Die 9. Große Strafkammer des Landgerichts Lübeck hat am 8. Februar 2022 einen 40jährigen Mann wegen Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Strafkammer war nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte einer Tätergruppe angehörte, die mit der Betrugsmasche „Falscher Polizeibeamter“ von hoch betagten Geschädigten Geld erbeutete. Die Tätergruppe ging dabei nach Überzeugung der Kammer wie folgt vor:
Ein Mitglied der Gruppe rief über eine manipulierte Telefonverbindung (sogenanntes „Spoofing“) bei der später geschädigten Person an. Der Anrufer gab sich als Polizeibeamter aus. In einigen Fällen behauptete er wahrheitswidrig, dass ein Einbruch bei der angerufenen Person bevorstehe. In anderen Fällen behauptete er, dass man gegen einen kriminellen Mitarbeiter einer Bank ermittle. Das Geld sei dort nicht mehr sicher und müsse abgehoben werden. Der Anrufer überzeugte die Geschädigten jeweils davon, eine beträchtliche Menge Bargeld an einen vermeintlichen Mitarbeiter der Polizei zu übergeben. Er begründete dies damit, dass das Geld in Sicherheit gebracht werden müsse. In einigen Fällen gab er an, dass es für weitere Ermittlungen (Fingerabdrücke, mögliches Falschgeld) benötigt werde. Er sicherte wahrheitswidrig die baldige Rückgabe zu. Darauf vertrauten die Geschädigten. Aus Rücksicht auf die angeblich verdeckt laufenden Ermittlungen sollte in der Regel keine persönliche Übergabe stattfinden. Stattdessen sollten die Geschädigten das Geld in eine Tasche verpackt vor ihrer Haustür ablegen, z.B. in oder auf einer Mülltonne. Der Angeklagte stand ständig im telefonischen Kontakt mit einem Hintermann. Seine Aufgabe war es, das Geld abzuholen und abzugeben. Hierfür erhielt er jeweils eine Entlohnung von mindestens 500,- €. Die Täter erbeuteten in sechs Fällen Bargeld zwischen 20.000,- und 50.000,- € und in einem Fall Gold im Wert von über 80.000,- €.
Die Kammer hat den Tatbeitrag des Angeklagten jeweils als Beihilfe gewertet, weil er eine nur untergeordnete Stellung in der Gruppierung und nach genauen Weisungen der Hintermänner zu handeln hatte. An der Organisation der Taten und der Täuschung der Geschädigten war er nicht beteiligt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az.: 9 KLs 787 Js 40982/20). Ansprechpartner: Online-Redaktion@lg-luebeck.landsh.de
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