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Landesbetrieb
Straßenbau und Verkehr
Schleswig-Holstein
: Thema: Ministerien & Behörden

Von der Planung bis zur Baudurchführung

Planung und Baudurchführung des Straßenbaus ist im Bundesfernstraßengesetz geregelt. Hier die wesentlichen Ausführungen.

Letzte Aktualisierung: 14.12.2022

Diagramm zur Darstellung des Ablaufs einer Straßenplanung.
Schematische Darstellung des Ablaufs von Straßenplanung. Zum Herunterladen anklicken.
Die Griffe von fünf Spaten mit schwarz-rot-goldenen Schleifen.
Der Spatenstich symbolisiert den Baubeginn und den Abschluss der Planung.

Nach § 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) haben die Träger der Straßenbaulast die Bundesstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand anzulegen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Hierfür müssen regelmäßig Neu-, Aus- oder Umbaumaßnahmen geplant werden, wobei verschiedene Planungsstufen -Bedarfsplanung, Linienfindung, Entwurfsaufstellung, Genehmigungsplanung (Planfeststellung), Ausführungsplanung- durchlaufen werden. Die folgenden Ausführungen beziehen sich dabei auf größere Maßnahmen an Bundesfernstraßen, gelten jedoch im Wesentlichen auch für Landes- oder Kreisstraßen.

1. Bedarfsplanung

Jede Planung von Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Bundesfernstraßen beginnt mit der Bedarfsplanung. Hierfür liefert der Bedarfsplan (M 1: 500.000) als Anlage nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) die gesetzlich Grundlage. Die Feststellung des Bedarfs ist verbindlich für die Linienbestimmung und die Planfeststellung.

Bei der Bedarfsplanung wird das bestehende Verkehrsnetz unter Beachtung der Prognose der Verkehrsentwicklung überprüft. Insbesondere von den Ländern, der Deutschen Bahn AG (DB AG) und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) werden Vorschläge für Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen, Netzlücken und zur Netzoptimierung gemacht. Die Festlegung der Bauwürdigkeit und der Dringlichkeit von Verkehrswegeprojekten erfolgt unter gesamtwirtschaftlichen Projektbewertungen nach verkehrsträgerübergreifend einheitlichen Maßstäben. Dabei umfassen die Bewertungen neben den Nutzen-Kosten-Analysen Raumwirksamkeitsanalysen und Umweltrisikoeinschätzungen.

Der Bedarfsplan enthält zwei Dringlichkeitsstufen

  • Vordringlicher Bedarf

    Für Maßnahmen im vordringlichen Bedarf besteht ein uneingeschränkter Planungsauftrag für die Straßenbauverwaltung
  • Weiterer Bedarf

    Für Maßnahmen im weiteren Bedarf kann mit Zustimmung des BMVBS in begründeten Ausnahmefällen die Projektplanung aufgenommen werden

2. Voruntersuchung / Linienfindung (M 1:25.000 bis 1:10.000)

Auf der Grundlage des Bedarfsplanes werden nun für eine Maßnahme im Rahmen der Voruntersuchung mehrere Trassenvarianten entwickelt und untereinander abgewogen. Dabei sind viele Aspekte zu berücksichtigen, die auch widersprüchlich sein können. Hier ist nun das planerische Ermessen des Ingenieurs gefragt, die Variante herauszufiltern, die den größten Kompromiss erwarten lässt. 

Der Einstieg in die Variantenentwicklung erfolgt mit der Findung konfliktarmer Trassenkorridore im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS).

Die UVS beinhaltet:

  • die Festlegung des Untersuchungsrahmens und -raumes
  • eine Raumempfindlichkeitsanalyse
  • Berücksichtigung besonders schützenswerter Lebensräume für Flora und Fauna 

In den konfliktärmsten Korridor(en) werden die verschiedenen Varianten für das Straßenbauvorhaben entwickelt. Anschließend werden die Vor- und Nachteile aller Varianten in einem Vergleich ermittelt. 

