Das Landgericht Lübeck hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Allerdings nicht auf Grund des Geschehens am Bahnhof Reinbek, sondern wegen eines Angriffs auf einen Mann in Parchim.
Der Vorwurf
Einem Mann wird vorgeworfen, ein 12-jähriges Kind auf einem Bahnsteig in Reinbek festgehalten zu haben. Die Mutter konnte ihr Kind kurz darauf aus dem Griff des Mannes befreien. Wenige Tage zuvor soll der Mann in Parchim einen anderen Mann bei einer Auseinandersetzung an den Hals gefasst haben.
Das Verfahren
Der Mann soll aufgrund einer psychischen Erkrankung im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt haben. Die Staatsanwaltschaft hatte deshalb keine Anklage erhoben, sondern ein sogenanntes Sicherungsverfahren beantragt. Das Gericht hatte daher über die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung zum Schutz der Allgemeinheit zu entscheiden, nicht dagegen über eine Strafe.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht hat die Unterbringung des Mannes in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Kammer war überzeugt, dass der Mann in Parchim einen anderen Mann durch Fassen an dessen Hals vorsätzlich körperlich misshandelte. Auf Grund seiner psychischen Erkrankung habe er sein Verhalten aber nicht hinreichend steuern können. Es sei zu erwarten, dass er auf Grund seines Zustands künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Eine strafbare Körperverletzung in Bezug auf das Geschehen am Reinbeker Bahnhof sah das Gericht dagegen insbesondere nach der Aussage des betroffenen Jungen und dem Video der Überwachungskameras nicht als erwiesen an.
Was bedeutet das?
Wer das Unrecht einer Tat nicht erkennen bzw. das eigene Handeln nicht steuern kann, ist schuldunfähig und wird nicht bestraft. Statt einer Strafe kommt zum Schutz der Allgemeinheit und zur Behandlung der Person eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht. Eine solche Maßnahme ist zeitlich nicht befristet und kann daher schwerwiegender sein als eine Haftstrafe.
Das Urteil vom 31.3.2026 (Aktenzeichen: 3 KLs 702 Js 21426/25) ist nicht rechtskräftig. Es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.
Merle Lassen-Huhn, LL.M.
Pressesprecherin