Für Infrastrukturvorhaben und bestimmte Großprojekte ist gesetzlich ein Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben. Als Träger des Vorhabens (Vorhabensträger - VHT) werden die Antragsteller in Planfeststellungsverfahren bezeichnet. Den Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens stellt der VHT bei der Planfeststellungsbehörde. Die Planfeststellungsbehörde leitet den Antrag zur Durchführung des Anhörungsverfahrens an die zuständige Anhörungsbehörde weiter.
Auslegen der Unterlagen
Die Antragsunterlagen bestehend aus Erläuterungen (wie z.B. Erläuterungstext, Gutachten, fachlichen Ausarbeitungen, Prognosen, Umweltverträglichkeitsuntersuchungen, Landschaftspflegerischem Begleitplan) und Zeichnungen (z.B. Lagepläne, Höhen- und Querschnittspläne, Grunderwerbspläne) werden von der Anhörungsbehörde zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt. Diese Auslegung wird zuvor in den Kommunen (Städte, Ämter und/oder Gemeinden), in deren Bezirken sich das Vorhaben auswirkt, örtlich bekannt gemacht. Nicht ortsansässige in ihrem Eigentum Betroffene, werden durch die Anhörungsbehörde über die öffentliche Auslegung benachrichtigt.
Beteiligung von Betroffenen
Die Anhörungsbehörde beteiligt unmittelbar die vom Vorhaben in ihren Aufgabenbereichen betroffenen Behörden und Leitungsträger (z.B. Ver-/Entsorgungsunternehmen, evtl. ÖPNV-Unternehmen) und die sogenannten Träger öffentlicher Belange (TÖB) durch Übersendung einer Planausfertigung mit der Bitte um Prüfung der Betroffenheiten und Abgabe einer Stellungnahme. Die TÖB erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Einwendungen
Einwendungen gegen den Plan (z.B. von Privatpersonen, Firmen) können nur schriftlich per Brief bzw. Fax oder zur Niederschrift bei den in den Bekanntmachungen genannten Behörden erhoben werden. Die Erhebung von Einwendungen ist zudem in elektronischer Form nach Maßgabe des § 52 Absatz 2 und 3 LVwG SH möglich (z.B. qualifiziert elektronische Signatur). Die Möglichkeit der absenderbestätigten DE-Mail wird seit dem 01.01.2025 nicht mehr unterstützt. Es wird auf die Internetseite des Landes Schleswig-Holstein verwiesen: Hinweise zur elektronischen Kommunikation
Per E-Mail erhobene Einwendungen sind in der Regel nicht rechtswirksam und bleiben daher unberücksichtigt, es sei denn, die jeweilige Bekanntmachung der Auslegung lässt dies ausdrücklich zu.
Einwendungen sind zwischen Beginn der Planauslegung und der in der Auslegungsbekanntmachung genannten Einwendungsfrist zu erheben. Die Anhörungsbehörde versendet keine Eingangsbestätigungen.
Die Auslegungsdauer beträgt in der Regel einen Monat.
Die Einwendungsfrist endet entsprechend des angewendeten Verfahrensrechts zwei Wochen (§ 72 Absatz 4 Satz 1 VwVfG), vier Wochen (§ 140 Absatz 4 Satz 1 LVwG) oder einen Monat (§ 21 Absatz 2 UVPG) nach Ende der Auslegungsfrist.
Sämtliche fristgerecht erhobenen Einwendungen gelten während des gesamten Verfahrens als aufrechterhalten, solange sie nicht ausdrücklich schriftlich zurückgenommen werden.
Vorbereitung auf die Erörterung
Die Entscheidung ob ein Erörterungstermin bestimmt wird, obliegt der Anhörungsbehörde. In bestimmten Fällen kann auf eine Erörterung verzichtet werden (vgl. z.B. § 17a FStrG). Die Anhörungsbehörde trifft die Entscheidung, ob ein Erörterungstermin stattfindet, regelmäßig erst nach Sichtung der Erwiderungen.
