Navigation und Service

Landesbetrieb
Straßenbau und Verkehr
Schleswig-Holstein
: Thema: Ministerien & Behörden

Automatische Validierung von Lizenzen

Die Lizenzen PPL--private pilot license, SPL--sport pilot license und BPL--ballon pilot license sind ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO. Mit diesen Lizenzen kann auch außerhalb des Gebietes der Union geflogen werden.

Letzte Aktualisierung: 13.05.2024

Um in den Genuss der vollen Flexibilität von Teil-FCL--flight crew license-Lizenzen PPL--private pilot license, SPL--sport pilot license, BPL (beispielsweise Pilotin/Pilot mit in Deutschland ausgestellter Lizenz fliegt ein in Frankreich zugelassenes Luftfahrzeug) auch außerhalb der Union zu kommen, bedarf es eines Validierungsvermerks in der Lizenz sowie der Mitführung der neuesten Ausgabe der ICAO-Anlage.

Dies wurde in der Änderung 174 zur Anlage 1 des Chicagoer Abkommens festgehalten. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, wurde FCL.045 mit der Verordnung (EU) Nr. 2018/1065 ergänzt:

„Ein Pilot, der beabsichtigt, das Gebiet der Union mit einem Luftfahrzeug zu verlassen, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem eingetragen ist, in dem die Lizenz der Flugbesatzung erteilt wurde, muss die neueste Ausgabe der ICAO-Anlage, in der die ICAO-Registrierungsnummer der Vereinbarung, mit der die automatische Validierung der Lizenzen anerkannt wird, sowie die Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, aufgeführt sind, ausgedruckt oder in elektronischer Form mitführen.“

Aus diesem Grund wird gemäß ARA.FCL.200 (a) von Amtswegen mit nächster Veranlassung folgender Validierungsvermerk unter Feld XIII der Lizenz gebührenfrei eingetragen:

„This licence is automatically validated as per the ICAO attachment to this licence“

Inhaberinnen/Inhaber mit diesem Vermerk müssen die neueste Ausgabe der ICAO-Anlage, in der die ICAO-Registrierungsnummer der Vereinbarung, mit der die automatische Validierung der Lizenzen anerkannt wird, sowie die Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, aufgeführt sind, ausgedruckt oder in elektronischer Form mitführen.
Die aktuelle Anlage ist auf der Homepage der EASA--European Union Aviation Safety Agency unter folgendem Link zu erhalten: Aircrew
Bitte führen Sie diese Anlage bei Flügen mit anderen als in Deutschland registrierten Luftfahrzeugen außerhalb des Unionsgebiets unbedingt mit.
Sofern Inhaberinnen/Inhaber diesen Eintrag ohne weitere Veranlassung wünschen, ist dies formlos unter Angabe der Lizenznummer und unter Beifügung einer Kopie der aktuellen Lizenz mit Vor- und Rückseite zu beantragen.
In diesem Fall wird eine Gebühr von 15,00 EUR erhoben.

---------------------------------------------------------------------------------
Quelle: Verordnung (EU) Nr. 1178/2011

Automatische Validierung von Lizenzen (PDF, 75KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein