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Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein : Thema: Ministerien & Behörden

Informationen für Sondengängerinnen und Sondengänger in Schleswig-Holstein

Informationen für Sondengängerinnen und Sondengänger in Schleswig-Holstein

Hintergrundinformationen zur Suche mit einem Metalldetektor



Voraussetzungen zur Suche

FAQs und Rechtliches

FAQs und Rechtliches

Wird für das Suchen mit einem Metalldetektor eine Genehmigung benötigt?


Ja, denn nach § 12 Abs. 2 Satz 5 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) für Schleswig-Holstein ist die Prospektion mit einem Metalldetektor grundsätzlich genehmigungspflichtig:

Der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde bedürfen das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein.

Ein Metalldetektor gilt als ein solches Mess- und Suchgerät und daher ist immer eine Genehmigung erforderlich – selbst wenn der Einsatz auf privatem Grund geplant ist. Ausgenommen hiervon sind beispielsweise die Polizei und der Kampfmittelräumdienst, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften berechtigt sind, Metallsuchgeräte einzusetzen.

Zu beachten ist, dass die Anwendung dieser Rechtsnorm nicht auf bestimmte Bereiche wie bekannte Kulturdenkmale oder spezielle Schutzzonen beschränkt ist, wie in den Hintergrundinformationen (siehe Kasten Hintergrundinformationen zur Suche mit einem Metalldetektor) erläutert wird. Das ALSH legt je nach Ort des beabsichtigten Einsatzes von Metalldetektoren unterschiedliche Anforderungen an die Sachkunde fest.

Grundsätzlich ist zwischen der Suche an Badestränden und außerhalb von Badestränden zu unterscheiden.

Welche Regelungen sind für die Suche mit einem Metalldetektor an Badestränden zu beachten?


Für die Suche an ausgewiesenen Badestränden der Nord- und Ostsee sowie an Binnenseen ist kein spezieller Nachweis der Sachkunde, allerdings eine Genehmigung erforderlich (siehe Abschnitt Strandsuchgenehmigungen).

Bei einer sogenannten „Strandsuchgenehmigung” handelt es sich um eine denkmalrechtliche Genehmigungen des ALSH, die grundsätzlich immer erteilt wird. Allerdings erfolgt sie unabhängig von Rechten Dritter. Das bedeutet, dass Betretungsrechte der Strände oder Eigentumsrechte an gefundenen Gegenständen – also deren Eigentümerin oder Eigentümer noch ermittelt werden können – beachtet werden müssen. Es kann auch vorkommen, dass die Suche mit einem Metalldetektor an bestimmten Badestränden oder Strandabschnitten zu bestimmten Zeiten unerwünscht oder sogar verboten ist. Diese Entscheidung liegt bei den Eigentümern oder Pächtern der Strandabschnitte und nicht beim ALSH.

Wird dennoch ein archäologischer Fund aus dem Strandsand geborgen, gilt die gesetzliche Meldepflicht am ALSH, auch wenn der Gegenstand nicht mehr in seinem ursprünglichen Zusammenhang steht (vgl. Frage Welche Gegenstände sind archäologische Funde und müssen gemeldet werden?).

Welche Regelungen sind für die Suche mit einem Metalldetektor an Land und außerhalb der Strände zu beachten?


Grundsätzlich ist die Suche in Schleswig-Holstein außerhalb der Badestrände denkmalrechtlich nur zulässig, wenn ein entsprechender Sachkundenachweis (= Teilnahme am Zertifizierungskurs) vorliegt.

Die Gründe dafür wurden bereits in den Hintergrundinformationen erläutert (siehe Kasten Hintergrundinformationen zur Suche mit einem Metalldetektor). Archäologische Fundstellen sind nicht an heutige Grundstücksgrenzen und Eigentumsverhältnisse gebunden. Es ist daher unerheblich, ob die Suche auf öffentlichem oder privatem Grund geplant ist. Eine eventuell bereits erteilte Erlaubnis des Grundstückseigentümers reicht allein nicht aus, denn sie ersetzt nicht die erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung.

Bei erfolgreichem Abschluss eines Zertifizierungskurses des ALSH (siehe Abschnitt Zertifizierungskurse am ALSH und das „Schleswiger Modell”) oder vergleichbaren Sachkundenachweisen anderer Bundesländer können denkmalrechtliche Genehmigungen für die Suche auf landwirtschaftlich genutzten Flächen unabhängig von Rechten Dritter (Betretungsrechte etc.) erteilt werden. Die Suche in Wäldern, auf geschützten, archäologischen Kulturdenkmalen, in Grabungsschutzgebieten und unter Wasser wird grundsätzlich nicht genehmigt. Selbst zertifizierte Sondengängerinnen und Sondengänger dürfen dies nur unter fachlicher Begleitung des ALSH.

Was mache ich, wenn ich einen metallenen Gegenstand verloren habe oder Hilfe bei der Suche danach benötige?

Wenn Eheringe, Schlüsselbunde oder Teile landwirtschaftlicher Geräte verloren gegangen sind, Metallschrott im Boden eines Grundstücks aufgefunden und entfernt oder sogar Familienschätze aufgespürt werden sollen, ist die Suche unter Verwendung eines Metalldetektors die naheliegendste Lösung.

Solch ein Vorgehen ist am ALSH allerdings immer genehmigungspflichtig. In den letzten Jahren hat das ALSH regelmäßig Anfragen zur Suche nach derartigen Gegenständen erhalten. Sofern nicht selbst ein Sachkundenachweis zur Verwendung eines Metalldetektors vorgelegt werden kann, kann durch das ALSH eine Vermittlung an erfahrene Mitglieder der Detektorgruppe Schleswig-Holstein erfolgen, die bereits vielen Menschen in solchen Situationen geholfen haben.

Dieser Antrag ist ausschließlich für die Suche unter Verwendung eines Metalldetektors nach den oben genannten Gegenständen vorgesehen, die nach § 984 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht herrenlos sind und deren Eigentümer ermittelt werden können oder vielmehr als Auftraggeber bekannt sind.

Sie haben die Möglichkeit der Beantragung über das Onlineportal oder durch einen formlosen Antrag per Mail. Für eine zügige Bearbeitung ist es erforderlich, dass Sie den Ort des Detektoreinsatzes präzise beschreiben, indem Sie das betreffende Flurstück angeben. Verwenden Sie hierzu einfach das öffentlich zugängliche Geoportal SH:

https://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/ALKIS_FS/index.html?lang=de#/

Mit einem Klick auf das betreffende Flurstück erhalten Sie die für uns relevante Information der Flurstücks_ID (siehe Abbildung). Diese geben Sie bitte in Ihrem formlosen Antrag mit an.

Im Digitalen AtlasNord für ALKIS-Flurstücke des öffentlich zugänglichen Geoportals SH ist in diesem Luftbild ein Flurstück durch eine farblich markierte Fläche hervorgehoben.
Alkis-Flurstücke des öffentlich zugänglichen Geoportals SH

Ich möchte nur auf Spielplätzen suchen. Was ist zu beachten?

In einigen Fällen können nach sorgfältiger Einzelfallprüfung Genehmigungen erteilt werden, wenn die Suche zum Aufspüren gefährlicher Gegenstände auf öffentlichen Spielplätzen dient. Dies betrifft ausschließlich aufgefüllte Sandspielflächen.

Sie haben die Möglichkeit der Beantragung über das Onlineportal oder durch einen formlosen Antrag per Mail. Für eine zügige Bearbeitung ist es erforderlich, dass Sie den Ort des Detektoreinsatzes präzise beschreiben, indem Sie das betreffende Flurstück angeben. Verwenden Sie hierzu einfach das öffentlich zugängliche Geoportal SH:

https://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/ALKIS_FS/index.html?lang=de#/

Mit einem Klick auf das betreffende Flurstück erhalten Sie die für uns relevante Information der Flurstücks_ID (siehe Abbildung). Diese geben Sie bitte in Ihrem formlosen Antrag mit an.

Im Digitalen AtlasNord für ALKIS-Flurstücke des öffentlich zugänglichen Geoportals SH ist in diesem Luftbild ein Flurstück durch eine farblich markierte Fläche hervorgehoben.
Alkis-Flurstücke des öffentlich zugänglichen Geoportals SH

Welche Gegenstände sind archäologische Funde und müssen gemeldet werden?


Gemäß § 15 des Denkmalschutzgesetzes Schleswig-Holstein (DSchG SH) besteht eine allgemeine Meldepflicht für das Entdecken von Kulturdenkmalen (= Funde und andere Objekte). Dies erfordert die unverzügliche unmittelbare Benachrichtigung der oberen Denkmalschutzbehörde (= Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein). Darüber hinaus kann das ALSH unabhängig vom Eigentumsrecht eine zeitweilige Herausgabe von Funden zur wissenschaftlichen Untersuchung verlangen.

Kulturdenkmale, wie in § 2 Abs. 2 DSchG SH definiert, sind historische Objekte, Gruppen von Objekten oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erforschung oder Bewahrung wegen ihres historischen, wissenschaftlichen, künstlerischen, technischen, städtebaulichen oder landschaftsprägenden Wertes im öffentlichen Interesse liegt. Sie können beweglich oder unbeweglich sein und umfassen insbesondere Baudenkmale, archäologische Fundstücke und Bodendenkmale.

Archäologische Kulturdenkmale im Sinne des Gesetzes sind solche, die sich im Boden, in Mooren oder Gewässern befinden oder befanden und Aufschluss über die Vergangenheit des Menschen geben können, einschließlich dinglicher Zeugnisse wie Bodenveränderungen und Spuren von Pflanzen und Tieren.

Die Kategorie beweglicher archäologischer Kulturdenkmale umfasst wissenschaftlich bedeutsame Funde aus verschiedenen historischen Epochen, von der Steinzeit bis in die Neuzeit. In den letzten Jahren hat sich die zeitgeschichtliche Archäologie etabliert, die mit archäologischen Methoden die jüngere Vergangenheit erforscht, darunter militärische Lagerstätten und Schlachtfelder des 19. Jahrhunderts oder Überreste aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges. Die Rechtsprechung bestätigt, dass militärische Funde, wie Militaria aus den Weltkriegen, als Kulturdenkmale eingestuft werden können, die genaue Klassifizierung hängt jedoch vom Einzelfall ab und obliegt in erster Linie den zuständigen Denkmalschutzbehörden. Darüber hinaus können auch jüngere, bewegliche und unbewegliche Zeugnisse abgeschlossener historischer Epochen, einschließlich des Kalten Krieges, als Kulturdenkmale gelten.

Munitionsteile und Waffen(-teile) unterliegen als Kampfmittel der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012). Es ist verboten, entdeckte Kampfmittel zu berühren, ihre Lage zu verändern, in Besitz zu nehmen oder zu beseitigen (§ 5 KampfmV SH 2012). Der unsachgemäße Umgang mit Munition oder Teilen davon kann tödlich sein!

Archäologische Kulturdenkmale bzw. Objekte, die mit dem Metalldetektor aber auch anderweitig gefunden werden, müssen der Landesaufnahme des Archäologischen Landesamtes Schleswig-Holstein gemeldet werden.

(Mail: landesaufnahme@alsh.landsh.de; Tel. 04621 387-0)

Was muss ich beim Magnetangeln beachten?

Die Suche mit Magneten in Schleswig-Holstein unterliegt nicht dem sogenannten Gemeingebrauch und ist somit in landeseigenen Gewässern verboten. In privaten Gewässern ist ein Einsatz ohne Erlaubnis der Eigentümerinnen und Eigentümer in Schleswig-Holstein illegal.

Nähere Angaben sind den Informationen des „Expertenkreis Munition im Meer” von Schleswig-Holstein zu entnehmen:

https://www.schleswig-holstein.de/uxo/DE/Themen/Fachinhalte/magnetangeln/textMagnetangeln

Kontakt:

Expertenkreis Munition im Meer

Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Nord- und Ostsee

Tel. 0431 988-3450 oder -3460 

munition@meeresschutz.info

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das Denkmalschutzgesetz?


Verstöße gegen das Denkmalschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeit (§ 18 DSchG SH) oder bei Vorsatz als Straftat (§ 19 DSchG SH) mit einer Geld- oder sogar einer Haftstrafe geahndet werden.


Es wird ein Metalldetektor ohne die erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung verwendet.

  • Dies stellt eine Zuwiderhandlung gegen die Genehmigungspflichten des Denkmalschutzgesetzes dar. Bei Fahrlässigkeit ist dies eine Ordnungswidrigkeit (§ 18 Abs. 1 Satz 2) und die verwendeten Geräte können eingezogen werden (§ 18 Abs. 3), bei Vorsatz ist dies eine Straftat (§ 19 Abs. 1 Satz 2) und die verwendeten Geräte sollen eingezogen werden (§ 19 Abs. 2).

 
Es wird ein Kulturdenkmal entdeckt, aber dem ALSH nicht gemeldet.

  • Wer ein Kulturdenkmal entdeckt oder findet und der gesetzlichen Meldepflicht (vgl. Frage Welche Gegenstände sind archäologische Funde und müssen gemeldet werden?) nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 18 Abs. 1 Satz 3). Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt (§ 18 Abs. 2), um ein Tätigwerden der Denkmalschutzbehörden nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erwirken oder zu verhindern. 

Strandsuchgenehmigungen

Strandsuchgenehmigungen

Zertifizierungskurse am ALSH und das „Schleswiger Modell"

Anmeldung

Anmeldung

Der Zertifizierungskurs vom 22. bis 25. April 2026 ist ausgebucht. : Hinweis; Datum ; Dokumenttyp: Meldung


Detektorfunde

Exemplarisches Spektrum von Detektorfunden der Detektorgruppe Schleswig-Holstein aus den Jahren 2006 bis 2014 Quelle: ALSH

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