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: Thema: Ministerien & Behörden

B 75: Lärmsanierung Lübeck-Kücknitz

FAQ

B 75: Lärmsanierung Lübeck-Kücknitz

Letzte Aktualisierung: 16.09.2024

Fragen zur Lärmschutzwand

Gibt es Möglichkeiten, transparente Lärmschutzwände zu errichten?

Solange die Wand stark reflexionsmindernd ausgeführt wird und keine störenden Reflexionen auftreten, spricht aus akustischer Sicht nichts gegen eine (in Bereichen) transparent ausgeführte Lärmschutzwand. Zu bedenken ist, dass die Wirkung der Lärmschutzwände sehr unterschiedlich sein kann. Von Bedeutung ist, dass die Wände stark reflexionsmindernd ausgeführt werden, damit der Schall möglichst nicht auf die andere Straßenseite reflektieren wird. Diese Eigenschaft war nach Kenntnis des LBV.SH jedoch bei transparenten Lärmschutzwänden bislang nicht gegeben. Es wird geprüft, ob transparente Lärmschutzwände den Anforderungen genügen können, welche Kosten dabei entstehen und wie lange die Durchsichtigkeit der Wände gewährleistet ist.

Wo beginnt die geplante Lärmschutzwand vom Herrentunnel kommend?

Die neue Planung schließt an die bestehende, im Rahmen des Tunnelbaus errichtete, Lärmschutzwand an.

Wie hoch wären die Kosten für die Lärmschutzwand?

Zum jetzigen Stand der Planung wurden für die verschiedenen untersuchten Varianten der Lärmschutzwand Kostenschätzungen erstellt. Diese geschätzten Kosten wurden aus vergleichbaren Projekten abgeleitet. Im Rahmen der weiteren Entwurfsbearbeitung sind detailliertere Kostenberechnungen aufzustellen.

Gibt es die Möglichkeit, passive Lärmschutzmaßnahmen, beispielsweise Fenster, durchzuführen?

Grundsätzlich können bei der Herstellung von aktiven Lärmschutzmaßnahmen Restbetroffenheiten bleiben. Bei Lärmvorsorgemaßnahmen besteht dem Grunde nach ein Anspruch, diese Restbetroffenheiten durch passive Lärmschutzmaßnahmen weiter zu reduzieren. In diesem Fall handelt es sich um eine Lärmsanierungsmaßnahme. In welchem Maße im Anschluss an die Lärmsanierungsmaßnahme noch passive Lärmschutzmaßnahmen bezuschusst werden, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beantwortet werden.

Ist es möglich, die Lärmschutzwand nur im Kieselgrund zu errichten?

Der LBV.SH hat den Auftrag erhalten, eine Lärmschutzwand in der gesamten Länge auf beiden Seiten zu planen.

Wo bleibt der Lärm? Verschwindet der Lärm? Wird es mit der Wand gegenbenenfalls an anderer Stelle lauter als jetzt?

Die Oberfläche der Lärmschutzwand ist gemäß den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-19) stark reflexionsmindernd auszuführen. Dadurch wird ein Teil des Schalls absorbiert. Weitere Schallanteile werden über die Wand gebeugt oder reflektiert.

Durch die stark reflexionsmindernde Ausführung soll verhindert werden, dass störende Reflexionen zu einer Schallpegelerhöhung in anderen Bereichen (beispielsweise der gegenüberliegenden Straßenseite) führen.
 

Gibt es die Simulation des Schattenwurfes auch für die Monate Dezember und Januar?

Für die Informationsveranstaltung wurden beispielhaft zwei Sommermonate ausgewählt, weil davon auszugehen ist, dass der Aufenthalt im Freien in diesen Monaten eher gegeben und der Lichteinfall am größten ist.

Fragen zur schalltechnischen Untersuchung

Warum gibt es Unterschiede zwischen den berechneten Werten der Straßenbauverwaltung und beispielsweise den Lärmkarten der Hansestadt Lübeck?

Die Lärmkarten der Hansestadt Lübeck sind mit den ermittelten Werten der Schalltechnischen Untersuchung nicht unmittelbar vergleichbar, da diese nach anderen Richtlinien ermittelt wurden und die Kenngröße eine andere ist. Die Kenngröße LDEN (siehe auch Umgebungslärmrichtlinie) stellt den Beurteilungspegel für den Tag, Abend und Nacht in einem Wert dar. In der schalltechnischen Untersuchung wurde der Beurteilungspegel gemäß den RLS-19 für den Tag und die Nacht getrennt ermittelt.

