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Landgericht Lübeck : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Rechts vor Links gilt nicht auf Kundenparkplätzen


Der Bundesgerichtshof bestätigt die Rechtsprechung des Landgerichts Lübeck.

Letzte Aktualisierung: 12.01.2023

Parkende Autos auf Großparkplatz

Im Sommer 2018 stießen zwei Fahrzeuge auf einer „Kreuzung“ auf dem Parkplatz eines Baumarktes an der Lohmühle in Lübeck zusammen. Schilder zur Regelung der Vorfahrt gibt es dort nicht. Der von rechts kommende Kläger verlangte Ersatz seines Schadens in Höhe von knapp 6.500 €. Er stand auf dem Standpunkt, der andere Fahrer habe ihm die Vorfahrt genommen.

Das Amtsgericht hatte dem Kläger 70% seines Schadens zugesprochen. Zu Recht, urteilte dann auch das Landgericht in zweiter Instanz. Zwar gelte die StVO auch auf privaten Parkplätzen, wenn diese für die Allgemeinheit zugänglich seien. Auf den Fahrspuren gelte aber nicht automatisch der Grundsatz „rechts vor links“. Denn bei den Fahrspuren eines Parkplatzes handele es sich in der Regel nicht um „Straßen“ im Sinne der StVO, die dem fließenden Verkehr dienten. Entscheidend seien die „die baulichen Besonderheiten des Einzelfalles“ wie Fahrbahnmarkierungen, Bordsteine oder ob Parkbuchten entlang der Fahrbahn vorhanden seien. Für den Parkplatz an der Lohmühle bedeute dies, dass zumindest die Fahrspuren mit angrenzenden Parkbuchten keine „Straßen“ im Sinne des Gesetzes sind, da diese ausschließlich der Parkplatzsuche und dem Rangieren dienten. Treffen solche Fahrspuren auf andere Fahrbahnen, liege keine „Straßenkreuzung“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung vor. Aufgrund der „insgesamt unklaren Verkehrssituation“ gelte statt der Regel „rechts vor links“ allein das „allgemeine Rücksichtnahmegebot“ (§ 1 Abs. 2 StVO), wonach Autofahrer dort besonders vorsichtig und langsam fahren und sich ständig bremsbereit halten müssten. Bei Bedarf müssten sich die Verkehrsteilnehmer untereinander abstimmen. Im vorliegenden Fall hatten beide Fahrer hiergegen verstoßen. Weil aber das von links kommende Fahrzeug mindestens 25 km/h fuhr, während der Kläger nur mit 10-15 km/h unterwegs war, bekam der Kläger 70% seines Schadens ersetzt. 

Das Landgericht ließ gegen das Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zu, weil die Rechtsprechung zur Frage, ob auf privaten Kundenparkplätzen „rechts vor links“ gilt, bundesweit nicht einheitlich war. Der Bundesgerichtshof hat jetzt mit gestern veröffentlichter Entscheidung vom 22. November 2022 die Entscheidung des Landgerichts bestätigt: Die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO ("rechts vor links") findet auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung keine Anwendung, soweit den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt.

Aktenzeichen des Landgericht: 14 S 136/20. Aktenzeichen des Bundesgerichtshofes: VI ZR 344/21.

Ansprechpartner: Online-Redaktion@lg-luebeck.landsh.de

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