noch ausgeschieden werden. Dadurch verursachen die Fasern dauerhafte Reizungen des umlagernden Gewebes und können Krankheiten wie Asbestose verursachen, die im schlimmsten Falle Lungen- und Bauchfellkrebs begünstigen.
Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sind auf Grund der Gefährlichkeit des Stoffes daher verboten, auch für private Haushalte.
In Gebäuden, die vor dem 31.10.1993 erbaut und saniert wurden, ist davon auszugehen, dass Asbestprodukte verbaut sind. Asbest kann zum Beispiel in Bodenbelägen, Dachplatten, Fliesenklebern, Spachtelmassen und Putzen enthalten sein. Eine Analyse ergibt Klarheit.
Hier finden Sie Beispiele von Asbestfundstellen am Beispiel eines Einfamilienhauses (Hrsg. BG Bau).
Informationen für Bauherren
Wer asbesthaltige Materialien entfernen möchte, muss eine sachkundige Firma mit dem Rückbau beauftragen. Eine sachkundige Firma verfügt neben Fachpersonal auch über speziell ausgebildete sachkundige Personen und die notwendige technische Ausstattung. Ist nicht auszuschließen, dass bei den Arbeiten mit extrem hohen Faserfreisetzungen zu rechnen ist (Tätigkeit mit Asbest im Bereich hohen Risikos), muss die Fachfirma ebenfalls eine behördliche Zulassung haben.
Sind Asbestprodukte nicht konkret als solche erkennbar, ist vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Schadstoffuntersuchung zu veranlassen. Von den Ergebnissen der Untersuchung hängen die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen ab.
Der Bauherr hat darüber hinaus Maßnahmen gemäß Baustellenverordnungzu veranlassen, wenn weitere Beschäftigte auf der Baustelle tätig werden.
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