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Landesjugendamt
Schleswig-Holstein
: Thema: Ministerien & Behörden

Aufbau des Landesjugendamtes


In Schleswig-Holstein nimmt das für die Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium die Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch SGB VIII wahr. Das ist im § 50 Jugendförderungsgesetz Schleswig-Holsteindes Landes Schleswig-Holstein JuFöG geregelt. Das Landesjugendamt als Teil des Sozialministeriums ist oberste Landesjugendbehörde.

Letzte Aktualisierung: 25.07.2023

Zweigliedrige Behörde

Das Landesjugendamt ist ebenso wie die Jugendämter zweigliedrig aufgebaut. Seine Aufgaben werden vom Landesjugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Landesjugendamtes gemeinsam wahrgenommen. Alle Mitglieder des LJHA sind fachlich erfahren in der Kinder- und Jugendhilfe. Das unterstützt und stärkt die Zusammenarbeit, Beteiligung und Vernetzung.

Das für die Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein erlässt die Satzung für das Landesjugendamt.

Die Aufgaben des Landesjugendamtes sind in § 85 Abs. 2 SGB VIII geregelt. Dazu gehören zum Beispiel

  • die örtlichen Träger der Jugendhilfe zu beraten und Empfehlungen zu entwickeln,
  • die Zusammenarbeit zwischen den örtlichen und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe zu fördern,
  • Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe zu planen, anzuregen, zu fördern und durchzuführen,
  • die Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen wahrzunehmen sowie
  • die Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung zu beraten.

Die einzelnen Schwerpunktthemen sind den Fachreferaten der Abteilung VIII 3 "Kinder, Jugend, Familie - Landesjugendamt" im Ministerium zugeordnet:

Die Kitareform hat mehr Qualität in den Einrichtungen und die finanzielle Entlastung von Eltern und Kommunen zum Ziel. Der Prozess wird fachlich und organisatorisch vor allem im Referat „frühkindliche Bildung und Betreuung (strukturell und finanziell)“ und im Referat „frühkindliche Bildung und Betreuung (pädagogisch und qualitativ)“ betreut.

Das Thema Pflegekinderwesen ist dem Referat „Grundsatzangelegenheiten der Jugendhilfe; Integration von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern“ zugeordnet.

Das Thema Kinderschutz wird im Referat „Jugendbeteiligung, Jugendförderung, Kinder- und Jugendschutz“ auf Landesebene bearbeitet.

Die Beteiligung sowie die Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten sind Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen. Die fachliche Zuständigkeit liegt im Referat „Aufsicht und Beratung von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe“. Übergreifende Fragen zur Kinder- und Jugendbeteiligung werden durch das Referat „Jugendbeteiligung, Jugendförderung, Kinder- und Jugendschutz“ wahrgenommen.   

In Schleswig-Holstein gibt es flächendeckend Netzwerkkoordinierende für Frühe Hilfen, die Angebote für Schwangere und Familien mit Kindern bis zu 3 Jahren im Netzwerk entwickeln und umsetzen. Das Land Schleswig-Holstein und die Bundesstiftung Frühe Hilfen stellen dafür Fördergelder zur Verfügung. Auch für die Familienbildung als präventives Angebot der Kinder- und Jugendhilfe stellt das Land Schleswig-Holstein Landesförderungen zur Verfügung. Die Zuständigkeit für beide Themen liegt im Referat „Familienpolitik".

Landesjugendhilfeausschuss

Der Landesjugendhilfeausschuss LJHA setzt sich aus sechzehn stimmberechtigten sowie weiteren beratenden Mitgliedern zusammen. Das für die Jugendhilfe zuständige Ministerium für die Arbeit beruft die Mitglieder. Das bedeutet, dass sie persönlich zum Mitglied des LJHA ernannt werden Seine Zusammensetzung ist im § 51 JuFöG geregelt. Hier lesen Sie mehr

Den Kontakt zur Geschäftsstelle des Landesjugendhilfeausschusses finden Sie hier.

Geschäftsstelle des Landesjugendamtes

Die Geschäftsstelle im Landesjugendamt ist die Schnittstelle zwischen dem Ministerium, den örtlichen Trägern und den freien Trägern der Jugendhilfe. In dieser Funktion unterstützt sie die Zusammenarbeit und übernimmt eigene Aufgaben gemäß § 85 SGB VIII. Zu diesen gehören unter anderem

  • die Beratung der örtlichen Träger der Jugendhilfe,
  • die Geschäftsführung des Landesjugendhilfeausschusses LJHA,
  • die Landesjugendhilfeplanung gemäß § 80 SGB VIII und die Koordinierung der Zusammenarbeit in der Jugendhilfeplanung,
  • die Koordinierung der Zusammenarbeit mit den örtlichen Trägern der Jugendhilfe,
  • die Planung von Modellvorhaben sowie die Planung und Koordinierung von Fachveranstaltungen,
  • die Fortbildungsplanung, das Fortbildungsprogramm und
  • die Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle der BAG Landesjugendämter.

Die Kontaktdaten der Geschäftsstelle des Landesjugendamtes finden Sie hier.

Jugendämter in Schleswig-Holstein

Jugendämter sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in den Kommunen. In Schleswig-Holstein gibt es in jedem der 11 Kreise und den 4 kreisfreien Städten sowie in der Stadt Norderstedt ein Jugendamt. Die Jugendämter sind grundsätzlich zuständig für die Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch SGB VIII, soweit nicht das Landesjugendamt als überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig ist (§ 85, Absatz 1 und 2 SGB VIII. Hier geht es zu den Kreisjugendämtern und hier zu den Jugendämtern in den kreisfreien Städten und in Norderstedt.

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