Beurteilungskriterien sind u.a.:

  • verkehrliche Wirkungen (Leistungsfähigkeit, Verkehrssicherheit usw.)
  • Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter (Menschen, Tiere, Pflanzen, Luft, Wasser, Erde, Landschaft, Klima, Kultur- und Sachgüter)
  • raumplanerische Belange (Ortsbild, städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten, usw.)
  • Eingriffe in vorhandene Strukturen (Siedlungs- und Wirtschaftsstrukturen, Gebäude- und Flächeninanspruchnahme, usw.)
  • wirtschaftliche Belange (Baukosten, Baudurchführung und Betriebskosten)

Das Ergebnis des Variantenvergleichs und des Abwägungsprozesses ist die Vorzugsvariante. Sofern keine Linienbestimmung nach FStrG (z.B. bei Ortsumgehungen) vorgesehen ist, wird die Vorzugsvariante mit den Trägern öffentlicher Belange und den kommunalen Gebietskörperschaften - ggf. auch unter Einbeziehung der Bürger - erörtert. In Abstimmung mit dem Bund entscheidet sich das Land dann abschließend für eine Linie.

3. Linienbestimmung 

Sofern nach § 16 FStrG eine förmliche Linienabstimmung erforderlich wird, erhalten die Träger öffentlicher Belange sowie die Öffentlichkeit einen Monat die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Planung. Sie können zum geplanten Projekt eine Stellungnahme abgeben, die der Vorhabensträger in seine Abwägung für eine Linie mit einzubeziehen hat. Die Vorzugsvariante wird inkl. Stellung- nahmen dem BMVBS übersandt. Das BMVBS bestimmt die Linienführung unter Einbeziehung der Stellungnahmen beteiligter Bundesbehörden. Die linienbestimmte Trasse wird ortsüblich bekannt gemacht. Für die Verwaltung hat die Linienbestimmung eine verbindliche Wirkung (z.B. auch Aufnahme in Flächennutzungsplänen).

4. Vorentwurf (M 1:5.000) / Bauentwurf (M 1: 1.000 bis 1:500 für Details)

Beim Straßenbau wird zwischen den Begriffen 'Planung" und "Entwurf' häufig nicht deutlich unterschieden. In der Regel meint 'Planung' die großräumige Festlegung von Linien oder Netzkonzeptionen, während der 'Entwurf' für Detailausarbeitungen steht.

Auf Grundlage der linienbestimmten Trasse  wird der Vorentwurf/Bauentwurf  (Unterschied in der Maßstabsebene und im Umfang der zu erstellenden Unterlagen; i. d. R. Erstellung Bauentwurf im Maßstab 1:1.000) erarbeitet. Er dient der verwaltungsinternen, fachtechnischen und haushaltsrechtlichen Prüfung und Genehmigung der Straßenbaumaßnahme (Vorlagegrenzen in Abhängigkeit von den Gesamtkosten der Maßnahme)  und bildet die Grundlage für die Planfeststellungsunterlage aber auch für einen möglichen vorzeitigen Grunderwerb.

Da unter Entwurfstrassierung eine Fahrraum- und Verkehrsraumgestaltung zu verstehen ist, erfolgt die Entwurfsaufstellung nicht nur in einer Ebene sondern in allen drei Dimensionen. Bei einer Entwurfstrassierung werden folgende Ziele verfolgt:

  • möglichst umweltgerechte Trassierung,
  • Erfüllung der Sicherheitsanforderungen
  • Gewährleistung der Leistungsfähigkeit
  • Berücksichtigung notwendiger wirtschaftlicher Gesichtspunkte

Dies mag auf den ersten Blick widersprüchlich sein und das ist es teilweise auch. Eine ausgewogene Gesamtlösung kann nur durch Nachdenken und Abwägen erreicht werden.

Lärmschutz

Bei einem Neubau oder einer wesentlichen Änderung einer Straße ist zudem zu prüfen, ob der Baulastträger verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz der Anlieger vor dem Straßenlärm zu treffen (Lärmvorsorge). An vorhandenen und baulich nicht geänderten Straßen in der Baulast des Bundes können bei Überschreitung bestimmter Auslösewerte Lärmschutzmaßnahmen als freiwillige Leistung durchgeführt bzw. bezuschusst werden (Lärmsanierung).

Es wird bei Lärmschutzmaßnahmen zwischen aktivem und passivem Schutz unterschieden. Aktive Maßnahmen sind z.B. lärmmindernde Beläge, Lärmschutzwände und –wälle.Die Verbesserung der Schalldämm-Maße der Umfassungsbauteile (z.B. Fenster, Dächer) an einem Gebäude werden als passive Maßnahmen bezeichnet.

