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Straßenbau und Verkehr
Schleswig-Holstein
: Thema: Ministerien & Behörden

L 23: geänderte Vorfahrtsregel für Radfahrer*innen zwischen Böel und Satrup



Letzte Aktualisierung: 10.02.2023

Ein Radweg an einer Straßeneinmündung, dessen Markierungen auf der Straße entfernt wurden.
Die Markierungen des Radwegs auf der Straße sind entfernt worden.

Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV.SH) muss die Vorfahrtsregelungen für Radfahrer*innen an der Landesstraße 23 zwischen Böel und Satrup aus verkehrsrechtlichen Gründen ändern. Das bedeutet: Die Vorfahrt für Radfahrer*innen im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen wird aufgehoben und die bisherigen Markierungen der Straßenüberquerungen für Radfahrer*innen (Radwegfurten) entfernt. Als Hinweis auf die geänderte Regelung und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit stellt der LBV.SH an den betreffenden Stellen ein verkleinertes „Vorfahrt gewähren“-Schild auf.

Hintergrund

Durch eine Änderung der StVO wurde die Vorfahrt für Radwege neu geregelt. Diese Neuregelung wurde im Zuge der Deckenerneuerung der L 23 umgesetzt. Der Abstand der L 23-Fahrbahn zu den Bereichen, an denen der Radweg die abzweigenden Straßen überquert, beträgt mehr als fünf Meter. Eine bevorrechtigte Führung des Radverkehrs ist daher grundsätzlich auf Grund der Änderung der Straßenverkehrsordnung ausgeschlossen.

Rechtliche Grundlagen

Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO), Rn. 4 zu § 9 Abs. 3 StVO, wonach Radwegefurten an erheblich (mehr als ungefähr fünf Meter) abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen nicht markiert werden dürfen. Die in § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StVO verankerte Privilegierung der Radfahrenden gegenüber dem abbiegenden Verkehr gilt demnach nicht, wenn der Radverkehr auf einem von der Straße hinreichend abgesetzten Radweg fährt. Dies gilt auch, wenn der Radweg lediglich im Bereich der Kreuzung oder Einmündung entsprechend abgesetzt geführt wird. Die Straßenverkehrsbehörden und Straßenbaubehörden sind an die Vorgaben der VwV-StVO gebunden.

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