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Landesbetrieb
Straßenbau und Verkehr
Schleswig-Holstein
: Thema: Ministerien & Behörden

B 76: Genehmigungsentscheidung des LBV.SH

Fahrbahnerneuerung der B 76 von Ortsausgang Plön bis zur Einmündung Schöne Aussicht (1. BA) im Gebiet der Stadt Plön und der Gemeinden Rathjensdorf und Wittmoldt nach § 4 Bundesfernstraßengesetz (FStrG).

Letzte Aktualisierung: 11.07.2025

Das Vorhaben Fahrbahnerneuerung der B 76 von Ortsausgang Plön bis Einmündung Schöne Aussicht wird hiermit in dem in den Planunterlagen dargestellten Umfang genehmigt.

Kurzbeschreibung des Vorhabens (Lage/Örtlichkeit/Umfang/Zielsetzung des Vorhabens (Planrechtfertigung)

Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein beabsichtigt, die Fahrbahn der B 76 einschl. des Radwegs zwischen Ortsausgang Plön (Abs. 205, Station 920) bis zur Einmündung der Straße „Schöne Aussicht“ (Abs. 205, Station 3060) über eine Länge von 2140m zu erneuern.

Die vorhandene Fahrbahn weist deutliche Schäden auf und aufgrund abschnittsweise sehr schlechter Bodenverhältnisse ist es zu Absackungen der Fahrbahn gekommen.

Die Fahrbahnerneuerung ist im Bereich tragfähiger bzw. konsolidierter Böden als Flachgründung vorgesehen. Im Bereich nicht tragfähiger, organischer Böden erfolgt abschnittsweise ein Neuaufbau des Straßendammes mit EPS-Hartschaumblöcken und einer darüberliegenden Betonschicht zur Lastverteilung, um zukünftige Absackungen zu vermeiden. Die bestehende Fahrbahnbreite wird wiederhergestellt.

Ebenfalls soll der begleitende Radweg saniert, in Teilabschnitten verbreitert und in weiteren Teilabschnitten näher an die Fahrbahn gesetzt werden. Weiterhin ist vorgesehen, bei Station 1+164 einen Otterdurchlass mit einem Rohr DN1500 zu erstellen.

Hinweis:
In den Planunterlagen wird die Maßnahme als 1. Bauabschnitt der Gesamtmaßnahme „Fahrbahnerneuerung von Trent – Plön“ bezeichnet. Die Maßnahme wurde aus verwaltungstechnischen Gründen in 2 Einzelmaßnahmen aufgeteilt und die Bezeichnung entsprechend angepasst. Auf die redaktionelle Änderung der Maßnahmenbezeichnung aller Planunterlagen wurde verzichtet.

Bestandteil der Genehmigungsentscheidung sind die nachfolgenden Planunterlagen

BezeichnungUmfang*Stand

UL 1

Erläuterungsbericht

47 Seiten

10.03.2025

Deckblatt-
fassung

16.05.2025

UL 2

Übersichtskarte

1 Blatt;
1:25.000

10.03.2025

UL 3

Übersichtslageplan

1 Blatt;
1:10.000

10.03.2025

UL 5

Lagepläne

2 Blätter;
1:1.000

10.03.2025

UL 6

Höhenpläne

2 Blätter,
1:1.000/100

10.03.2025

UL 9

Landschaftspflegerische Maßnahmen

UL 9.1

Maßnahmenübersichtsplan

1 Blatt,
1:2.000

10.03.2025

UL 9.2

Maßnahmenpläne

2
Blätter, 1:1.000
+ Legenden-
blatt

10.03.2025




1 Blatt, 1:2.500

10.03.2025

1 Blatt, 1:5.000

10.03.2025

UL 9.3

Maßnahmenblätter

76 Seiten

10.03.2025

1 Maß-
nahmen-
blatt als
Deckblatt-
fassung

16.05.2025

UL 9.4

tabellarische Gegenüberstellung Eingriff - Kompensation

14 Seiten

10.03.2025

UL 10

Grunderwerbsunterlagen

UL 10.1

Grunderwerbsplan

2 Blätter; 1:1.000

10.03.2025

UL 10.2

Grunderwerbsverzeichnis

5 Seiten

10.03.2025

UL 14

Straßenquerschnitt

2 Blätter; 1:50

10.03.2025

UL 19

Umweltfachliche Untersuchungen

UL 19.1

Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)

99 Seiten

10.03.2025

1 Blatt, 1:3.000

10.03.2025

2 Blätter, 1:1.000
+ 1 Legenden-
blatt

10.03.2025

UL 19.2

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (ASB)

