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Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein : Thema: Ministerien & Behörden

Wo gilt die Strandsuchgenehmigung?



Letzte Aktualisierung: 22.04.2026

Für viele Personen, die einen Metalldetektor besitzen, steht das Auffinden verlorener Alltagsgegenstände wie Geldmünzen, Schmuck und Mobiltelefone an gut besuchten Badestränden im Vordergrund. Diese Strände sind im Badestellenatlas des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein verzeichnet:

(https://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/SWIM/index.html?lang=de)

Über den Themenbereich Badegewässerqualität

(https://www.schleswig-holstein.de/DE/Themen/Gesundheit_und Verbraucherschutz/badegewaesser)

gelangen Sie ansonsten auch zu einer gemeindeweisen Übersicht der Badestrände.

In den Uferzonen finden natürliche Prozesse wie Küstenabbruch, Strömung und Brandung statt. Diese Prozesse können archäologische Fundstätten sowohl sukzessive zerstören als auch freilegen, wodurch sie sichtbar werden. An den ausgewiesenen Badestränden werden Instandsetzungsmaßnahmen wie z. B. Sandaufspülungen und -umlagerungen durchgeführt, wodurch intakte archäologische Strukturen nahezu ausgeschlossen sind, bedingt durch die Kombination natürlicher und menschlicher Einflüsse.

Wird der Metalldetektor nur zur oberflächennahen Suche in den definierten Bereichen verwendet und sind damit keine Grabungen auf Liegewiesen o. Ä. verbunden, erachtet das ALSH das Risiko einer Beeinträchtigung oder Zerstörung intakter archäologischer Denkmale als so gering ein, dass in der Regel kein gesonderter Sachkundenachweis erforderlich ist und eine Genehmigung grundsätzlich erteilt werden kann. Dennoch gilt die Fundmeldepflicht für archäologische Funde!

Für die Suche an den Stränden der Nord- und Ostsee sowie der Binnenseen – ausgenommen sind die Strände auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck – erteilt das ALSH als zuständige obere Denkmalschutzbehörde eine generelle Genehmigung, die von volljährigen und geschäftsfähigen Personen über den Download-Link (siehe Kasten Download der generellen Strandsuchgenehmigung) heruntergeladen werden kann.

Die generelle Suchgenehmigung gilt nur für Bereiche, die folgende Kriterien erfüllen:

  • Das Suchgebiet ist ein Strand gemäß nachstehender Definition: Ein Strand ist eine aus Sand oder Steinen bestehende Uferzone eines Sees oder Meeres. Der Strand ist wasserseitig durch das mittlere Tideniedrigwasser (MTnw) oder das Watt bzw. an tidefreien Ufern (Ostsee und Binnenseen) durch den mittleren Wasserstand (MW) und landseitig durch den Vegetationsbeginn, die Böschung der Steilküste oder den Dünenfuß begrenzt.
  • Die Genehmigung gilt nicht für angrenzende Bereiche. Das heißt, sie gilt nicht für seewärtige Bereiche, die regelmäßig von Wasser überspült werden, und nicht für landseitige Bereiche, die sich an den Strand angrenzen, wie z. B. Liegewiesen, Campingplätze oder angrenzende landwirtschaftliche Flächen oder sonstige Flächen wie z. B. Naturschutzgebiete (siehe Abbildung).
  • Der Strand ist im Schwimm- und Badestellenatlas

https://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/SWIM/index.html?lang=de)

bzw. in der gemeindeweisen Übersicht der Badestrände des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein

(https://www.schleswig-holstein.de/DE/Themen/Gesundheit_und Verbraucherschutz/badegewaesser)

als Badestrand verzeichnet.

Das Satellitenbild zeigt einen Ausschnitt des Südstrandes von Eckernförde. Der Strandbereich ist gelb umrandet, grau schraffiert und mit grünen Häckchen markiert. Im Wasser und an Land zeigen Verbotsschilder für Detektoren die nicht freigegebenen Orte an.
Exemplarische Darstellung des Geltungsbereiches der Strandsuchgenehmigung (hier Südstrand von Eckernförde, Kreis Rendsburg-Eckernförde)

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