Ist es richtig, dass der OPA erst bei 80 Stundenkilometer wirkt?

Gemäß den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-19) ist die Pegelminderung des OPA erst ab einer Geschwindigkeit von größer als 60 Stundenkilometer zu berücksichtigen. Dies liegt unter anderem daran, dass bei niedrigeren Geschwindigkeiten im zunehmenden Maß die Motorengeräusche der Fahrzeuge maßgeblich für die Schallemissionen sind und der Lärm, der durch die Reifen erzeugt wird, an Bedeutung verliert. Ein weiterer Grund ist der Selbstreinigungseffekt des OPA der bei Geschwindigkeiten von größer als 60 Stundenkilometer auftritt. 

Sind die Verkehrsprognosen überhaupt realistisch?

Ausweislich der Prognose der Verkehrsentwicklung wird es immer mehr Verkehr geben. Aber es zeigt sich, dass der Verkehr auf der B 75 weniger wird und sogar deutlich zurückgehen wird. Grund hierfür ist, dass der Verkehr vermehrt die A 1 und die Fehmarnbeltquerung nutzen werden und nicht die B 75 Travemünde-Kücknitz.

Die neue Fehmarnbeltquerung wurde in der Verkehrsuntersuchung berücksichtigt. Der Güterverkehr wird nach Ansicht aller Fachgutachter bundesweit steigen, auch am Skandinavienkai ist in den nächsten Jahren eine Steigerung zu erwarten. 

Warum wird in der lärmtechnischen Untersuchung statt der erlaubten Geschwindigkeit von 60 Stundenkilometer für Schwerverkehr 80 Stundenkilometer angesetzt?

Die Richtlinien zur Berechnung der Beurteilungspegel sind bundeseinheitlich gleich. In den geltenden Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-19) ist der Schwerverkehrsanteil mit größer als 3,5 Tonnen definiert. Um dem zu entsprechen, ist in der lärmtechnischen Untersuchung eine Geschwindigkeit von 80 Stundenkilometer für Lkw größer als 3,5 Tonnen anzusetzen. Für Pkw werden 100 Stundenkiometer angesetzt.

Der Bund finanziert die Lärmschutzmaßnahme, damit die Bundesstraße ihrer uneingeschränkten Funktion wieder zugeführt werden kann. Es ist daher vorgesehen, nach Errichtung der Lärmschutzwände die Geschwindigkeitsbeschränkungen aufzuheben. Die aktuell gültige Höchstgeschwindigkeit von 70 Stundenkilometer aus Lärmschutzgründen wurde von der Verkehrsbehörde der Hansestadt angeordnet.

Wie stellen sich die aktuellen Lärmschutzwerte durch den Einbau des OPA dar? Ist nach dem Einbau überhaupt noch eine Lärmschutzwand erforderlich?

Die Immissionspegel (also die Beurteilungspegel an den Gebäuden) variieren in ihrer Höhe, je nach Abstand und Lage zur B 75. Dies wurde am Beispiel Borstelweg 46 veranschaulicht. In den aktuellen schalltechnischen Berechnungen ist der eingebaute lärmmindernde Belag (OPA) mit seiner lärmmindernden Wirkung von zirka 5,5 dB berücksichtigt.

Kurz nach dem Einbau des Offenporigen Asphalts ist die lärmmindernde Wirkung am höchsten und liegt in der Regel sogar über dem berücksichtigten Wert von 5,5 dB. Über die Jahre reduziert sich dieser Wert (trotz des Selbstreinigungseffektes des OPA) durch Abnutzung und Zusetzung der Poren. Dem soll mit einer regelmäßigen Reinigung entgegengewirkt werden.

Der OPA reduziert die Schallpegel an den Gebäuden merklich. Jedoch werden auch mit dem OPA noch an vielen Immissionsorten die Auslösewerte der VLärmSchR97Bundes überschritten. Eine Lärmschutzwand kann die schalltechnische Situation noch einmal deutlich verbessern.

