Landesbetrieb
Straßenbau und Verkehr
Schleswig-Holstein: Thema: Ministerien & Behörden
Freiballonen / Wetterballone
Letzte Aktualisierung: 02.02.2024
Ein Freiballon/Wetterballon ist ein freifliegender Ballon. Er muss als Gasballon mit einem Traggas, das leichter als Luft ist, gefüllt werden oder als Heißluftballon ausgeführt sein. Freiballone/Wetterballone werden in Deutschland luftrechtlich als eigene Luftfahrzeugklasse angesehen.
Ein unbemannter Freiballon ist nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 SERA.3140 so zu betreiben, dass Gefahren für Personen, Sachen oder andere Luftfahrzeuge so gering wie möglich zu halten sind.
Ein unbemannter Freiballon, bei dem es sich nicht um einen leichten Ballon zur ausschließlichen Nutzung für meteorologische Zwecke in einer von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Weise handelt, darf über dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates nur mit Genehmigung dieses betreffenden Staates betrieben werden. Er ist im Einklang mit den Bedingungen zu betreiben, die vom Eintragungsstaat und von den Staaten, die voraussichtlich überflogen werden, festgelegt wurden. Ein unbemannter Freiballon darf nur dann betrieben werden, wenn beim Auftreffen des Ballons oder eines Teils davon, einschließlich der Nutzlast, auf die Erdoberfläche Personen oder Sachen nicht gefährdet werden.
Ein schwerer unbemannter Freiballon darf nur nach vorheriger Koordinierung mit der/den Flugsicherungsorganisation(en) über der hohen See betrieben werden.
Der Betrieb von unbemannten Freiballonen nach Anlage 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bedarf gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 der LuftVO einer Erlaubnis von der Luftfahrtbehörde S-H.
Jeder Betrieb eines unbemannten Freiballons darf gem. Anlage 2, Ziffer 2.1. der DVO (EU) Nr. 923/2012 nur mit der Genehmigung des Staates betrieben werden, in dem der Aufstieg erfolgt.
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