Navigation und Service

Landgericht Lübeck : Thema: Gerichte & Justizbehörden

„Covid-19“ - Impfaktion im Lübecker Flughafen: Freispruch für den Angeklagten

Pressemitteilung des Landgerichts Lübeck vom 12.05.2026.

Letzte Aktualisierung: 12.05.2026

Das Amtsgericht Lübeck hatte den Angeklagten, den Gründer einer Firma für Diagnostik von Immun- und Infektionskrankheiten, wegen Inverkehrbringens eines nicht zugelassenen oder genehmigten Arzeimittels zu einer Geldstrafe von 250.000 EUR verurteilt. Das Landgericht Lübeck hat das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 10. Juni 2024 nunmehr in zweiter Instanz aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.

Der Vorwurf

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, 2021 während der Corona-Pandemie einen nicht zugelassenen Impfstoff als Fertigarzneimittel an zwei Ärzte übergeben zu haben, welche ihn sodann impfwilligen Personen verabreichten.

Das Amtsgericht Lübeck hat den Angeklagten mit Urteil vom 10.6.2024 wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens eines Fertigarzneimittels ohne Zulassung und Genehmigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 5.000,00 € verurteilt (Aktenzeichen: 67 Cs 708 Js 54024/21). Hiergegen ging der Angeklagte in Berufung, die jetzt vor dem Landgericht Lübeck verhandelt wurde.

Die Entscheidung

Die mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzte Berufungsstrafkammer des Landgericht hat den Angeklagten nunmehr freigesprochen. Zur Begründung führte der Vorsitzende Richter der Strafkammer aus, dass es sich bei dem Impfstoffen zwar um nicht zugelassene Arzneimittel gehandelt habe. Die konkreten Abläufe der Impfaktion vor Ort rechtfertigten jedoch nicht den Vorwurf des „Inverkehrbringens“. Hierzu sei erforderlich, dass Dritte die Stoffe „zur freien Verfügung“ erhalten hätten. Dies wäre der Fall gewesen, wenn der Angeklagte den Ärzten den Impfstoff beispielsweise zur Abgabe in deren Praxen mitgegeben hätte. Tatsächlich seien die Impfstoffe den Ärzten jedoch in fertig aufgezogenen Spritzen zur sofortigen Impfung an Ort und Stelle gegeben worden. Die Beteiligten seien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insoweit arbeitsteilig vorgegangen: der Angeklagte habe die Stoffe gebracht, Mitarbeiter hätten diese vermischt und dann bereit zur sofortigen Gabe an die Ärzte weitergegeben. In der Gesamtbetrachtung hätten die Ärzte daher die Impfstoffe nicht zur freien Verfügung nach eigenem Ermessen erhalten. Die Stoffe seien daher im Rechtssinn nicht „in den Verkehr gebracht“ worden.

Die Kammer hat zudem geprüft, ob nicht die folgende Impfung mit dem nicht zugelassenen Impfstoff strafbar gewesen sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Verimpfung selbst sei nach dem Arzneimittelgesetz in der damals geltenden Fassung nur dann strafbar, wenn es sich bei dem Impfstoff um ein „bedenkliches Arzneimittel“ gehandelt habe. Hierfür seien keine Anhaltspunkte festzustellen.

Das Urteil vom 12.5.2026 (Aktenzeichen: 4 Nbs 708 Js 54024/21) ist nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft kann binnen einer Woche Revision zum Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht einlegen.

Es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Mastodon