Gemäß § 15 des Denkmalschutzgesetzes Schleswig-Holstein (DSchG SH) besteht eine allgemeine Meldepflicht für das Entdecken von Kulturdenkmalen (= auch Funde, siehe unten). Dies erfordert die unverzügliche unmittelbare Benachrichtigung der oberen Denkmalschutzbehörde, das kann auch über die Gemeinde erfolgen. Darüber hinaus kann das ALSH unabhängig vom Eigentumsrecht eine zeitweilige Herausgabe von Funden zur wissenschaftlichen Untersuchung verlangen.
Kulturdenkmale, wie in § 2 Abs. 2 DSchG SH definiert, sind historische Objekte, Gruppen von Objekten oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erforschung oder Bewahrung wegen ihres historischen, wissenschaftlichen, künstlerischen, technischen, städtebaulichen oder landschaftsprägenden Wertes im öffentlichen Interesse liegt. Sie können beweglich oder unbeweglich sein und umfassen insbesondere Baudenkmale, archäologische Fundstücke und Bodendenkmale.
Archäologische Denkmale im Sinne des Gesetzes sind solche, die sich im Boden, in Mooren oder Gewässern befinden oder befanden und Aufschluss über die Vergangenheit des Menschen geben können, einschließlich dinglicher Zeugnisse wie Bodenveränderungen und Spuren von Pflanzen und Tieren.
Die Kategorie beweglicher archäologischer Kulturdenkmale umfasst wissenschaftlich bedeutsame Funde aus verschiedenen historischen Epochen, von der Steinzeit bis in die Neuzeit. In den letzten Jahren hat sich die zeitgeschichtliche Archäologie etabliert, die mit archäologischen Methoden die jüngere Vergangenheit erforscht, darunter militärische Lagerstätten und Schlachtfelder des 19. Jahrhunderts oder Überreste aus der Zeit des Dritten Reiches.
Die Rechtsprechung bestätigt, dass militärische Funde, wie Militaria aus den Weltkriegen, als Kulturdenkmale eingestuft werden können, die genaue Klassifizierung hängt jedoch vom Einzelfall ab und obliegt in erster Linie den zuständigen Denkmalschutzbehörden. Darüber hinaus können auch jüngere bewegliche und unbewegliche Zeugnisse abgeschlossener historischer Epochen, einschließlich des Kalten Krieges, als Kulturdenkmale gelten.
Munitionsteile und Waffen(-teile) unterliegen als Kampfmittel der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012). Es ist verboten, entdeckte Kampfmittel zu berühren, ihre Lage zu verändern, in Besitz zu nehmen oder zu beseitigen (§ 5 KampfmV SH 2012). Der unsachgemäße Umgang mit Munition oder Teilen davon kann tödlich sein!