Der Bauentwurf wird unter Ergänzung von Unterlagen zur Planfeststellungsunterlage weiterentwickelt und bildet die Grundlage für die Gesamtabwägung aller öffentlich-rechtlichen und privaten Belange in der Planfeststellung und für die Regelung von Grunderwerbs- und Entschädigungsfragen.

5. Planfeststellung (M 1:1.000)

Bauvorhaben greifen regelmäßig in vorhandene tatsächliche Verhältnisse ein und berühren bestehende Rechtsverhältnisse. Zur umfassenden Problembewältigung sind in der Planfeststellung alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und anderen Behörden sowie Betroffenen - mit Ausnahme der Enteignung - rechtsgestaltend zu regeln.

Der Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens sieht im einzelnen folgendermaßen aus:

  1. Aufstellung der Planfeststellungsunterlagen durch den Vorhabensträger

  2. Anhörungsverfahren

    • Antragstellung: Der Träger des Bauvorhabens reicht den Antrag zur Durchführung des Planfeststellungsverfahrens bei der Anhörungs- und PF-Behörde (im MWVATT).
    • Auslegung: Die Anhörungsbehörde veranlasst die Auslegung der Pläne und  setzt die Fristen, in der Stellungnahmen zum und Einwendungen gegen das Vorhaben eingereicht werden können.
    • Erörterungstermin: Die Erörterung erfüllt den Zweck, fristgerecht erhobene Einwendungen und Stellungnahmen mit den Betroffenen und Beteiligten zu diskutieren, diese über die vorgesehene Maßnahmen näher zu unterrichten und nach Möglichkeit Einigung zu erzielen.
    • Die Anhörungsbehörde gibt ihre Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens nach Abschluss der Erörterung ab und leitet diese der Anhörungs- und PF-Behörde zu.
    • Änderung während des Verfahrens: Bei Änderung eines ausgelegten Planes ist je nach Größe der Änderung ein erneutes Anhörungsverfahren mit den betroffenen Personen/Behörden notwendig.
  3. Planfeststellungsbeschluss
    Die Anhörungs- und PF-Behörde entscheidet letztendlich über die Stellungnahmen und Einwendungen und stellt den Plan fest, der für fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit rechtskräftig ist. Mit dem Planfeststellungsbeschluss wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt.
  4. Mögliche Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss
    Begründete Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss müssen innerhalb entsprechender Fristen bei den zuständigen Gerichten (bei Bundesfernstraßen: Oberverwaltungsgericht, bei Landes- und Kreisstraßen: Verwaltungsgericht) eingereicht werden.
  5. Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses
    Auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast ist eine Verlängerung des Planfeststellungsbeschluss um fünf Jahre möglich.

Wenn die Maßnahme keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt hat und wenn Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich betroffen sind oder aber Einigung über die Einschränkung der Rechte besteht und wenn öffentliche Belange nicht berührt sind oder aber das Benehmen hergestellt worden ist, so kann eine Plangenehmigung (selbe Rechtswirkung wie der Planfeststellungsbeschluss) erteilt oder aber eine Freistellung von der Planfeststellung verfügt werden.

6. Ausführungsentwurf (M 1:1.000, für Details M 1:100)

Für die Bauausführung sind anhand der vorhandenen Entwurfsunterlagen Ausführungspläne aufzustellen. In diese sind die Maßgaben des Planfeststellungsverfahren und alle erforderlichen Detailzeichnungen bzw. Einzelheiten zur Verwirklichung des Vorhabens einzuarbeiten.

Der Landschaftspflegerische Ausführungsplan (LAP) dient der ausführungsreifen Entwicklung und Darstellung aller Maßnahmen des Naturschutzes und Landschaftspflege. Sie werden entsprechend den ökologischen und gestalterischen Zielen ausgearbeitet und in den Bauablauf aufgenommen.

Ist die Ausführungsplanung abgeschlossen, werden alle erforderlichen Planunterlagen der Baudurchführung übergeben. Diese kann die Maßnahme nunmehr öffentlich ausschreiben und Bauaufträge erteilen, die gewöhnlich mit einem Spatenstich beginnen.

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