Der Kläger stürzte beim Fußballspielen in unmittelbarer Nähe eines von der Beklagten aufgestellten, ca. 1,20 Meter hohen Doppelstabmattenzaunes. Er versucht noch durch das Festhalten am Zaun den Sturz abzuwenden. Dabei ergriff er den Zaun von oben, wobei er sich an den Einzelstangen, die über die Querverbindung hinausragten an der linken Hand verletzte. Er verlangte nun von dem Nachbarn Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das Landgericht Lübeck hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe den Zaun so aufstellen dürfen. Der Zaun mit den nach oben überstehenden Einzelstangen stelle zwar eine potentielle Gefahrenquelle dar. Mit einem derartigen Unfall habe die Beklagte aber nicht rechnen und entsprechende Vorkehrungen zu dessen Verhinderung nicht treffen müssen. Denn die herausragenden Einzelstangen, in die der Kläger hineinfasste, seien als Gefahrenquelle deutlich erkennbar und nicht durch Überwuchs verdeckt gewesen. Es habe für den Kläger auch kein Grund bestanden in unmittelbarer Nähe dieser potentiellen Gefahrenquelle Fußball zu spielen. Das Grundstück habe zahlreiche Möglichkeiten geboten, abseits davon sportlich aktiv zu sein und sich nicht selbst zu gefährden. Auch könne der Beklagten nicht vorgeworfen werden, den Zaun überhaupt – und mit dem entsprechenden Gefährdungspotential durch herausragende Einzelstangen – aufgestellt zu haben. Dieser habe eine Doppelfunktion erfüllt und neben dem Eigenschutz der Beklagten vor dem Zutritt Unbefugter auch dem Schutz Dritter gedient, die auf dem Grundstück der Beklagten – insbesondere durch einen dort angelegten Teich – hätten zu Schaden kommen können.
Das Aktenzeichen lautet: 9 O 74/22.
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