Der damals sechsjährige Kläger nahm im Jahr 2018 an einem vom beklagten Verein angebotenen Rehabilitationssportkurs teil. Bei einem Sturz von einem Trampolin schlug er sich zwei Zähne aus. Mit seiner Klage hat er die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds vom Beklagten verlangt. Die eingesetzte Trainerin habe ihre Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht verletzt.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Sachverständig beraten hat das Landgericht keine für den Unfall ursächliche Pflichtverletzung festgestellt. Zwar habe die Trainerin dem Kläger die Übung nicht demonstriert. Dies sei jedoch unschädlich, weil er bereits aus seiner Zeit in einer anderen Trainingsgruppe mit dem Gerät vertraut gewesen sei. Ihrer Aufsichtspflicht habe die Trainerin genügt. Es sei nicht zu beanstanden, dass zwei Kinder gleichzeitig auf zwei Trampolinen gesprungen seien. Die Trainerin habe sich in unmittelbarer Nähe beider Geräte aufgehalten und beide Kinder ausreichend beaufsichtigt. Schließlich habe es die Trainerin nicht versäumt, den Kläger bei Durchführung der Übung zu mäßigen. Zwar treffe sie grundsätzlich die Pflicht zu reagieren, wenn sie Regelverletzungen bemerke. Dass dies hier der Fall gewesen sei, stehe nach der Beweisaufnahme allerdings nicht fest.
Das Urteil vom 25. April 2022 ist rechtskräftig.
Az.: 10 O 238/20
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