Der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräten, in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, die geeignet sind, den Flugbetrieb an einem Flugplatz zu stören, ist nach § 19 Absatz 1 Nr. 3 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) und nach § 20 LuftVO Absatz 1 Nr. 5 LuftVO verboten.
Die Luftfahrtbehörde Schleswig-Holstein kann Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.
Antrag auf Erteilung einer einzelnen Erlaubnis zum Betrieb von Hochleistungsscheinwerfern /optischen Lichtsignalgeräten