Fragen zum Vorgehen/ Ablauf der Planung

Ein Anlieger fragt, warum sein Wohnhaus als einziges nicht in den Planungen berücksichtigt wird und er keinen Lärmschutz erhält.

Der Planungsauftrag für die Lärmschutzmaßnahme umfasst nur den Bereich vom Herrentunnel bis zu K 20 (Waldhusener Weg). Das Gebäude des Anliegers liegt außerhalb dieses Planungsbereichs. Der LBV.SH wird die Möglichkeiten für den Anwohner prüfen.

Die Veranstaltung zeigt, dass Betroffenheiten auf beiden Seiten vorliegen. Wie ist das Meinungsbild?

Die Bewohner sollen entscheiden, ob die Lärmschutzwand gebaut wird oder nicht. Als Alternativen zu einer Lärmschutzwand werden die Anordnung von Geschwindigkeitsreduzierungen und der Einbau von Lärmschutzfenstern vorgeschlagen. Es wird darauf hingewiesen, dass die ursprüngliche lärmtechnische Berechnung nach der alten RLS-90 durchgeführt wurde und eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3,50 Meter empfohlen hat. Die Durchführung einer Meinungsumfrage würde nur zu dem bekannten Ergebnis führen, dass es weiterhin Befürworter und Gegner der Lärmschutzmaßnahme in unterschiedlichen Höhen gibt. Daher wird es keine Meinungsumfrage geben.

Der passive Lärmschutz wurde im Zuge der Planfeststellung im Jahr 1985 bereits abschließend abgewickelt. Die sich jetzt in Planung befindliche Lärmsanierung umfasst daher ausschließlich aktive Lärmschutzmaßnahmen mit dem Ziel, die Bundesstraße ohne Einschränkungen (beispielsweise Geschwindigkeitsbegrenzungen) nutzbar zu machen.

Es wird angeregt, die Maßnahme auch in den politischen Gremien (Bauausschuss) vorzustellen. Gibt es die Möglichkeit, die Kommunalpolitiker zu beteiligen?

Ja, grundsätzlich ist eine informative Beteiligung der Kommunalpolitik möglich. Die Entscheidungshoheit hat in dieser Sache der Bund, so dass etwaige Bedenken und andere Anliegen von der Kommunalpolitik an den Bund heran getragen werden müssten.

Kommt die Lärmschutzwand: Ja oder nein?

Der LBV.SH hat den Auftrag, eine Lärmschutzwand zu planen. Die Entscheidung trifft der Bund. Die aktuelle Haushaltslage ist allen bekannt. Eine definitive Antwort ist deshalb nicht möglich.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nach der Entwurfsaufstellung zunächst eine Haushaltsunterlage für den Bund erarbeitet wird, um den Gesehenvermerk des Bundes für diese Maßnahme zu bekommen. Danach erfolgt die planrechtliche Genehmigungsplanung, die die Beteiligung der TÖBs und der Anlieger einbezieht, um im Anschluss die Ausführungsplanung zu fertigen. Danach schließt sich die Ausschreibung mit der Vergabe und dem Bau an.  

Warum dauert die Planung so lange?

Die Planung dauert so lange, weil es sowohl bei den bearbeitenden Ingenieurbüros als auch beim LBV.SH Kapazitätsengpässe gab und gibt. Hinzu kommt, dass sich die Verkehrserhebung coronabedingt verzögert hat, um belastbare Verkehrsdaten zu erhalten.

Bereits 2017/ 2018 gab es einen Gesehenvermerk, in welchem der Maßnahme zugestimmt wurde. Warum wird jetzt ein neuer Gesehenvermerk benötigt?

Der frühere Gesehenvermerk umfasst vorrangig die Zusage für den Bau des OPA, weil diese Maßnahme schneller umsetzbar war. Da sich durch die Einführung der neuen Lärmschutzrichtlinie RLS19, durch die Aktualisierung der Verkehrsprognose der B 75 die Grundlagendaten und auch die Kosten erheblich geändert haben, ist dem Bund die Unterlage zum Gesehenvermerk neu vorzulegen.

Ist zukünftig die Umwidmung zur Kraftfahrtstraße vorgesehen?

Eine Umwidmung der B 75 zur Kraftfahrstraße ist nicht vorgesehen. Es besteht daher kein Grund, die vorhandenen Bushaltestellen aufzuheben.


 

 

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