117 Seiten
(inkl. Anh.)

10.03.2025

UL 19.3

FFH-Vorprüfungen

UL 19.3.1

FFH-Vorprüfung EU-Vogelschutzgebiet

39 Seiten

10.03.2025

UL 19.3.2

FFH-Vorprüfung FFH-Gebiet

41 Seiten

10.03.2025

UL 19.4

Kartierungen

UL 19.4.1

Biotoptypen und gesetzlich geschützte Biotope

193 Seiten
(inkl. Anh.)

03/24 korrigiert 01/25

8 Blätter, 1:500

30.01.2025

1 Blatt, 1:5.000

30.01.2025

UL 19.4.2

Faunistischer Fachbeitrag Artengruppe Amphibien

38 Seiten (inkl. Anh.)

12.07.2024

UL 19.4.3

Faunistischer Fachbeitrag Artengruppe Fledermäuse

199 Seiten (inkl. Anh.)

07.11.2024

UL 19.4.4

Faunistischer Fachbeitrag Haselmaus

33 Seiten (inkl. Anh.)

12.07.2024

UL 19.4.5

Faunistischer Fachbeitrag Rastvogelkartierung 2023/2024

32 Seiten (inkl. Anh.)

13.01.2025

UL 19.4.6

Ergebnisse der Brutvogeluntersuchung 2023

28 Seiten (inkl. Anh.)

12.09.2024

UL 20

Geotechnische Untersuchungen

20_1 Geotechnischer Bericht – Machbarkeitsstudie

44 Seiten (inkl. Anl.)

10.03.2025

20_2 Geotechnischer Bericht

113 Seiten (inkl. Anl.)

30.10.2023

20_3 Geotechnischer Bericht – Ergänzung Grundwasserfassung

47 Seiten (inkl. Anl.)

07.08.2024

20_4 Geotechnischer Bericht – GW Analytik Eisen

6 Seiten

19.12.2024

20_5 Geotechnischer Bericht – Bemessung Spundwand

13 Seiten (inkl. Anl.)

13.03.2025

20_6 Geotechnischer Bericht – bauzeitliche Versickerung

14 Seiten (inkl. Anl.)

13.03.2025

*entspricht der Seitenanzahl in der PDF-Datei

Die Zuständigkeit des LBV.SH beruht auf § 52 Abs. 2 Ziffer 1 StrWG SH. Er ist die für Genehmigungsentscheidung nach § 4 FStrG zuständige Straßenbaubehörde.
Bei dem gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um eine straßenrechtliche Umbaumaßnahme, für die es einer Genehmigungsentscheidung bedarf. 

☐ Das gegenständliche Vorhaben verlässt den bestehenden Bestand.

☒ Ein Planfeststellungsbeschluss, eine Plangenehmigung oder ein rechtskräftiger
B-Plan besteht für dieses Vorhaben nicht.

☒ Es handelt sich auch nicht um eine planfeststellungspflichtige Änderung. Zwar handelt es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben um eine bauliche Maßnahme. Allerdings liegt weder die Errichtung eines oder mehrerer, weiterer Fahrstreifen vor, noch werden sonstige stärkere oder zusätzliche Betroffenheiten einer nicht geringen Zahl abwägungserheblicher Belange durch die bauliche Maßnahme in einer Weise berührt, die den notwendigen Interessenausgleich gerade durch Abwägung in einem Planfeststellungsverfahren angezeigt erscheinen lässt.

A Umweltverträglichkeitsprüfung

☒ Das geplante Vorhaben fällt nicht unter Anlage 1 des LUVPG.

☒ Das geplante Vorhaben stellt keine Änderung oder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens dar.

☐ Die Planfeststellungsbehörde hat am …

unter dem Az. …

entschieden, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

B Naturschutz und Landschaftspflege

☐ Mit dem Vorhaben sind Eingriffe in Natur und Landschaft i.S. der Naturschutzgesetzgebung nicht verbunden.

☒ Das Vorhaben ist mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden. Eine landschaftspflegerische Begleitplanung liegt vor. Das Einvernehmen der obersten Naturschutzbehörde nach § 1 Ziffer 4 Naturschutzzuständigkeitsverordnung (NatSchZVO) i.V.m. § 17 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 11 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) wurde am 11.06.2025 erteilt.

Besonderheiten des Vorhabens in naturschutzfachlicher Hinsicht:

Das MEKUN hat als oberste Naturschutzbehörde mit Datum vom 05.05.2025 Stellung zum Vorhaben genommen. Die darin enthaltenen Hinweise haben zur Korrektur des Maßnahmenblattes A/V 4.1CEF/Ar (UL 9.3) geführt, welches dem MEKUN als Deckblattfassung mit Schreiben vom 19.05.2025 erneut vorgelegt wurde. In selbigem Schreiben wurden dem MEKUN die Erwiderungen zur Stellungnahme übergeben.

Mit Datum vom 11.06.2025 hat das MEKUN das Einvernehmen erteilt jedoch unter der Maßgabe, dass folgender Satz aus der Erwiderung des Vorhabenträgers vom MEKUN nicht mitgetragen wird:

„Der Vorhabenträger weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass § 40 (4) BNatSchG auf die freie Natur abstellt und der unmittelbare Straßenseitenraum nicht zur freien Natur zählt. Für Pflanzungen innerhalb der Straßengebietsgrenzen und für temporäre Pflanzmaßnahmen behält sich der Vorhabenträger deshalb vor, bei Nichtverfügbarkeit von gebietsheimischen Gehölzen auf standortgerechte heimische Gehölze zurückzugreifen.“

Begründung ist, dass Straßenränder Teil der freien Natur und der freien Landschaft sind.

Der Vorhabenträger teilt diese Auffassung nicht. Straßenbegleitende Gehölze wachsen an einem Sonderstandort. Die Funktionserfüllung als Straßenbegleitgrün bei Herstellung und Freihaltung des Lichtraumprofiles und Toleranz gegenüber Emissionen und Streusalzfrachten sowie der hier geringe verfügbare Wurzelraum zur Schonung des EPS (Expandiertes Polysterol)-Gründungskörpers stehen im Vordergrund. Dieser Standort ist mit der freien Landschaft oder der freien Natur nicht vergleichbar.

Auflage zur Genehmigung:

Gebietsheimische Gehölze sind zu verwenden.

Bei Nichtverfügbarkeit der Gehölze sind weitere Abstimmungen mit MEKUN / LfU vorzunehmen.

C Wasserbehörde

☒ Mit dem Vorhaben sind keine Änderungen der Wassertechnik (Leitungsbestand, Einleitstellen-/mengen, Rückhalte-/Reinigungseinrichtungen etc.) verbunden.

☐ Nach Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde werden die folgenden wasserrechtlichen Genehmigungsentscheidungen/Erlaubnisse ausgesprochen:

Besonderheiten des Vorhabens in wasserrechtlicher Hinsicht: 

Die Untere Wasserbehörde des Kreises Plön (UWB) wurde beteiligt, hat jedoch keine Stellungnahme abgegeben, sie wurde nach der TÖB-Beteiligung nochmals gesondert eingebunden, da bauzeitlich aufgrund des anstehenden Grundwassers eine Wasserhaltung erforderlich wird, die einer wasserrechtliche Genehmigung bedarf.

In Abstimmung erfolgt daher keine Versickerung/Verdunstung des bauzeitlich gehobenen Wassers auf einer dafür einzurichtenden Fläche sondern eine Einleitung in Oberflächengewässer. Hierzu wird auf § 13 (1) Nr. 1 i.V.m. § 18 (2) Nr. 2 Landeswassergesetz (LWG) SH verwiesen, wonach Grundwasser in oberirdische Gewässer eingeleitet werden darf, sofern das zugeführte Wasser keine Schadstoffe enthält, die das Gewässer schädlich verunreinigen können.

Im Zuge der Anpassung der Planung zur Ausführung ist, soweit möglich, nun eine geschlossene Wasserfassung vorgesehen.

Der Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für die bauzeitliche Absenkung des Grundwassers wird rechtzeitig vor Baubeginn bei der UWB eingereicht. Die Bedingungen zur Einleitung des Grundwassers in nahegelegene Oberflächengewässer werden ebenfalls mit der UWB abgestimmt.

Auflage zur Genehmigung:

Bauzeitlich anfallendes Grundwasser wird nach Nachweis der Unbedenklichkeit den umliegenden Oberflächengewässern zugeführt Ergänzend sind Einleitstelle und Einleitmengen so zu wählen, dass keine Schäden im Bereich der Einleitstellen durch Ausspülung entstehen.

D weitere Beteiligungen Träger öffentlicher Belange und weitere Informationen über das Vorhaben

Folgende Träger Öffentlicher Belange wurden beteiligt:

  • Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN)
  • Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport (MIKWS)
  • Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV)
  • Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus (MVWATT)
  • Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein
  • Landesamt für Denkmalpflege
  • Landesamt für Umwelt (LfU)
  • Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL)
  • Landeskriminalamt Schleswig-Holstein Kampfmittelräumdienst
  • Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
  • Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleitungen der Bundeswehr
  • Kreis Plön
  • Stadt Plön
  • Amt Großer Plöner See
  • Amt Preetz-Land
  • Gemeinde Wittmoldt über Amt Großer Plöner See
  • Gemeinde Rathjensdorf über Amt Großer Plöner See
  • Gemeinde Wahlstorf
  • Gemeinde Lehmkuhlen
  • Gemeinde Rendswühren (Amt Bokhorst-Wankendorf)
  • Gemeinde Bosau
  • Gewässerunterhaltungsverband Schwentinegebiet im Kreis Plön
  • Stadtwerke Plön
  • Schleswig-Holstein Netz AG
  • Telekom Deutschland GmbH
  • Polizeidirektion Kiel
  • Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
  • Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR
  • Verkehrsbetriebe Kreis Plön GmbH
  • NAH.SH
  • Deutsche Bahn GmbH
  • Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord

Folgende Stellungnahmen sind eingegangen:

Träger öffentlicher
Belange

Stellung-
nahme vom

Inhaltliche
Anmerk-
ungen

Stand der
Hinweise

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN)

05.05.2025

ja

wurde berücksichtigt
(siehe auch Ausführungen unter Abschnitt B)

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus (MVWATT)

07.05.2025

keine

zur Kenntnis genommen

Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein

10.04.2025

nein

zur Kenntnis genommen, wird berücksichtigt

Landeskriminalamt Schleswig-Holstein Kampfmittel-
räumdienst

25.03.2025

nein

zur Kenntnis genommen, wird berücksichtigt

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleitungen der Bundeswehr

10.04.2025

nein

zur Kenntnis genommen und berücksichtigt

Kreis Plön

24.04.2025

ja

Hinweise wurden zur Kenntnis genommen, geprüft und teilweise berücksichtigt

Amt Großer Plöner See für die Gemeinden Rathjensdorf und Wittmoldt

02.05.2025

ja

zur Kenntnis genommen, geprüft und teilweise berücksichtigt

Amt Preetz-Land

05.05.2025

nein

zur Kenntnis genommen und berücksichtigt

Gemeinde Rendswühren (Amt Bokhorst-Wankendorf)

07.04.2025

nein

zur Kenntnis genommen und berücksichtigt

Gewässerunter-
haltungsverband Schwentinegebiet im Kreis Plön

29.04.2025

ja

zur Kenntnis genommen und berücksichtigt

Stadtwerke Plön

22.04.2025

ja

zur Kenntnis genommen und berücksichtigt

Schleswig-Holstein Netz AG

28.04.2025

ja

zur Kenntnis genommen und berücksichtigt

Telekom Deutschland GmbH

28.03.2025

ja

zur Kenntnis genommen und berücksichtigt

Polizeidirektion Kiel

30.04.2025

nein

zur Kenntnis genommen und berücksichtigt

Gebäude-
management Schleswig-Holstein AöR

05.05.2025

ja

zur Kenntnis genommen und berücksichtigt

Verkehrsbetriebe Kreis Plön GmbH

10.04.2025

ja

Wird falls möglich in der Ausführungs-
planung berücksichtigt.

Deutsche Bahn GmbH

07.04.2025

nein

Zur Kenntnis genommen

E durch das Vorhaben berührte Rechte privater Dritter

☐ Flächen Dritter werden nicht – auch nicht zu vorübergehenden Zwecken – in Anspruch genommen, somit ist Grunderwerb nicht erforderlich. 

☐ Die für die Durchführung des Bauvorhabens erforderlichen Grunderwerbsverträge sind geschlossen/ schriftliche Bauerlaubnisse erteilt.

☐ Nachbarschaftliche Belange (z.B. Verschattung, Veränderung der Zufahrtsituation) werden durch das Vorhaben nicht berührt.

☒ Den in ihren Belangen durch die vorübergehende Inanspruchnahme betroffenen Flächeneigentümern/Pächtern wurde das Vorhaben vorgestellt, auf die betroffenen Belange hingewiesen und schriftlich das Einverständnis oder die Besitzüberlassung angefragt. Hilfsweise wird bei Nichterteilung der Einverständnisse der Flächeneigentümer / Pächter durch den LBV.SH als Vorhabenträger gemäß § 3a FStrG eine Duldungsanordnung erteilt.

☒ Ansprüche auf Schallschutzmaßnahmen werden durch das Vorhaben nicht ausgelöst.

☐ Das Vorhaben löst passive Schallschutzmaßnahmen aus. Die betroffenen Eigentümer haben ihr Einverständnis hiermit erklärt.

☐ Das Vorhaben wurde in der Öffentlichkeit vorgestellt.

Die Unterzeichnerin kommt zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben im in den Planunterlagen beschriebenen Umfang mit dem materiellen Recht im Einklang steht und genehmigt diese Planunterlagen nach Abwägung aller berührten öffentlichen und privaten Belange.

Mit der Umsetzung des Vorhabens kann nach Maßgabe der in den Planunterlagen und vorstehenden ergänzten Auflagen begonnen werden.

Lübeck, 30.07.2025

gez. Lüth

(Lüth, LBV.SH Leitung Geschäftsbereich 2)

Wiershope

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Jerusalemsberg 9, 23568 Lübeck

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