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Schleswig-Holstein
: Thema: Ministerien & Behörden

Drachen

Letzte Aktualisierung: 21.02.2020

Das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Meter gehalten werden, bedarf gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 der LuftVO einer Erlaubnis der Luftfahrtbehörde S-H.

In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen sind nach §19 Abs. 1 Nr. 1 Luftverkehrsordnung (LuftVO) das Steigenlassen von Drachen oder das Betreiben von Schirmdrachen verboten.

Die Luftfahrtbehörde Schleswig-Holstein kann Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.

Ein Antrag sollte mindestens zwei bis drei Wochen vor dem ersten geplanten Aufstieg beantragt werden. Bei Einbindungen weiterer Behörden ist es erforderlich, das Anträge in Bereichen des Naturschutzes mindestens vier Wochen vor dem ersten geplanten Aufstieg bei der Luftfahrtbehörde Schleswig-Holstein beantragt werden.

Antrag auf Erteilung einer einzelnen Erlaubnis zum Auflassen von Drachen mit mehr als 100 Metern Seil

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