Die Einwendungen und Stellungnahmen, die im Laufe des Beteiligungsverfahrens bei der Anhörungsbehörde eingehen, werden zur Vorbereitung auf den möglicherweise stattfindenden Erörterungstermin unter anderem an den VHT zur Erwiderung übersandt.
Die Weitergabe auch personenbezogener Daten ist datenschutzrechtlich zulässig und auch für die Erwiderung durch den VHT sachgerecht. Der VHT ist verpflichtet, die erhaltenen Daten ausschließlich zum Zweck des Planfeststellungsverfahrens zu nutzen. Der VHT bezieht Stellung zu sämtlichen im Rahmen des Anhörungsverfahrens eingegangenen Einwänden, Anregungen, Bedenken und Hinweisen. So kann gegebenenfalls den Anregungen der Einwenderinnen und Einwender gefolgt und die Planung geändert werden; andernfalls legt der VHT dar, warum dem Einwand aus dessen Sicht nicht gefolgt werden kann.
Erörterungstermin
Wird ein Erörterungstermin festgesetzt, kann dieser – je nach Umfang des Verfahrens – auch aus mehreren Verhandlungstagen bestehen.
Ziel der Erörterung ist es, die Informationsbasis der Anhörungsbehörde zu erweitern, um eine sachgerechte Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu gewährleisten.
Die Anhörungsbehörde erörtert die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem VHT, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben.
Der sogenannte bekannt zu machende Erörterungstermin wird örtlich durch die vom Plan betroffenen Kommunalverwaltungen bekannt gemacht.
Der bekannt gemachte Erörterungstermin ist grundsätzlich nicht öffentlich. Die Verhandlungsleitung kann Ausnahmen erteilen, wenn keiner der Anwesenden Einwände erhebt.
Gesonderte Termine (sog. Einzelerörterungstermine) werden in der Regel für die Erörterung der Einwendungen festgesetzt, die aus datenschutzrechtlichen Gründen nur mit die oder dem jeweils Betroffenen zu erörtern sind (insbesondere Grunderwerbsbetroffene) sowie für die Erörterung der Stellungnahmen der TÖB. Die Festsetzung dieser Termine erfolgt durch individuelle Benachrichtigung.
Sämtliche fristgerecht erhobenen Einwendungen gelten als aufrechterhalten, solange sie im Erörterungstermin nicht ausdrücklich zurückgenommen werden. Dies gilt selbst dann, wenn die oder der Einwender nicht an dem Erörterungstermin teilnimmt.
Über die aufrecht erhaltenen Anregungen und Bedenken, die sich auch nicht durch Planänderungen oder z.B. durch verbindliches Einvernehmen zwischen VHT und Einwenderin oder Einwender erledigt haben, wird im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses entschieden.
Ergebnisse der erörterten Punkte
Über die Erörterungen wird ein Ergebnisprotokoll erstellt, das die relevanten Ergebnisse enthält und in der Regel im Beisein der Erschienenen durch die Verhandlungsleitung diktiert wird. Bei mehreren Verhandlungstagen wird eine Niederschrift für die gesamten Erörterungstage des bekannt gemachten Termins erstellt.
Planänderung
Ein bereits ausgelegter und erörterter Plan kann auf Antrag des VHT geändert werden. Die im Erörterungstermin besprochenen Lösungsmöglichkeiten können beispielsweise Planänderungen zur Folge haben, für deren Bewertung im Abwägungsprozess ergänzende Gutachten (z.B. schalltechnische Untersuchungen) benötigt werden, die ein erneutes Beteiligungsverfahren zur Folge haben können.
Hinweis auf einschlägige Rechtsvorschriften: Service
Bitte beachten Sie: Die rechtlichen Vorgaben und Fristen eines Anhörungsverfahrens bleiben von diesen Informationen unberührt. Ein Rechtsanspruch lässt sich aus dieser Information nicht ableiten.
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