Die Realisierung von Infrastrukturprojekten greift meistens in bestehende Verhältnisse ein. Viele Sachverhalte müssen beachtet werden, um eine vorhandene Infrastruktur auszubauen oder eine neue zu schaffen. Häufig entstehen dadurch Interessenskonflikte.
Die Entscheidung, Straßen, Eisenbahnen, Flughäfen oder Häfen aus- oder neu zu bauen setzt voraus, dass ein öffentliches Interesse besteht. Doch werden durch solche Bauvorhaben auch vielerlei andere Belange berührt, wie etwa die des Naturschutzes, betroffener Kommunen oder einzelner Bürgerinnen und Bürger.
Um diese vielfältigen Konflikte zu erfassen, zu erörtern und letztendlich zu bewerten, gibt es das gesetzlich vorgeschriebene Planfeststellungsverfahren.
Anhörungsverfahren
Das Planfeststellungsverfahren beinhaltet ein sogenanntes Anhörungsverfahren, das durch folgende wesentliche Schritte gekennzeichnet ist:
Bekanntmachung und Auslegung der Planunterlagen,
Aufforderungen zur Abgabe von Anregungen, Bedenken und Einwendungen,
deren Weitergabe in nicht anonymisierter Form an den Antragsteller zur Vorbereitung der Erörterung,
Der letzte Schritt eines Planfeststellungsverfahrens ist die Entscheidung in Form eines Planfeststellungsbeschlusses. Dieser muss zwingend die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse, der Planrechtfertigung und den entgegenstehenden Belangen enthalten.
Der Planfeststellungsbeschluss wird nach den gesetzlichen Bestimmungen allen Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben, zugestellt und öffentlich ausgelegt. Gegen einen Planfeststellungsbeschluss kann Klage erhoben werden.
Ziel dieses förmlichen Verwaltungsverfahrens ist es, alle Interessen gründlich abzuwägen und Betroffenheiten bestmöglich zu berücksichtigen, um letztendlich eine ausgewogene Planung zu erarbeiten. Grenzen werden dabei durch die zu beachtenden vielfältigen Gesetze und Rechtsvorschriften gesetzt.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann anstelle eines Planfeststellungsverfahrens ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden, insbesondere dann, wenn keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegt. Hierbei entfallen beispielsweise die Bekanntmachung und die Auslegung der Planunterlage.
Entfallen der Planfeststellung und Plangenehmigung
Ist ein Bauvorhaben von sogenannter unwesentlicher Bedeutung, können Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen. Dann kann ein Anzeigeverfahren durchgeführt werden.
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